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Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob eine korrigierte Überschussrechnung nach Ergehen des Feststellungsbescheids eine Bescheidberichtigung gem § 293b BAO ermöglicht. Fraglich war demnach, ob im vorliegenden Fall von einer offensichtlichen Unrichtigkeit, die einer Berichtigung nach § 293b BAO zugänglich ist, auszugehen war. Da die wesentlichen Änderungen in der Höhe der Überschussrechnung allerdings erst nach Ergehen des Feststellungsbescheids übermittelt wurden, sah das BFG in der ursprünglichen Überschussrechnung keine offensichtliche Unrichtigkeit, weil diese ohne ein weitergehendes Ermittlungsverfahren durch die Abgabenbehörde im Zeitpunkt des Ergehens des Feststellungsbescheids nicht erkennbar gewesen wäre.
BFG 18. 4. 2023, RV/7101974/2022
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer (Bf) bilden als Hausgemeinschaft eine Vermietungsgemeinschaft einer Liegenschaft, woraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt werden, die anhand einer Überschussrechnung ermittelt wurden. Anlässlich einer Betriebsprüfung für die Jahre 2010‒2014 wurde für Fremdkapitalzinsen, die iZm Generalsanierungen der Wohnungen stehen, der Abzug verweigert, weil nicht glaubhaft gemacht werden konnte, dass die zugrundeliegenden Kredite für Sanierungsmaßnahmen verwendet worden sind. Nach Einreichung der Feststellungerklärung am 31. 7. 2017 für das Jahr 2015 durch die Bf wurde auch eine Überschussrechnung der Einnahmen über die Werbungskosten iHv € 30.475,83 übermittelt. Das FA hingegen hat die darin enthaltenen Fremdkapitalzinsen iHv € 11.625,03 entsprechend der Ergebnisse der Betriebsprüfung nicht zum Abzug zugelassen und daher den Überschuss mit € 42.100,86 festgestellt. Am 2. 3. 2018 reichten die Bf eine korrigierte Überschussrechnung ein, in der Änderungen zur Betriebskostenhöhe und zum Kürzungsbetrag für Hauseigentümer sowie Mietausfälle in der Gesamthöhe von € 7.636,65 bekannt gegeben wurden. Am 5. 3. 2018 stellte die Bf einen Antrag auf Bescheidberichtigung gem § 293b BAO, in dem ausgeführt wurde, dass der Wert aus der korrigierten Überschussrechnung im Feststellungsbescheid vom 21. 2. 2018 zu berücksichtigen sei. Fraglich war somit, ob der Feststellungsbescheid, der die geänderten Werte der nachgereichten Überschussrechnung nicht berücksichtigte, mittels § 293b BAO korrigiert werden konnte.
Entscheidung des BFG
Gem § 293b BAO kann die Abgabenbehörde auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen einen Bescheid insoweit berichtigen, als seine Rechtswidrigkeit auf der Übernahme offensichtlicher Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen beruht. Eine solche offensichtliche Unrichtigkeit ist allerdings nur dann anzunehmen, wenn sie ohne nähere Untersuchungen im Rechtsbereich und ohne Ermittlungen im Tatsachenbereich erkennbar ist (siehe VwGH 25. 10. 1995, 95/15/0008). Der Zeitpunkt zur Beurteilung ist derjenige der Erlassung des zu berichtigenden Bescheids. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des BFG das Vorliegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit zum Zeitpunkt der ersten Eingabe der Überschussrechnung am 31. 7. 2017 zu prüfen. Nur anhand einer offensichtlichen Unrichtigkeit in dieser Eingabe habe eine Berichtigung gem § 293b BAO betreffend des ergangenen Feststellungsbescheids zu ergehen. Nicht zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang nach Ansicht des BFG hingegen die nach Ergehen des Feststellungsbescheids übermittelte geänderte Überschussrechnung durch die Bf, weil die nachträgliche Änderung der Überschusshöhe in der abgegebenen Abgabenerklärung nicht ersichtlich gewesen ist.
Das BFG stellte daher fest, dass die korrigierte Überschussrechnung nicht als solche offensichtliche Unrichtigkeit iSd § 293b BAO einzuordnen sei. Dies deshalb, weil es weiterer Ermittlungen im Tatsachenbereich bedurft hätte, um die Änderungen der Überschusshöhe feststellen zu können. Diese weiteren Ermittlungen durch die Abgabenbehörde schließen gleichzeitig allerdings die Möglichkeit einer Berichtigung nach § 293b BAO aus, weil dadurch das notwendige Tatbestandsmerkmal der „Offensichtlichkeit“ nicht gegeben ist. Somit war die Beschwerde gegen den Bescheid betreffend Abweisung des Antrags auf Bescheidberichtigung gem § 293b BAO abzuweisen. Mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hat das BFG die ordentliche Revision an den VwGH nicht zugelassen.
Conclusio
Die Entscheidung entspricht der Rsp des VwGH zur Berichtigungsmöglichkeit nach § 293b BAO: Diese ist etwa dann möglich, wenn die Abgabenbehörde bei ordnungsgemäßer Prüfung der Abgabenerklärung des Steuerpflichtigen die Unrichtigkeit hätte erkennen müssen, ohne ein weiteres Ermittlungsverfahren durchzuführen (VwGH 15. 9. 2016, Ro 2014/15/0015). Im vorliegenden Fall wären die Umstände der geänderten Höhe der Überschussrechnung allerdings für die Abgabenbehörde nur im Rahmen weiterer Ermittlungen und nicht auf Basis der am 31. 7. 2017 eingereichten Abgabenerklärung erkennbar gewesen, weshalb die Berichtigungsmöglichkeit gem § 293b BAO zu Recht versagt worden ist (siehe VwGH 22. 12. 2004, 2004/15/0126). Von der Berichtigungsmöglichkeit sollen vielmehr Fälle erfasst werden, in denen „im Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben der Parteien Unrichtigkeiten, selbst wenn diese offensichtlich sind, aus den Abgabenerklärungen (einschließlich Beilagen) in Bescheid übernommen werden“ (siehe VwGH 21. 9. 2016, 2013/13/0090; Bericht des Finanzausschusses zum Abgabenänderungsgesetz 1989, 1161 BlgNR).