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Ist ein Steuerpflichtiger im gesamten Jahr – ohne Unterbrechung – bei einer Firma nichtselbstständig als Redakteur beschäftigt, wobei er im Zeitraum vom 22. 4. bis zum 8. 7. ein steuerfreies Weiterbildungsgeld vom AMS bezieht und das Ausmaß seiner geleisteten Arbeitsstunden im genannten Zeitraum entsprechend reduziert, so führt der zeitweise Bezug von steuerfreiem Weiterbildungsgeld zu einer Hochrechnung jener Bezüge, die während der Zeit der „Vollzeitbeschäftigung“ erzielt werden.
VwGH 27. 3. 2019, Ra 2018/13/0024
Sachverhalt
Ein während des gesamten Jahres 2013 bei einer GmbH beschäftigter Dienstnehmer bezog vom 22. April 2013 bis zum 8. Juli 2013 einkommensteuerfreies Weiterbildungsgeld gem § 26 Arbeitslosenversicherungsgesetz vom AMS. In diesem Zeitraum war der Dienstnehmer bei der GmbH geringfügig und während des restlichen Jahres vollbeschäftigt.
Fraglich war, ob eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie außerhalb des Zeitraumes des gleichzeitigen steuerfreien Bezuges erzielt wurden, zu unterbleiben hat, wenn während des ganzen Jahres Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt wurden. Eine Hochrechnung ordnet § 3 Abs 2 EStG zur Ermittlung des Progressionssatzes, mit dem das Jahreseinkommen zu versteuern ist, für den Fall an, dass nur für einen Teil des Jahres bestimmte steuerfreie Bezüge (zB Arbeitslosengeld) zugeflossen sind.
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der zeitweise Bezug des steuerfreien Weiterbildungsgeldes gem § 3 Abs 2 EStG zu einer Hochrechnung jener Bezüge, die während der Zeit der „Vollbeschäftigung“ erzielt wurden, führen müsse. Das BFG teilte diese Ansicht hingegen nicht, vgl ARD 6593/14/2018.
Entscheidung
Der VwGH hob nun die Entscheidung des BFG als rechtswidrig auf. Er führt hierzu aus, dass der Dienstnehmer steuerfreie Bezüge iSd § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG (Weiterbildungsgeld) nur für einen Teil des Kalenderjahres bezogen hat. Damit ist der Tatbestand des § 3 Abs 2 EStG erfüllt, sodass die in dieser Bestimmung angeordnete Rechtsfolge einzutreten hat. Eine Hochrechnung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit hat zu unterbleiben, wenn es sich um ganzjährige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit handelt, die mit dem steuerfreien Bezug iSd § 3 Abs 2 EStG in keinem Zusammenhang stehen. Tritt der steuerfreie Bezug jedoch – wie im vorliegenden Fall – an die Stelle der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, hat eine Hochrechnung der Bezüge während der Zeit der Vollbeschäftigung zu erfolgen.