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Abstract
Das BFG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob Einkünfte aus dem Tausch von Kryptowährungen nach der Rechtslage vor dem ÖkoStRefG 2022 als Einkünfte aus Spekulationsgeschäften steuerpflichtig sind. Nach Ansicht des BFG sind Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 31 Abs 1 EStG. Mangels Anwendbarkeit des durch das ÖkoStRefG 2022 eingeführten § 27b Abs 3 Z 2 EStG, der derartige Tauschvorgänge von der Besteuerung explizit ausnimmt, waren die beschwerdegegenständlichen Einkünfte aus den Tauschgeschäften von Kryptowährungen innerhalb der Spekulationsfrist nach 31 Abs 1 EStG steuerpflichtig. Die Revision wurde zugelassen und bereits erhoben.
BFG 28. 6. 2024, RV/5100206/2024
Sachverhalt
Der Bf entwickelte 2018 eine Trading-Software für Kryptowährungen. Unter Einbeziehung bestehender Handelsstrategien und der Programmierung eines entsprechenden Algorithmus sind dadurch Tauschvorgänge von einer Kryptowährung in andere Kryptowährungen erfolgt. Durch Verwendung der programmierten Trading-Software und der günstigen Markentwicklung am Kryptowährungsmarkt konnte der Bf für die Jahre 2020 (siehe dazu BFG Erk vom 4. 1. 2024, RV/5100784/2022; keine Revision anhängig) und 2021 positive Einkünfte aus den Tauschvorgängen von Kryptowährungen erzielen. Da alle Tauschvorgänge innerhalb eines Jahres ab Erwerb erfolgten, wurden im Einkommensteuerbescheid für 2021 Spekulationseinkünfte iHv rund EUR 104.000 festgesetzt.
Dagegen erhob der Bf Beschwerde und beantragte keine Spekulationseinkünfte anzusetzen oder in eventu zumindest seine im Zeitraum vom 1. 1. 2022 bis 28. 2. 2022 erlittenen Verluste iHv rund EUR 20.000 zu berücksichtigen und von den positiven Einkünften aus dem Jahr 2021 abzuziehen.
Entscheidung des BFG
Im beschwerdegegenständlichen Fall ist strittig, ob die Einkünfte aus den Tauschvorgängen von Kryptowährungen gegen andere Kryptowährungen als Spekulationseinkünfte iSd § 31 EStG zu qualifizieren sind und daher der Besteuerung unterliegen. Zwar wurde die Besteuerung von Einkünften aus Kryptowährungen durch das ÖkoStRefG 2022 (BGBl I 10/2022) explizit geregelt und gem § 27b Abs 3 Z 2 EStG normiert, dass ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung keine steuerpflichtige realisierte Wertsteigerung darstellt. Diese Bestimmung ist aber auf den beschwerdegegenständlichen Fall nicht anwendbar. Überdies findet das Wahlrecht des § 124b Z 384 lit c EStG, wonach Kryptowährungen, die nach dem 31. 12. 2021 und vor dem 1. 3. 2022 steuerpflichtig realisiert werden, auf Antrag des Steuerpflichtigen bereits als Einkünfte iSd § 27b EStG behandelt werden, auf den beschwerdegegenständlichen Fall keine Anwendung.
Mangels Anwendung des § 27b EStG, ist daher zu prüfen, ob Kryptowährungen Wirtschaftsgüter iSd § 31 Abs 1 EStG sind. Die für Wirtschaftsgüter vorausgesetzte Übertragungsmöglichkeit und Verwertbarkeit ist gegeben, weil Kryptowährungen auf entsprechenden Plattformen oder Börsen (sogenannte „Exchanges“) handelbar und zu jederzeit abrufbaren zeitaktuellen Kursen auf andere Personen übertragen werden können. Bei Kryptowährungen handelt es sich daher um Wirtschaftsgüter iSd § 31 Abs 1 EStG.
Gem § 31 Abs 1 letzter Satz EStG sind Tauschvorgänge, also Übertragungen von Wirtschaftsgütern als Gegenleistung für andere Wirtschaftsgüter innerhalb der Spekulationsfrist (Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt nicht mehr als ein Jahr) steuerpflichtig und führen zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften. Der Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung bewirkt, dass die Verfügungsmacht am bisherigen Wirtschaftsgut aufgegeben wird und im Gegenzug die Verfügungsmacht am neuen Wirtschaftsgut begründet wird. Die Gleichbehandlung mit der Konvertierung von Fremdwährungsdarlehen ist nicht zulässig, weil dadurch die Fremdwährungsverbindlichkeit als Wirtschaftsgut nicht getauscht, sondern lediglich in einer anderen Währung zurückgezahlt wird (vgl dazu VwGH 27. 8. 2008, 2008/15/0127).
Die im Jahr 2021 durch Tauschvorgänge erzielten Einkünfte iHv rund EUR 104.000 unterliegen daher dem Tatbestand des § 31 Abs 1 EStG und sind steuerpflichtig. Die Berücksichtigung der im Zeitraum vom1. 1. 2022 bis 28. 2. 2022 erlittenen Verluste ist aufgrund der periodengerechten Abgrenzung bei der Erfassung der Einkünfte nicht möglich. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Mangels Rsp zur Frage, ob ein Tausch einer Kryptowährung gegen eine andere innerhalb der Spekulationsfrist zu Einkünften aus Spekulationsgeschäften führt, ist die Revision zulässig.
Conclusio
Mit dem gegenständlichen Erk bekräftigt das BFG seine Rsp dahingehend, dass Einkünfte aus einem Tausch von einer Kryptowährung gegen eine andere Kryptowährung innerhalb der Spekulationsfrist steuerpflichtige Spekulationsgeschäfte sind (siehe BFG 24. 10. 2023, RV/5100900/2021 und 4. 1. 2024, RV/5100784/2022). Die Auffassung des BFG deckt sich mit der Ansicht der Finanzverwaltung, wonach der Tausch von Kryptowährungen vor dem 1. 3. 2022 steuerpflichtig ist (vgl EStR 2000 6103k; siehe auch dazu Marschner, Jakom EStG17 [2024] § 27b Rz 12).
Im Gegensatz zu den bereits rechtskräftigen BFG-Entscheidungen wurde die ordentliche Revision diesmal erhoben. Daher wird sich der VwGH wohl auch mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob seine Rsp zu Fremdwährungsdarlehen (vgl zB VwGH 15. 1. 2008, 2006/15/0116; 27. 8. 2008, 2008/15/0127; 24. 9. 2008, 2006/15/0255) auf den Tausch von Kryptowährungen übertragbar ist. Nach Ansicht des VwGH werden Fremdwährungsverbindlichkeiten in einer anderen Währung zurückgezahlt, nicht jedoch als Wirtschaftsgut getauscht.