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Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob der Verlust aus dem Verkauf von Wertpapieren, die als Tilgungsträger eines betrieblichen Fremdwährungskredits dienten, als betrieblich veranlasst und damit gewinnmindernd qualifiziert werden kann. Das BFG bejahte dies. Die Revision wurde zugelassen und auch eingebracht.
BFG 14. 8. 2023, RV/4100601/2019
Sachverhalt
Der Bf nahm im Jahr 1998 einen Fremdwährungskredit in Schweizer Franken auf, um damit den Saldo eines bestehenden betrieblichen Kontokorrentkredits abzusenken. Zur finalen Tilgung des Fremdwährungskredit wurden vereinbarungsgemäß monatlich Wertpapiere auf einem zugunsten der Bank gesperrten Wertpapierdepot angeschafft und an diese verpfändet. Im Jahr 2006 erfolgte – ebenfalls zur Saldosenkung des betrieblichen Kontokorrentkredits – eine Kreditaufstockung. Weiters wurden die bislang angeschafften Wertpapiere auf „ausdrücklichen Wunsch“ der Bank veräußert und durch andere Wertpapiere ersetzt. Hierdurch kam es zu erheblichen Wertverlusten, was den Bf im Jahre 2011 zu einer Klage gegen die Bank veranlasste und im Jahr 2012 zu einer Vergleichszahlung durch die Bank führte. Weiters wurden ab dem Jahr 2009 keine weiteren Wertpapiere mehr angeschafft und verpfändet, weil die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des noch offenen Fremdwährungskredits erreicht hatten. Im Jahr 2012 kam es schlussendlich zur – laut Bf aufgrund seines Alters durch die Bank erzwungenen – Tilgung des Fremdwährungskredits, was nur durch die Veräußerung der Wertpapiere finanzierbar war. Durch die schlechte Kurssituation im Zeitpunkt des erzwungenen Verkaufs entstanden hohe Verluste, die der Bf steuerlich gewinnmindernd ansetzte. Aufgrund der Feststellungen einer im Jahr 2015 durchgeführten Außenprüfung wurde jedoch nur die Hälfte der Verluste als ausgleichsfähig angesehen, was den Bf zur Beschwerdeerhebung veranlasste. Das FA versagte anschließend mittels – verschlechternder – Beschwerdevorentscheidung die Ausgleichsfähigkeit der Verluste zur Gänze. Nach Ansicht des FA liege eine Zuordnung der Wertpapiere zum Betriebsvermögen nicht vor. Es könne kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den Wertpapieren und der Kreditaufnahme nachgewiesen werden. Hiergegen richtete sich der Vorlageantrag des Bf.
Entscheidung des BFG
Es ist unstrittig, dass der Fremdwährungskredit selbst eine betriebliche Verbindlichkeit darstellt, weil mit diesem der Saldo des betrieblichen Kontokorrentkredits sowohl im Jahr 1998 als auch im Jahr 2006 abgesenkt wurde. Die verpfändeten Wertpapiere wiederum standen in ursächlichem Zusammenhang mit diesem Fremdwährungskredit und bildeten einen untrennbaren Bestandteil des gesamten Finanzierungskonzepts. Daran änderte auch die im Jahr 2006 vorgenommene Krediterhöhung und Ersetzung der ursprünglich angeschafften Wertpapiere nichts. Die laufende Anschaffung neuer Wertpapiere bis zu jenem Zeitpunkt, ab dem die Anschaffungskosten der Wertpapiere die Höhe des aushaftenden Fremdwährungskredits erreichten, zeigt, dass zwischen den Parteien von Anfang an die Absicht bestand, durch die Wertpapieranschaffung jenes Vermögen anzusparen, das für die Kreditrückzahlung erforderlich war. Die Reinvestition betrieblicher Mittel in zur Ansparung für eine betriebliche Investition geeignete Wertpapiere ist notwendiges Betriebsvermögen (vgl Marschner in Jakom, EStG16 [2023] § 4 Rz 173). Nach Ansicht des BFG ist genau dies bei wirtschaftlicher Betrachtung im gegenständlichen Fall im Zusammenhang mit den angekauften Wertpapieren geschehen. Die ab den Jahren 1998 und 2006 angeschafften Wertpapiere waren objektiv erkennbar dazu bestimmt, dem Betrieb des Bf zu dienen und wurden auch tatsächlich betrieblich genutzt (vgl die Kriterien bei VwGH 27. 