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BFG: Abzugsfähigkeit der Kosten für eine Wallbox und einen ergonomisch geformten Gamingstuhl?

Bearbeiter: Thomas Frenkenberger

EStG: §§ 16, 20

Abstract

Das BFG hatte sich in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit der Abzugsfähigkeit diverser Ausgaben als Werbungskosten auseinanderzusetzen. Das BFG hat im konkreten Fall die Abzugsfähigkeit der Installationskosten einer Wallbox zum Aufladen eines Dienstfahrzeugs verneint. Die Ausgaben für einen ergonomisch geformten Gamingstuhl wurden zwar nicht als Werbungskosten iSd § 16 Abs 1 Z 7 EStG anerkannt, konnten allerdings zum Teil als ergonomisch geeignetes Mobiliar iSd Z 7a leg cit abgesetzt werden.

BFG 5. 5. 2023, RV/5100265/2023

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) ist in Österreich ansässig, aber bei einer deutschen Arbeitgeberin unselbständig beschäftigt. Im Jahr 2020 hat der Bf seine Tätigkeit aufgrund der COVID-19 Krise von zuhause ausgeübt. Er machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung einige Werbungskosten zur Einrichtung seines Heimarbeitsplatzes geltend, ua Kosten für diverse elektronische Geräte und einen Gamingstuhl, den er „aufgrund der hervorragenden ergonomischen Einstellmöglichkeiten gekauft“ habe und den er ausschließlich beruflich nutze. Außerdem ließ er sich für sein ausschließlich elektrisch betriebenes Dienstfahrzeug eine Stromladestation („Wallbox“) einbauen. Die Kosten dafür machte er ebenfalls steuerlich geltend.

Die Abgabenbehörde erkannte die Ausgaben für die Wallbox nicht als Werbungskosten an, weswegen gegen den Einkommensteuerbescheid Beschwerde erhoben wurde. In dieser brachte der Bf vor, dass die Wallbox zwingend notwendig sei, um das 100 % elektrische Dienstfahrzeug entsprechend nutzen zu können. Die Installation der Wallbox wurde durch den Dienstgeber nicht bezahlt. In der abweisenden Beschwerdevorentscheidung behauptete die Abgabenbehörde, dass eine Wallbox nicht notwendig wäre, weil sich ausreichend Ladestationen in der Umgebung befänden. Dieser Ansicht trat der Bf wiederum in seinem Vorlageantrag entgegen, weswegen sich das BFG – soweit ersichtlich – nun zum ersten Mal mit der Frage der Abzugsfähigkeit von Installationskosten für eine Wallbox eines Arbeitnehmers auseinanderzusetzen hatte. Im Verfahren vor dem BFG wurde auch die Abzugsfähigkeit des Gamingstuhls noch einmal in Frage gestellt, welche ursprünglich noch unter Abzug eines Privatanteils akzeptiert worden war.

Entscheidung des BFG

Hinsichtlich des Gamingstuhls hält das BFG fest, dass Möbel, die sich nach der objektiven Zweckwidmung für die Nutzung im Wohnbereich eignen, dem Abzugsverbot nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG unterliegen (VwGH 27. 6. 2000, 98/14/0198). Allerdings kann der Stuhl aufgrund seiner dargestellten ergonomischen Eigenschaften in Form einer justierbaren Lordosenstütze als ein Mobiliar iSd § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG subsumiert werden. Da dem Bf keine Werbungskosten für ein Arbeitszimmer iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit d zustehen und er jedenfalls zumindest 26 Tage von zuhause gearbeitet hat, steht ihm Werbungskostenabzug für ergonomisch geeignetes Mobiliar iHv € 150 zu (s Übergangsbestimmung in § 124b Z 374 EStG, die den jährlichen Betrag für das Jahr 2020 von € 300 auf € 150 reduziert). Ein Überschreitungsbetrag kann allenfalls in den Folgejahren geltend gemacht werden.

