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Versicherter Betrieb ist im vorliegenden Fall keine bloße Praxisgemeinschaft (reine Kostengemeinschaft), sondern eine Gemeinschaftspraxis (Einnahmen und Ausgaben der Praxis erfolgen gemeinschaftlich), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags gegründet wurde und als wirtschaftliche Einheit in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deutschem Recht (GbR) geführt wird; die Versicherung bezieht sich auf den Unterbrechungsschaden des Kl.
Da Versicherungsobjekt der Betrieb ist, kommt es nicht darauf an, welche rechtliche Gestaltung die Parteien des Gesellschaftsvertrags für die GbR wählten. Unerheblich ist damit, ob sie eine Außengesellschaft ist, die Rechtsfähigkeit besitzt, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet und die in diesem Rahmen zugleich aktiv und passiv parteifähig ist, oder eine Innengesellschaft, die gerade nicht nach außen auftritt.
In der Betriebsunterbrechungsversicherung wird der Versicherungswert idR – wie auch hier in Art 5 ABFT – durch den Deckungsbeitrag bestimmt, den der Versicherungsnehmer ohne Unterbrechung des Betriebs während der zwölf Monate nach Eintritt der versicherten Gefahr erwirtschaftet hätte. Der Versicherungswert kann durch Vereinbarung auf einen bestimmten Betrag (Taxe) festgesetzt werden. Diese Taxe gilt auch als der Wert, den das versicherte Interesse zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls hat, es sei denn, dass sie den wirklichen Versicherungswert in diesem Zeitpunkt erheblich übersteigt (§ 57 VersVG). Tritt in der Betriebsunterbrechungsversicherung ein Teilschaden dadurch ein, dass bei bloß teilweiser Betriebsunterbrechung der Deckungsbetrag nur teilweise nicht erwirtschaftet werden konnte, ist nicht die über dem Teilschaden liegende Taxe zu ersetzen, sondern nur der tatsächlich nicht erwirtschaftete Deckungsbeitrag.
Unstrittig ist, dass die Gemeinschaftspraxis im Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit des Kl von den beiden anderen Ärzten weiterbetrieben wurde, jedoch aufgrund des unfallbedingten Ausfalls des Kl nur eingeschränkt. Durch die Arbeitsunfähigkeit des Kl als Versicherter trat eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Gemeinschaftspraxis ein, es lag damit aber eine bloß teilweise Unterbrechung des versicherten Betriebs vor. Da somit ein bloßer Teilschaden gegeben war, richtet sich der Ersatzbetrag mangels entsprechender Vereinbarung nach dem Deckungbeitrag, der auf ihn entfällt und den er aufgrund der versicherten Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht erwirtschaftet hat.
Entscheidung
Eine Klagsabweisung allein aufgrund des Vorliegens eines Teilschadens kommt nicht in Betracht.
Im Hinblick darauf, dass der Kl die Richtigkeit der Berechnung der Bekl zum Deckungsbeitragsentgang bestritten, einen (tatsächlichen) Schaden in Höhe des Klagsbetrags ausreichend behauptet und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Darlegung seines Schadens beantragt hat, erweist sich die Aufhebung des Ersturteils durch das BerufungsG und Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zur Feststellung des Unterbrechungsschadens im Ergebnis als zutreffend.