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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob die im Rahmen der Ausbildung der Tochter zur Linienpilotin vom Steuerpflichtigen getragenen Kurs- und Unterkunftskosten eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG darstellen. Eine solche Belastung muss außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Im vorliegenden Fall wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daraus folgt, dass die Kosten für die Flugausbildung abgesehen vom Pauschalbetrag gem § 34 Abs 8 EStG nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können. Das BFG stellt klar, dass Ausbildungskosten in der Regel nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, weil sie auf einem freien Willensentschluss beruhen und somit nicht zwangsläufig entstehen oder außergewöhnlich sind.
BFG 12. 3. 2025, RV/5100521/2020
Sachverhalt
Der Bf übernahm die Kosten für eine Berufsausbildung seiner Tochter zur Linienpilotin. Die Vollzeitausbildung wurde im Zeitraum von Oktober 2014 bis Juni 2016 bei einer Flugschule absolviert. Die Ausbildung erfolgte kraft freien Willensentschlusses und war nicht aufgrund von Krankheit, Verletzung oder ähnlichen Umständen erforderlich. Im Einzugsbereich des Familienwohnsitzes, wo die Tochter weiterhin gemeldet war, bestand keine Möglichkeit, eine gleichwertige Ausbildung zu absolvieren. Der Bf machte die Kosten der Flugschule, für ärztliche Untersuchungen zur Flugtauglichkeit sowie Mietkosten am Ort der Flugausbildung als außergewöhnliche Belastung geltend. Im Ergebnis wurde von der Finanzverwaltung lediglich den Pauschalbetrag gem § 34 Abs 8 EStG als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt, nicht jedoch die tatsächlich angefallenen Kosten.
Entscheidung des BFG
Gemäß § 34 Abs 1 EStG müssen für eine abzugsfähige außergewöhnliche Belastung drei Voraussetzungen vorliegen: Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs 2), zwangsläufig erwachsen (Abs 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs 4). Unterhaltsleistungen sind gem § 34 Abs 7 Z 4 EStG nur insoweit abzugsfähig, als sie beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Dabei ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. Gemäß § 34 Abs 3 EStG liegt Zwangsläufigkeit dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen kann. Laut § 231 Abs 1 ABGB besteht für Eltern die Pflicht, entsprechend ihren Kräften zu den angemessenen Bedürfnissen ihrer Kinder beizutragen, wozu grundsätzlich auch die Finanzierung einer Berufsausbildung gehören kann. Darüber hinaus besteht jedoch keine sittliche Pflicht zur Tragung von Ausbildungskosten.
Nach stRsp des VwGH (vgl VwGH 27. 6. 2013, 2011/15/0008; 25. 7. 2013, 2011/15/0026) stellen Ausbildungskosten wie zB Schulgeld keine außergewöhnliche Belastung dar, weil sie auf einem freien Willensentschluss beruhen, nicht zwangsläufig erwachsen und nicht außergewöhnlich sind. Eine Ausnahme könnte nur dann bestehen, wenn die Ausbildung zur Sicherung der Existenz erforderlich ist oder aufgrund von Krankheit bzw Verletzung notwendig wird (vgl VwGH 18. 12. 2017, Ra 2017/15/0016). Im vorliegenden Fall wurden keine Umstände dargelegt, die eine Zwangsläufigkeit der Aufwendungen begründen würden. Die Voraussetzungen gem § 34 Abs 7 Z 4 EStG waren daher nicht erfüllt. Die Beschwerde wurde abgewiesen. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
Conclusio
Die Entscheidung steht im Einklang mit der stRsp des VwGH zur Geltendmachung von Unterhaltsleistungen eines Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung (vgl VwGH 27. 6. 2013, 2011/15/0008). Für die Einordnung von Schulgeld als außergewöhnliche Belastung kommt es auf die Zwangsläufigkeit und Außergewöhnlichkeit an. Im gegenständlichen Fall war die Ausbildung nicht durch äußere Umstände bedingt, sondern erfolgte aufgrund eines freien Willensentschlusses. Die angefallenen Kosten überschreiten zudem die Grenzen der elterlichen Unterhaltspflicht und wurden vom Vater freiwillig getragen. Es lag daher keine Zwangsläufigkeit im Sinne des § 34 Abs 3 EStG vor (s dazu Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [20. Lfg 2018] § 34 Rz 35). Wäre die Ausbildung aufgrund von Krankheit oder Verletzung der Tochter notwendig gewesen, so läge beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung vor und damit eine Ausnahme des Abzugsverbots für den Steuerpflichtigen (s dazu Fuchs in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG [20. Lfg 2018] § 34 Rz 55).