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Die bekl Medieninhaberin veröffentlichte in ihrer Tageszeitung anlässlich der Neugestaltung ihrer Wochenendausgabe eine zweiseitige Eigenwerbung, bei der sich mitten in einem Block von Fließtext der Absatz findet: „In der Mitte zum Herausnehmen gibt es die eigene Sport-Zeitung fürs Wochenende. Mit allen Tabellen und Ergebnissen, den spannendsten Storys und Kommentatoren“. In dem herausnehmbaren mehrseitigen Sportteil veröffentlicht die Bekl aktuelle Ergebnisse, Tabellen, Rankings, Gesamtwertungen, Berichte über mehrere Sportarten, wie etwa Fußball, Motorsport, Tennis, Schi Alpin, Eishockey, sowie Analysen, Vorberichte, Interviews und Kommentare zu Sportereignissen. Die Tabellen und Ergebnisse decken aber nicht sämtliche Sportarten, Ligen und Länder weltweit ab.
In allen drei Instanzen erfolgos blieb der Sicherungsantrag zum Unterlassungsbegehren einer anderen Medieninhaberin, das diese auf § 2 UWG stützt (Verbot der Behauptung, dass die Bekl in Bezug auf Sport alle Tabellen und/oder alle Ergebnisse veröffentliche). Die Bekl spricht mit ihrer Reklame nicht gezielt sportbegeisterte Personen an, die Sportereignisse auf der ganzen Welt im Detail mitverfolgen. Sie bewirbt nämlich nicht ein Sportmagazin, sondern eine Tageszeitung, die ua eine Sportbeilage enthält. Die Vorinstanzen kamen zum Ergebnis, der Durchschnitssdadressat verstehe den Tatsachenkern der klar marktschreierischen Behauptung als Hinweis auf eine ausführliche Sportberichterstattung, die die Bekl nach den bisherigen Ergebnissen des Bescheinigungsverfahrens tatsächlich biete. Kein Leser erwarte sich nach Lektüre des Fließtextes, die Ergebnisse sämtlicher Wettbewerbe aller denkbaren Sportdisziplinen weltweit würden in der wenige Seiten starken Beilage einer Tageszeitung Raum finden. Triftige Gründe, wieso diese Einschätzung verfehlt sei, nennt der Revisionsrekurs nicht.