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EStG 1988: § 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a
Abstract
Die Bf war Lehrerin und behauptete aufgrund von Problemen im Schulbetrieb an einer psychischen Erkrankung zu leiden. Zur Behandlung dieser Erkrankung nahm sie telefonische Beratungen sowie psychotherapeutische Behandlungen in Anspruch. Die finanziellen Aufwendungen für diese Dienste wollte die Bf als Werbungskosten (§ 16 EStG) geltend machen. Das BFG verneinte jedoch das Vorliegen von Werbungskosten, da es sich bei der Erkrankung weder um eine typische Berufskrankheit handelte noch ein eindeutiger Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf feststand.
BFG 12. 9. 2024, RV/1100100/2023
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) war Lehrerin. Sie gab im Jahr 2021 keine Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung ab, weshalb die Abgabenbehörde die Bemessungsgrundlage im Schätzungswege und darauf basierend mit Bescheid die korrespondierende ESt feststellte. In der Beschwerde gegen diesen Bescheid machte die Bf Aufwendungen für die Behandlung einer psychischen Erkrankung als Werbungskosten geltend. Begründend führte die Bf aus, dass die Erkrankung durch eine Mobbing-Situation an ihrer Schule verursacht wurde. Es bestand ein kausaler Zusammenhang zwischen ihrer Erkrankung und der beruflichen Belastung. Die Therapiekosten waren demnach Werbungskosten, die der schnellstmöglichen Wiederaufnahme ihrer Unterrichtstätigkeiten dienten. Die Abgabenbehörde versagte die Berücksichtigung als Werbungskosten im Zuge der BVE, weil keine Berufskrankheit vorlag.
Entscheidung des BFG
Das BFG verweist zunächst auf § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG, wonach Aufwendungen für die Lebensführung nicht abzugsfähig sind, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit erfolgen. Es ist ein strenger Maßstab anzulegen, wenn Aufwendungen auch in den Bereich der privaten Lebensführung fallen könnten. Aufwendungen, die sowohl der Lebensführung als auch beruflichen Zwecken dienen, unterliegen einem Aufteilungsverbot und sind demnach zur Gänze nicht abzugsfähig.
Einen Unterfall dieser Regel bilden Krankheitskosten. Laut VwGH sind diese nur dann als Werbungskosten absetzbar, wenn es sich entweder um eine typische Berufskrankheit handelt oder der Zusammenhang zwischen Krankheit und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 29. 9. 2007, 2006/15/0325; VwGH 22. 12. 2004, 2002/15/0011). Ersteres ist dann der Fall, wenn die jeweilige Krankheit durch die berufliche und versicherte Tätigkeit verursacht wurde und sie außerdem gem § 177 iVm Anlage 1 ASVG als typische Berufskrankheit angeführt wird. Hierzu erkennt das BFG, dass diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht erfüllt werden.
Zur zweiten Alternative führt das BFG aus, dass auch ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der psychischen Krankheit der Bf und dem Lehrberuf fehlt. Es wird begründet, dass die Erkrankung als nicht für den Lehrberuf typisch angesehen werden kann. Hieraus folgt, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch persönliche Faktoren die Krankheit der Bf verursacht haben. Ein eindeutiger Zusammenhang lässt sich somit nicht feststellen. Aufgrund des beschriebenen Aufteilungsverbots sind die Krankheitskosten daher nach § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG in voller Höhe nichtabzugsfähig. Das BFG weist die Beschwerde ab und erklärt die ordentliche Revision für unzulässig.
Conclusio
Das BFG folgt in seiner Begründung einem älteren Judikat, in dem Behandlungskosten für ein Burn-Out als nichtabzugsfähig qualifiziert wurden (BFG 10. 7. 2015, RV/6100468/2013). In beiden Entscheidungen fallen die Krankheitskosten nämlich tw in den Bereich der privaten Lebensführung, wodurch das Aufteilungsverbot der Abzugsfähigkeit entgegensteht. Auffällig ist auch, dass der Bezug zur privaten Lebensführung in beiden Entscheidungen dadurch hergestellt wird, dass die Erkrankung nicht berufsspezifisch ist. Eine berufsspezifische Typizität scheint daher eine generelle Voraussetzung der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten darzustellen (vgl Kofler/Wurm in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG24 § 20 Rz 163 (Stand 1. 1. 2024, rdb.at). Hierdurch werden die Grenzen zwischen den beiden Alternativen für eine Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten zumindest tw verwischt. Sowohl bei einer typischen Berufskrankheit nach dem ASVG als auch bei einem eindeutigen Zusammenhang ist die berufsspezifische Typizität der Krankheit nämlich nun Tatbestandsvoraussetzung.