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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Abstract
Die Abgabenbehörde wies einen Antrag auf Wiedereinsetzung einer Personengesellschaft (Bf) zurück. Sie begründete das Ergebnis mit der mangelnden Aktivlegitimation des Parteienvertreters, da über das Vermögen der Bf ein Insolvenzverfahren anhängig war. Gegen diese Entscheidung erhob die Bf Beschwerde vor dem BFG. Das BFG stellte fest, dass die Erledigung, mit der der Antrag auf Wiedereinsetzung behandelt wurde, nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet wurde. Die Erledigung stellt deshalb keinen Bescheid dar, womit die Beschwerde unzulässig und der Antrag auf Wiedereinsetzung der Bf unerledigt waren.
BFG 13. 5. 2025, RV/2101165/2020
Sachverhalt
Am 6. 12. 2018 wurde über das Vermögen der Bf ein Insolvenzverfahren eröffnet. Am 12. 9. 2019 beantragte die Bf, vertreten durch einen Rechtsanwalt, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für die Umsatzsteuerverfahren der Jahre 2014–2017. Am 15. 5. 2020 stellte die Abgabenbehörde der Bf eine Erledigung zu, mit der der Antrag zurückgewiesen wurde. Begründend führte die Abgabenbehörde aus, dass die Aktivlegitimation für Prozesshandlungen auch im Abgabenverfahren auf den Insolvenzverwalter übergehe. Da der Antrag auf Wiedereinsetzung von einem Parteienvertreter gestellt wurde, fehle es an der notwendigen Aktivlegitimation, weswegen der Antrag zurückgewiesen wurde. Gegen diese Erledigung erhob die Bf am 12. 10. 2020 Beschwerde. Am 29. 10. 2020 erließ die Abgabenbehörde eine abweisende BVE, gegen welche fristgerecht ein Vorlageantrag erhoben wurde.
Entscheidung des BFG
Das BFG bestätigt die Position der Abgabenbehörde, dass die Aktivlegitimation für Antragshandlungen im Insolvenzverfahren nur dem Insolvenzverwalter zukommt. Ein Antrag, der durch einen Parteienvertreter für die Bf gestellt wird, wäre daher unzulässig. Das BFG verweist jedoch auf die Judikatur des VwGH (VwGH 12. 11. 1986, 85/13/0183; 24. 11. 1987, 87/11/0141), nach der ein Antrag der Gemeinschuldnerin ein verbesserungsfähiges Formgebrechen darstelle. Der Gemeinschuldner kann nämlich mit Zustimmung des Insolvenzverwalters eigenständig Anträge stellen. Das BFG erließ deshalb am 7. 3. 2025 einen Mängelbehebungsauftrag. Dieser wurde vom Insolvenzverwalter beantwortet, wonach der nunmehrige Einschreiter mit dessen Zustimmung handle. Das BFG stellt deshalb fest, dass die mangelnde Aktivlegitimation zur Antragstellung nachträglich geheilt wurde. Eine Zurückweisung kommt aus den von der Abgabenbehörde genannten Gründen daher nicht in Betracht.
Die Erledigung des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde weiters an die Bf direkt gerichtet. Nach stRsp des VwGH entfalten Bescheide nach Insolvenzeröffnung jedoch nur dann Wirkung, wenn sie an den Insolvenzverwalter gerichtet werden (VwGH 19. 10. 2017, Ra 2016/16/0112; 20. 11. 2014, 2013/16/0171). Wird ein Bescheid in diesem Kontext an die Gemeinschuldnerin gerichtet, liegt ein Nichtakt vor. Die Erledigung der Abgabenbehörde konnte deshalb keine Wirksamkeit entfalten, weil sie nicht an den Insolvenzverwalter gerichtet wurde. Im Ergebnis liegt somit kein Bescheid vor, weswegen das BFG auch die Beschwerde als unzulässig zurückweist (VwGH 20. 11. 2014, 2013/16/0171).
Conclusio
In der Beschwerde wird interessanterweise die Position vertreten, dass ein gültiger Bescheid vorliege, gegen den Beschwerde erhoben werden kann. Demnach würde eine Erledigung der Behörde ins Leere gehen, würde sie an den Insolvenzverwalter gerichtet werden, weil in diesem Fall keine Massebestandteile betroffen seien. Die Bf wollten hiermit wohl dem Argument der Abgabenbehörde entgegentreten, dass keine Aktivlegitimation gegeben sei. Denn könnten Erledigungen der Abgabenbehörde direkt an die Gemeinschuldnerin zugestellt werden, wäre der Einwand der mangelnden Aktivlegitimation der Bf wohl entkräftet. Wer nämlich die Befugnis hat, Erledigungen wirksam zu empfangen, wird spiegelbildlich auch die Befugnis haben, Prozesshandlungen zu setzen. Dieser Ansicht folgt das BFG jedoch nicht und erkennt stattdessen, dass bereits kein Bescheid vorliegt.