1. 1998, 93/14/0166), weil sie insb der Besicherung der Rückzahlung des Fremdwährungskredits und auch der Besicherung der Verbindlichkeiten auf dem betrieblichen Kontokorrentkonto dienten. Im Rahmen der endgültigen Rückzahlung des Fremdwährungskredits wurden alle Wertpapiere verkauft und bestimmungsgemäß zur Rückzahlung verwendet. Eine außerbetriebliche Zweckwidmung der Wertpapiere war aufgrund der ab dem Anschaffungszeitpunkt sofort vorgenommenen Verpfändung zugunsten der Kreditgeberin gar nicht möglich. Die Anschaffung der Wertpapiere war daher rein betrieblich veranlasst. Da nicht nur der Fremdwährungskredit an sich, sondern auch die Anschaffung der Wertpapiere betrieblich veranlasst war, sind auch die durch deren Veräußerung entstandenen Verluste in voller Höhe betrieblich veranlasst und damit nach Ansicht des BFG iSd § 4 Abs 4 EStG voll aufwandswirksam. Die vom BFG zugelassene Revision wurde vom FA eingebracht.
Conclusio
Nach der Rsp des VwGH liegt eine Zugehörigkeit von Wertpapieren zum Betriebsvermögen nicht schon allein deshalb vor, weil diese Wertpapiere mit betrieblichen Mitteln angeschafft wurden (vgl VwGH 22. 11. 2017, Ra 2017/13/0063). Auch der Umstand, dass ein Vermögensgegenstand der Besicherung eines betrieblichen Kredits dient, lässt diesen Vermögensgegenstand noch nicht zwingend zum notwendigen Betriebsvermögen werden (vgl VwGH vom 16. 9. 1992, 90/13/0299). Der VwGH deutet in seiner Rsp aber auch an, dass Wertpapiere, die der Besicherung betrieblicher Schulden dienen, möglicherweise Betriebsvermögen sein können. Für die Zuordnung sind allein steuerliche Gesichtspunkte maßgeblich. Demnach sind Wirtschaftsgüter dann als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen, wenn sie ihrem Wesen nach einem Betrieb objektiv zu dienen bestimmt sind und tatsächlich betrieblich genutzt werden (vgl VwGH 27. 1. 1998, 93/14/0166). Das BFG nimmt an, dass dies bei den gegenständlichen Wertpapieren der Fall ist. Insgesamt erscheint diese Zuordnung des BFG nachvollziehbar und sachgerecht. Unklar ist jedoch, weshalb die Kursverluste (Verlust aus der Veräußerung der Wertpapiere) nach Ansicht des BFG in voller Höhe aufwandswirksam sind. Da die Kursverluste als betrieblich veranlasst gelten, ist der Anwendungsbereich des § 6 Z 2 lit c EStG eröffnet. Demnach kann grundsätzlich ein nicht verrechenbarer Überhang von Veräußerungsverlusten zu 55 % (nach der Rechtslage im vorliegenden Fall noch 50 %) ausgeglichen werden. Durch die Kürzung der Verluste werden diese zu „normalen“ betrieblichen Verlusten umqualifiziert, weshalb die Verlustausgleichsbeschränkung nach § 27 Abs 8 EStG nicht anwendbar ist (vgl EStR 2000 Rz 798). Dies entspricht auch dem Ergebnis der im gegenständlichen Fall vorgenommenen Außenprüfung. Zwar unterliegen die Kursverluste aus einer Fremdwährungsschuld nicht der Beschränkungen des § 6 Z 2 lit c EStG (vgl VwGH 18. 12. 2017, Ro 2016/15/0026), jedoch gilt dies wohl nicht auch für Verluste aus der Veräußerung der diese Fremdwährungsschuld besichernden Wertpapiere. Es bleibt daher mit Spannung zu erwarten, wie der VwGH über die eingebrachte Amtsrevision entscheiden wird.