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EStG: § 9 Abs 5, § 14 Abs 12 iVm Abs 6 Z 6
Das BFG hegt verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der unterschiedlichen Abzinsungsfaktoren
- | von 3,5 % für die Bildung von langfristigen Rückstellungen nach § 9 Abs 5 EStG und |
- | von 6 % für die Bildung von Jubiläumsgeldrückstellungen nach § 14 Abs 12 EStG iVm § 14 Abs 6 Z 6 EStG. |
BFG 13. 1. 2020, RN/7100001/2019
Bedenklicher Gesetzestext
§ 9 EStG idF BGBl I 2014/13 lautet auszugsweise wie folgt (die Gesetzesstellen gegen die das BFG verfassungsrechtliche Bedenken hegt, sind fett gedruckt):
„Rückstellungen
§ 9. (1) Rückstellungen können nur gebildet werden für
1. | Anwartschaften auf Abfertigungen, |
2. | laufende Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen, |
3. | sonstige ungewisse Verbindlichkeiten, wenn die Rückstellungen nicht Abfertigungen, Pensionen oder Jubiläumsgelder betreffen. |
4. | drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. |
(2) Rückstellungen iSd Abs 1 Z 1 und 2 sowie Rückstellungen für Jubiläumsgelder sind nach § 14 zu bilden.
(3) [...]
(4) [...]
(5) Rückstellungen iSd Abs 1 Z 3 und 4 sind mit dem Teilwert anzusetzen. Der Teilwert ist mit einem Zinssatz von 3,5% abzuzinsen, sofern die Laufzeit der Rückstellung am Bilanzstichtag mehr als zwölf Monate beträgt.“
§ 14 Abs 6 bis Abs 12 EStG idF BGBl I 2007/24 lautet auszugsweise wie folgt (die Gesetzesstellen gegen die das BFG verfassungsrechtliche Bedenken hegt, sind fett gedruckt):
„Vorsorge für Abfertigungen, Pensionen und Jubiläumsgelder
(6) Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gem § 4 Abs 1 oder § 5 ermitteln, können Pensionsrückstellungen bilden für:
- | Direkte Leistungszusagen in Rentenform iSd Betriebspensionsgesetzes. |
- | Schriftliche und rechtsverbindliche Pensionszusagen in Rentenform, die keine über § 8 und § 9 des Betriebspensionsgesetzes hinausgehende Widerrufs-, Aussetzungs- und Einschränkungsklauseln enthalten. |
Für die Bildung gilt folgendes:
1. | Die Pensionsrückstellung ist nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu bilden. |
2. | Die Pensionsrückstellung ist erstmals im Wirtschaftsjahr der Pensionszusage zu bilden, wobei Veränderungen der Pensionszusage wie neue Zusagen zu behandeln sind. Als neue Zusagen gelten auch Änderungen der Pensionsbemessungsgrundlage und Indexanpassungen von Pensionszusagen. |
3. | Der Rückstellung ist im jeweiligen Wirtschaftsjahr soviel zuzuführen, als bei Verteilung des Gesamtaufwandes auf die Zeit zwischen Pensionszusage und dem vorgesehenen Zeitpunkt der Beendigung der aktiven Arbeits- oder Werkleistung auf das einzelne Wirtschaftsjahr entfällt. |
4. | [...] |
5. | [...] |
6. | Der Bildung der Pensionsrückstellung ist ein Rechnungszinsfuß von 6 % zugrunde zu legen. |
(7) Für die Pensionsrückstellung besteht folgendes Deckungserfordernis:
[...]
(8) Abs 6 und Abs 7 gilt auch für Rückstellungen, die für Zusagen von Kostenersätzen für Pensionsverpflichtungen eines Dritten gebildet werden.
(9) Wird eine Pension zugesagt, für die von einem früheren Arbeitgeber (Vertragspartner) des Leistungsberechtigten Vergütungen gewährt werden, ist bei der Bildung der Pensionsrückstellung von der Höhe dieser Vergütungen, höchstens jedoch von dem nach Abs 6 ermittelten Ausmaß auszugehen.
(10) [...]
(11) [...]
(12) Für die Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zu einer Zuwendung anläßlich eines Dienstjubiläums gilt folgendes: Die Bildung einer Rückstellung ist nur bei kollektivvertraglicher Vereinbarung, bei BV oder bei anderen schriftlichen, rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Zusagen zulässig. Die Rückstellung ist unter sinngemäßer Anwendung des Abs 6 Z 1 bis 3, des Abs 6 Z 6 sowie der Abs 8 und 9 zu bilden; eine Bildung nach den Regeln der Finanzmathematik ist zulässig.“
Beim VfGH anhängig zur G 9/2020.