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Abstract
Das BFG hatte über eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu entscheiden, mit dem ein Antrag auf Berichtigung nach § 293a BAO abgewiesen wurde. Dem BFG zufolge ermöglicht § 293a BAO nur die Berichtigung der Einkunftsart. Wird demgegenüber auch eine Änderung der Höhe der Einkünfte – und somit ein anderer Spruch – begehrt, so kommt eine Berichtigung nach § 293a BAO nicht in Betracht. Die Revision ließ das BFG zu.
BFG 9. 8. 2023, RV/5100354/2023
Sachverhalt
Der Bf erwarb im Mai 2016 eine Liegenschaft, auf der sich mehrere Wohneinheiten und ein Restaurant befanden. In der Folge wurden die Wohnungen saniert und sodann vermietet. Eine Verpachtung des Restaurants erfolgte nicht. In den Jahren 2021 und 2022 wurden drei der insgesamt vier Wohnungen sowie das Restaurant verkauft. Der Bf erklärte für die Jahre 2016 bis 2019 negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Im Jahr 2022 erhob der Bf einen Antrag nach § 293a BAO und begehrte darin für die Jahre 2016 bis 2019 die Änderung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Neben der Einkünftequalifikation sollte sich durch den Antrag nach § 293a BAO auch die Höhe der strittigen Einkünfte ändern. Das FA wies den Antrag ab. Gegen diese Abweisung des Antrags betreffend die Jahre 2016 bis 2018 erhob der Bf Beschwerde. Hinsichtlich 2019 trat Rechtskraft ein (Anm: Gegen den Einkommensteuerbescheid 2019 hat der Bf in einem gesonderten Verfahren Beschwerde erhoben). Mit Beschwerdevorentscheidung wurde die Beschwerde gegen den abweisenden Antrag nach § 293a BAO abgewiesen. Dagegen stellte der Bf einen Vorlageantrag, weshalb das BFG über die Beschwerde zu entscheiden hatte.
Entscheidung des BFG
Das BFG wies die Beschwerde mit folgender Begründung als unbegründet ab:
Nach § 293a BAO kann die Einkunftsart in der Begründung eines Bescheides berichtigt werden, wenn sie die rechtlichen Interessen der Partei verletzt. § 293a BAO ist in der geltenden Fassung (BGBl I 2013/14) seit 1. 1. 2014 anwendbar. Den Erläuterungen zufolge zielt die Bestimmung auf Fälle ab, in denen zwar der Spruch des Bescheides richtig ist, jedoch die Begründung die rechtlichen Interessen der Partei verletzt. Derartige Fälle sind, mit Ausnahme des § 293 BAO (Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern), nicht anfechtbar (Hinweis auf ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 21). § 293a BAO dient jedoch nicht der Korrektur des Spruchs des Abgabenbescheides. Begehrt der Bf somit neben der Änderung der Einkünftequalifikation (Begründung) auch die Abänderung der Höhe der Einkünfte (Spruch) begehrt, ist § 293a BAO nicht anwendbar.
Wird die Bemessungsgrundlage in einem Bescheid falsch angenommen, besteht die Möglichkeit der Bescheidbeschwerde (Hinweis auf Tanzer/Unger in Rzeszut/Tanzer/Unger, Stoll BAO Kommentar, § 293a Rz 2). In derartigen Fällen hat sich die Beschwerde nicht gegen die Einordnung unter die falsche Einkunftsart zu richten. Vielmehr muss sich die Beschwerde gegen den (vermeintlich unrichtigen) Spruch richten, zu dem die Höhe der festgesetzten Steuer zählt.
Die Revision ließ das BFG mit dem Hinweis zu, dass bisher keine Rsp des VwGH zur Frage der „Anwendbarkeit bzw. Nichtanwendbarkeit“ des § 293a BAO vorliegt, „wenn neben der Umqualifikation von Einkünften auch betragliche Änderungen gegenüber dem gemäß § 293a BAO zu berichtigenden Bescheid begehrt werden“.
Conclusio
Soll nicht nur die Einkunftsart, die Teil der Begründung ist, sondern auch der Spruch des Bescheides geändert werden, ist § 293a BAO kein dafür geeigneter Rechtsbehelf. Dies ergibt sich sowohl aus den Erläuterungen (ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 21) zu § 293a BAO als auch aus der Systematik des Rechtsschutzes in der BAO: Andernfalls bestünde ein Wahlrecht des Abgabepflichtigen, ob er gegen einen Bescheid innerhalb der Beschwerdefrist Beschwerde erhebt oder einen Antrag nach § 293a BAO stellt. Dies wäre schon deshalb abzulehnen, weil § 293a BAO keine Antragsfrist vorsieht (siehe zB Ritz/Koran, BAO7 § 293a Rz 5 mwN) und der Antrag demnach – zumindest solange die Begründung des Bescheides noch die rechtlichen Interessen der Partei verletzen kann – unbefristet erhoben werden könnte. Ebenso würde eine Anwendung des § 293a BAO im vorliegenden Fall wohl nicht dem Zweck der Bestimmung (Schließen der Rechtsschutzlücke, die lediglich in Fällen besteht, in denen nur die Bescheidbegründung unrichtig ist, siehe etwa ErlRV 2007 BlgNR 24. GP, 21) entsprechen.