Die Kosten für die Wallbox sind hingegen aus mehreren Gründen nicht abzugsfähig. Zum einen konnte der Bf keinen Nachweis der Zahlung erbringen. Zum anderen handelt es sich bei der Wallbox um ein Wirtschaftsgut des Haushaltes des Abgabepflichtigen, weswegen die Kosten dafür in der Regel als Aufwendungen für die Lebensführung iSd § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht abzugsfähig sind. Das Abzugsverbot gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn eine eindeutige Trennung zwischen der privaten und der beruflichen Veranlassung erfolgt. Da der Bf aber nicht nachweisen konnte in welchem Ausmaß er die Wallbox beruflich und in welchem Ausmaß privat nutzte, können die Kosten für die Wallbox nicht einmal anteilig berücksichtigt werden. Überdies ist selbst die Notwendigkeit der Wallbox nicht gegeben, da sich in zwei Ortschaften in der Nähe des Wohnortes des Bf insgesamt fünf öffentliche Ladestationen befinden, eine davon mit einer Schnelllademöglichkeit mit bis zu 50 kW.

Die Beschwerde wurde daher hinsichtlich der Kosten für die Wallbox abgewiesen und der Bescheid hinsichtlich der Werbungskosten für den Gamingstuhl abgeändert. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Conclusio

Im Ergebnis dürfte der Fall hinsichtlich der Kosten für die Wallbox eindeutig gelegen sein, da der Beschwerdeführer weder einen Nachweis über die Zahlung des Betrages noch über das Ausmaß der beruflichen Nutzung der Wallbox erbringen konnte. Bemerkenswert ist hingegen, dass das BFG überdies die allgemeine Notwendigkeit einer Heimladestation verneinte, weil es mehrere öffentliche Lademöglichkeiten in der Nähe gäbe und eine davon sogar mit bis 50 kW lade. Es dauert aber selbst mit 50 kW unter Idealbedingungen zumindest eine halbe Stunde, bis ein gewöhnlicher Akku mit 50 kWh Kapazität zu 50 % geladen ist, was das Laden in der eigenen Garage deutlich attraktiver erscheinen lässt. Da seit dem entscheidungsrelevanten Jahr 2020 die öffentlichen Ladekapazitäten massiv ausgebaut wurden, würde bei Festhalten an dieser Argumentationslinie der Einbau einer Schnelladestation fast nie als notwendig erachtet werden.

Da durch den neu eingefügten § 4c der Sachbezugswerteverordnung BGBl II 2001/46 idF BGBl II 2022/504 die Kosten für eine solche Ladestation iHv bis zu € 2000 steuerfrei durch den Arbeitgeber ersetzt werden können, ist es seit der Veranlagung 2023 aus steuerlicher Sicht günstiger, wenn der Arbeitgeber die Kosten für die Ladeeinrichtung für das Kfz übernimmt. Zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dieser Verordnung s zB BMF Anfragebeantwortung vom 8. 3. 2023 (https://www.bmf.gv.at/rechtsnews/steuern-rechtsnews/aktuelle-infos-und-erlaesse/Fachinformationen---Ertragsteuern/Fachinformationen---Lohnsteuer/Zweifelsfragen-zur-Sachbezugswerteverordnung-Laden-von-Elektroautos.html).

Hinsichtlich des angeschafften Gamingstuhls sei an dieser Stelle daran erinnert, dass vor der COVID-19 Krise für die Anschaffung von Mobiliar Werbungskosten nur angesetzt werden konnten, wenn der Arbeitnehmer ein Arbeitszimmer hatte, das den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildete (Bleyer, Home-Office im Steuerrecht, 2.5.). Die durch das 2. COVID-19 Gesetz eingeführte Regelung in § 16 Abs 1 Z 7a EStG sollte die Schlechterstellung von Arbeitsplätzen, die kein ganzes Zimmer umfassen für 2020 bis 2023 etwas abfedern. Die Regelung läuft aber mit Ende des Kalenderjahres 2023 wieder aus, sodass in Zukunft Mobiliar wieder nur dann steuerlich geltend gemacht werden kann, wenn es den Anforderungen des § 16 Abs 1 Z 7 iVm § 20 Abs 1 lit d EStG genügt (s § 124b Z 375 EStG).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34642 vom 19.10.2023