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GebG: § 33 TP 5
BewG 1995: § 15 Abs 2
Abstract
Das BFG hatte sich mit der Höchstbemessungsgrundlage der Bestandvertragsgebühr auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall war ein Mietvertrag auf unbestimmte Dauer mit 25-jährigem Kündigungsverzicht abgeschlossen worden, sodass für die ersten 25 Jahre ein Bestandvertrag von bestimmter Dauer iSd § 33 TP 5 Abs 3 GebG vorlag. Der Abgabenbehörde zufolge war die Gebühr nach dem 21-fachen Jahreswert (18-facher Jahreswert als Höchstbemessung für bestimmte Dauer + 3-facher Jahreswert für anschließende unbestimmte Dauer) zu bemessen. Der Vermieterin zufolge war die Gebühr hingegen nur nach dem 18-fachen Jahreswert zu bemessen.
BFG 5. 12. 2024, RV/7101660/2022
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) vermietet eine Volksschule an eine Gebietskörperschaft. Das Bestandverhältnis wurde im Jahr 2016 auf unbestimmte Dauer mit zwölfmonatiger Kündigungsfrist abgeschlossen. Die Vermieterin darf den Vertrag nur aus wichtigen Gründen, die Mieterin nach Ablauf von 25 Jahren auch ohne wichtigen Grund kündigen.
Der Vertrag war als Bestandvertrag unstrittig der Rechtsgeschäftsgebühr gem § 33 TP 5 GebG zu unterwerfen. Nach Auffassung der Abgabenbehörde handelte es sich um einen auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag (25 Jahre) mit anschließender unbestimmter Vertragsdauer. Es seien daher die Höchstbemessungsgrundlage für Verträge von bestimmter Dauer (18-facher Jahreswert) und die Bemessungsgrundlage für Verträge von unbestimmter Dauer (3-facher Jahreswert) zusammenzurechnen, was eine Bemessung der Gebührenschuld anhand des 21-fachen Jahreswertes zur Folge habe. Der Bf zufolge wurde hingegen nur ein Bestandvertrag abgeschlossen, weswegen nur die Höchstbemessungsgrundlage (18-facher Jahreswert) anzuwenden sei. Eine Aufspaltung der Vertragsdauer in zwei Rechtsgeschäfte sei für Zwecke der Gebührenbemessung nicht vorgesehen.
Entscheidung des BFG
Das BFG hält zunächst fest, dass der abgeschlossene Vertrag grundsätzlich als Vertrag von bestimmter Dauer und anschließend als solcher von unbestimmter Dauer zu vergebühren ist (VwGH 3. 12. 1964, 143/63; 19. 2. 1998, 95/16/0281). Strittig ist hier ausschließlich die Rechtsfrage, ob bei einer Kombination von einer zunächst bestimmten Vertragsdauer von mind 18 Jahren und anschließender unbestimmten Dauer, die Bemessung als Höchstbetrag vom 18-fachen oder vom 21-fachen Jahreswert vorzunehmen ist.
Eine dezidierte Rsp des VwGH zu der Frage liegt noch nicht vor. Die bisherigen, älteren Erkenntnisse zur Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer führten aufgrund einer kürzeren bestimmten Dauer immer nur zu einer Bemessung vom max 18-fachen Jahreswert (VwGH 16. 10. 2014, 2011/16/0169; 19. 1. 1994, 93/16/0159; 24. 11. 1994, 94/16/0235).
Das BFG hat bisher in zwei Entscheidungen eine Bemessung vom 21-fachen Jahreswert vorgenommen (BFG 4. 4. 2017, RV1100501/2016; 8. 4. 2022, RV/7100987/2020). Die dagegen erhobenen Revisionen wurden vom VwGH zurückgewiesen (19. 9. 2017, Ra 2017/16/0111; 29. 8. 2024, Ra 2022/16/0042). Der VwGH hatte sich allerdings inhaltlich nicht mit den Revisionen befasst, weil er die Zulässigkeit nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat. In der Zulässigkeitsbegründung wurde von den Revisionswerbern in beiden Fällen der Ansatz der bestimmten anstatt der unbestimmten Vertragsdauer bekämpft und einmal hilfsweise eingewandt, dass die bestimmte Dauer nur 15 Jahre betrug und deshalb die Gebühr vom 18-fachen Jahreswert zu bemessen sei. Eine allgemeine Höchstbemessung vom 18-fachen Jahreswert wurde hingegen nicht thematisiert. Eine höchstgerichtliche Klärung der Rechtsfrage ist also weiterhin ausständig.
