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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
Abstract
Über das Vermögen der Beschwerdeführerin (Bf; eine GmbH) wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Hierbei wurde sie von A als Masseverwalter vertreten. Die Abgabenbehörde verhängte mittels Strafbescheids eine Zwangsstrafe wegen verspäteter Abgabe der Körperschaftsteuererklärung gegen die Bf, wobei der Bescheid an A als Masseverwalter adressiert wurde. Das BFG hatte zu beurteilen, ob es zulässig war, die Bf mit der Zwangsstrafe zu belegen. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass die Bf aufgrund des Insolvenzverfahrens handlungsunfähig war. Zwangsstrafen sind daher nicht an die Bf als Gemeinschuldnerin, sondern direkt an den Masseverwalter zu adressieren.
BFG 23. 5. 2025, RV/7101243/2025
Sachverhalt
Die Bf war eine im Jahr 2018 gegründete GmbH. Für das Veranlagungsjahr 2022 hatte die Bf keine Körperschaftsteuererklärung abgegeben. Die Abgabenbehörde setzte daher am 5. 12. 2024 unter Androhung einer Zwangsstrafe iHv 500 € eine Nachfrist bis zum 14. 1. 2025. Zwischenzeitlich wurde über das Vermögen der Bf ein Insolvenzverfahren eröffnet, für das A als Masseverwalter bestellt war. Am 6. 2. 2025 setzte das Finanzamt die angedrohte Zwangsstrafe gegenüber der Bf fest, weil keine Abgabenerklärung nachgereicht wurde. Es adressierte den Bescheid an A. Hiergegen erhob A als Vertreter der Bf Beschwerde. Begründend führte dieser aus, dass seitens der Bf keine geordnete Buchhaltung vorhanden sei, weswegen die Erstellung der Abgabenerklärung unmöglich gewesen wäre. Nach abweisender BVE wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt.
Entscheidung des BFG
Lt BFG liegt der Sinn der Zwangsstrafe darin, die Abgabenbehörde bei der Erreichung ihrer Verfahrensziele zu unterstützen und den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Die Verhängung ist nur zulässig, wenn dem Abgabepflichtigen die Erfüllung seiner Pflichten objektiv möglich und zumutbar ist. Fehlendes Wissen zur Erstellung der Abgabenerklärung führt für sich genommen jedoch nicht zu objektiver Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit. In solchen Fällen mangelnder Information sind vielmehr vorläufige Erklärungen nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben.
Der Masseverwalter ist nach § 80 Abs 1 BAO gesetzlicher Vertreter der Gemeinschuldnerin. Er hat daher dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die er verwaltet, entrichtet und die abgabenrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden. Den Masseverwalter trifft eine persönliche Verpflichtung, Abgabenerklärungen für die Gemeinschuldnerin einzureichen.
A hat es verabsäumt, zumindest vorläufige Erklärungen für die Bf abzugeben. Bei diesem Verstoß handelt es sich um eine Pflichtverletzung des Masseverwalters selbst und nicht der Gemeinschuldnerin. Außerdem befindet sich die Gemeinschuldnerin aufgrund des Insolvenzverfahrens in einer handlungsunfähigen Position. Aus diesen Gründen wäre eine Zwangsstrafe direkt an den Masseverwalter zu richten gewesen. Gegenüber A wurde die Strafe jedoch nicht angedroht und konnte deshalb auch nicht verhängt werden. Stattdessen wurde die Zwangsstrafe unzulässigerweise an die Bf als Gemeinschuldnerin selbst gerichtet. Der Bescheid ist daher rechtswidrig und wird aufgehoben. Die Revision wird nicht zugelassen.
Conclusio
Die Abgabenbehörde adressierte den Bescheid zwar richtigerweise an den Masseverwalter, verhängte die Zwangsstrafe jedoch gegenüber der falschen Person. Die Abgabenbehörde „versäumte“ somit die Strafverhängung in zweierlei Hinsicht: Einerseits eignet sich die Bf mangels Pflichtverstoßes als Gemeinschuldnerin nicht als Strafsubjekt. Andererseits scheidet der Masseverwalter aus, weil ihm gegenüber die Strafverhängung nicht angedroht wurde. Dies führte in der Konsequenz zur Aufhebung des Bescheids, womit die Beschwerde Erfolg hatte, obwohl das BFG die Argumentation des Masseverwalters, es sei unmöglich die Erklärungspflicht zu erfüllen, ablehnte.