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Abstract
Gegen den Bewilligungsbeschluss einer abgabenbehördlichen Konteneinschau, über den gem § 9 Abs 1 KontRegG das BFG durch Einzelrichter zu entscheiden hat, steht Abgabenpflichtigen das Rechtsmittel des Rekurses offen. Für die Entscheidung über das Rechtsmittel ist wiederum das BFG, in Senatszusammensetzung, zuständig (§ 9 Abs 4 KontRegG). Im vorliegenden Fall war fraglich, ob der Abgabenpflichtige, über den die Abgabenbehörde Auskünfte erlangen wollte, zum Rekurs befugt war, obwohl er nicht Inhaber des gesichteten Kontos, sondern „nur“ Zeichnungsberechtigter war. Im Ergebnis stellte das BFG fest, dass nur Kontoinhaber, nicht aber Zeichnungsberechtigte als Vertretungsbefugte rekurslegitimiert iSd § 9 Abs 4 KontRegG sind. Ebenso wenig sind damit wohl wirtschaftliche Eigentümer und Treugeber, die keine Kontoinhaber sind, rechtsmittelbefugt. Die Entscheidung des BFG reiht sich in einen langwierigen Rechtsstreit ein, mit dem der VwGH bereits zweimal befasst war (vgl etwa Hubmann, VwGH: Die unendliche Geschichte der abgabenbehördlichen Konteneinschau, LexisNexis Rechtsnews 34595). Da auch gegen den vorliegenden zurückweisenden Beschluss des BFG die ordentliche Revision offensteht, könnte die unendliche Geschichte der abgabenbehördlichen Konteneinschau noch weiter fortgesetzt werden.
BFG 13. 10. 2023, KR/2100005/2023
Sachverhalt
Im Abgabenverfahren des Rekurswerbers (Rw) wurde ein (Sammel-)Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde auf Konteneinschau bewilligt (zum darauf ergangenen Erkenntnis des VwGH in Bezug auf die Bewilligung von Sammelauskunftsverlangen vgl Hubmann, VwGH: Die unendliche Geschichte der abgabenbehördlichen Konteneinschau, Lexis-Nexis Rechtsnews 34595). Die Abgabenbehörde verlangte ua die Einschau in ein Konto und ein Depot, deren Inhaberin die Ehegattin des Rw war. In Bezug auf das Konto begehrte die Behörde Einsicht, da darauf ein vom Rw an eine Schweizer AG gegebenes Darlehen rücküberwiesen worden sei. Nach Auskunft des Rw beinhaltete die Rückzahlung aber keine Zinszahlungen (iHv über 200.000 €), da er über diese einen Rangrücktritt vereinbart habe. Zudem erschien der Abgabenbehörde verdächtig, dass vom Konto der Ehefrau in einer kurzen Zeitspanne eine Summe von über 800.000 € abgeflossen sei, obwohl die Gattin des Rw nur über ein sehr geringes eigenes Einkommen verfüge. Der Rw ist zudem für das Konto und das Depot der Ehefrau zeichnungsberechtigt. Gegen den die Konteneinschau bewilligenden Beschluss erhob der Rw nun Rekurs gem § 9 Abs 4 KonRegG, wobei die Rekursgründe der BFG-Entscheidung nicht zu entnehmen sind.
Entscheidung des BFG
§ 38 Abs 1 BWG regelt das Bankgeheimnis, demnach Kreditinstitute Geheimnisse nicht offenbaren oder verwerten dürfen, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Wenn nun die Abgabenbehörde nach § 8 KontRegG ein Auskunftsverlangen (als gesetzliche Ausnahme des Bankgeheimnisses gem § 38 Abs 2 Z 11 BWG) stellt, kann gegen einen bewilligenden Beschluss des BFG-Einzelrichters Rekurs eingelegt werden. Ist der Kontoinhaber nicht der Abgabenpflichte, dessen Abgabenverfahren von der Konteneinschau betroffen wäre, darf die Abgabenbehörde nach § 8 Abs 4 KontRegG ein Auskunftsverlangen erst stellen, wenn der Kontoinhaber Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Darüber hinaus gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 8 Abs 1 KontRegG für die Bewilligung der Konteneinschau. Das BFG argumentiert weiters, dass das Bankgeheimnis nur den Kunden mit Geschäftsverbindung zum Kreditinstitut schützt, und nicht etwa den Abgabepflichtigen als Zeichnungsberechtigten. Auch § 2 KontRegG differenziert zwischen Kunden einerseits und vertretungsbefugten Personen (zu denen Zeichnungsberechtigte zählen), Treugebern und wirtschaftlichen Eigentümern andererseits. Daher wurde durch die Bewilligung der abgabenbehördlichen Konteneinschau nur in die Rechtssphäre der Kontoinhaberin als Kundin des Kreditinstituts eingegriffen. Der Abgabepflichtige, dem der Bewilligungsbeschluss zugestellt wurde, wurde durch die Inkenntnissetzung nur „nachrichtlich“, nicht aber als Revisionsbefugter informiert. Diesem steht der Rechtsweg des Rekurses gegen die Bewilligung der abgabenbehördlichen Einschau in die Konten, deren Inhaber er nicht ist, daher nicht offen. Der Rekurs war somit mit Beschluss zurückzuweisen – die Revision wurde allerdings als zulässig erachtet, da zur Frage, ob auch Zeichnungsberechtigte rekurslegitimiert sind, noch keine VwGH-Judikatur vorliegt. Soweit ersichtlich, wurde diese aber (noch) nicht erhoben.