Auch die Literatur zu dem Thema ist gespalten. Nach Ansicht von Arnold und Themel könne der 18-fache Jahreswert bei Kombination von bestimmter und unbestimmter Vertragsdauer überschritten werden (Arnold in Arnold/Arnold, Rechtsgebühren9 [2011] § 33 TP 5 Rz 24; Themel in Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Bd 1 [2023] Art 5 GebG Rz 164, 170). Twarodsz und Lehner/Schaffer sehen hingegen die besseren Argumente für eine Höchstbemessungsgrundlage vom 18-fachen Jahreswert (Twardosz, GebG7.00 § 33 TP 5 Rz 44 [Stand 1. 1. 2021, rdb.at]; Lehner/Schaffer in Bergmann/Pinetz, GebG2 [2020] § 33 TP 5 GebG Rz 184a).
Zur Beantwortung der Frage bediente sich das BFG eines Größenschlusses. Zum einen sieht das GebG vor, dass bei einer bestimmten Vertragsdauer von deutlich mehr als 18 Jahren dennoch nur der 18-fache Jahreswert heranzuziehen ist. Zum anderen sieht § 15 Abs 2 BewG vor, dass auch immerwährende Bestandverträge mit dem 18-fachen Jahreswert zu bemessen sind (§ 15 Abs 2 BewG ist gem § 1 Abs 1 BewG iVm § 26 GebG subsidiär anzuwenden, weil das GebG keine Regelung für immerwährende Bestandverträge vorsieht). Es sei daher erkennbar, dass die Höchstbemessungsgrundlage für einen Vertrag jedenfalls der 18-fache Jahreswert ist. Aus einem Größenschluss ergibt sich, dass die Höchstbemessungsgrundlage auch für jene Verträge gelten muss, die eine Kombination von bestimmter und unbestimmter Dauer vorsehen.
Das BFG schloss sich somit der Literatur an, die eine Höchstbemessungsgrundlage vom 18-fachen Jahreswert vertritt und gab der Beschwerde Folge. Mangels ausdrücklicher hg Rsp ließ das BFG die Revision zu.
Conclusio
Die Entscheidung des BFG-Senats gilt als bemerkenswert, weil sie sich explizit gegen zwei im Einzelrichterverfahren ergangene BFG-Entscheidungen richtet (BFG 4. 4. 2017, RV1100501/2016; 8. 4. 2022, RV/7100987/2020). Der VwGH hat sich zur Obergrenze explizit noch nicht geäußert, hat aber bisher – soweit ersichtlich – auch noch nicht erkennen lassen, dass es eine solche Obergrenze gibt. In den Zurückweisungsbeschlüssen zu den beiden BFG-Entscheidungen (VwGH 19. 9. 2017, Ra 2017/16/0111; 29. 8. 2024, Ra 2022/16/0042) war er – wie vom BFG angemerkt – an die Revisionsgründe gebunden, in denen eine Höchstgrenze nicht diskutiert wurde.
Die Argumentation des BFG ist mE schlüssig. Warum sollte ein auf 100 Jahre (oder sogar immerwährend) abgeschlossener Bestandvertrag einer Gebühr nach dem 18-fachen Jahreswert unterliegen, während ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag mit 18-jährigem Kündigungsverzicht einer nach dem 21-fachen Jahreswert berechneten Gebühr unterliegt. Derselbe Senat hat sich im Übrigen fünf Tage später in der Entscheidung vom BFG vom 10. 12. 2024, RV/7101659/2022, erneut für den 18-fachen Jahreswert als Höchstbemessungsgrundlage ausgesprochen. Da in beiden Fällen Amtsrevision erhoben wurde, bleibt abzuwarten, wie der VwGH diese Fälle entscheiden wird.