Conclusio
Wie bereits erwähnt, beschäftigt der vorliegende Sachverhalt zur abgabenbehördlichen Konteneinschau die Rechtsprechung schon seit längerem: Im ersten Verfahrensgang wurde vom VwGH erkannt, dass eine mit Rekurs erfolgreich bekämpfte Konteneinschau ein erneutes Auskunftsverlangen der Abgabenbehörde zur gleichen Sachlage nicht ausschließt (vgl VwGH 15. 12. 2022, Ro 2022/13/0031; vgl im Detail Hubmann/Wallig, Aktuelles zur Konteneinschau: Bewilligungs- und Rekursverfahren, SWK 2023, 506). In der zweiten dazu ergangenen VwGH-Entscheidung wurde klargestellt, dass ein Sammelauskunftsansuchen der Abgabenbehörde nicht zur Gänze abzulehnen ist, nur weil das Ansuchen im Zusammenhang mit einem Teil der Konten nicht begründet war (vgl VwGH 28. 6. 2023, Ra 2023/13/0036). Die vorliegende Entscheidung ist nun als eine der Folgeentscheidungen des BFG nach dem letzten VwGH-Erkenntnis einzuordnen. Da das BFG über die Auskunftsersuchen der Abgabenbehörde zu insgesamt zehn Konten und Depots einzeln abzusprechen hatte, hat das Gericht die Entscheidungen zur Übersichtlichkeit in insgesamt sechs Beschlüsse getrennt (vgl auch Rauscher, Neue Rekursentscheidungen zur Konteneinschau nach zweitem Erkenntnis des VwGH, BFGJournal 2023, 348). Während das BFG die Bewilligung der Konteneinschau in den meisten Fällen mangels begründeter Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Abgabepflichtigen iSd § 8 Abs 1 Z 1 KontRegG als unrechtmäßig erachtete, scheiterte der Rekurs in diesem und in einem weiteren Fall, in dem es um das Konto eines Freundes des Abgabepflichtigen ging (vgl BFG 13. 10. 2023, KR/2100006/2023), an der Legitimation des Rw. Es bleibt mit Spannung zu erwarten, ob im Zuge dieser zurückweisenden Beschlüsse die Sache zum dritten Mal vom VwGH behandelt werden muss.
Die nur kurz begründete Auslegung des BFG, dass nur der Kontoinhaber und nicht auch der Abgabepflichtige als Vertretungsbefugter, und im Weiteren wohl auch nicht der Treugeber oder wirtschaftliche Eigentümer von der Rekurslegitimiation iSd § 9 Abs 4 KontRegG umfasst ist, erscheint auf den ersten Blick strikt. Das Gesetz definiert keinen Kreis der Rekursbefugten, weshalb die Auffassung des BFG jedenfalls nicht direkt aus dem Wortlaut folgt. Die Ansicht des BFG kann jedoch damit begründet werden, dass das Rechtsmittel sich nicht gegen die abgabenbehördliche Nachforschung richtet, sondern einen Rechtsweg gegen den Eingriff in das Bankgeheimnis an sich eröffnen soll – und von der Rechtswidrigkeit eines solchen Eingriffs ist nur eine durch das Bankgeheimnis geschützte Person betroffen. In Bezug auf den Abgabepflichtigen kann die Bewilligung der abgabenbehördlichen Konteneinschau als verfahrensleitender Beschluss gesehen werden, der gem § 244 BAO nicht gesondert bekämpft werden kann. Die hier dargelegte Argumentation ist jedoch nicht alternativlos, weshalb eine Entscheidung des VwGH aus der Perspektive der Rechtssicherheit wünschenswert wäre.
Eine weitere Rechtsfrage ergibt sich daraus, dass der Bewilligungsbeschluss nicht der Kontoinhaberin, sondern dem zeichnungsberechtigten Abgabenpflichtigen zugestellt wurde. Die Rechtsfolgen, die die fehlerhafte Zustellung nach sich zieht, waren durch das BFG im vorliegenden Fall nicht zu behandeln, sind aber im Zusammenhang mit dem KontRegG ebenfalls noch nicht gerichtlich geklärt.