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EStG 1988: § 4 Abs 4 lit a, § 20 Abs 2 Z 1
Abstract
Im vorliegenden Fall war (ua) die Aufteilung von Betriebsausgaben betreffend SV-Pflichtbeiträge zwischen in- und ausländischen Einkünften aus selbstständiger Arbeit, die der Befreiungsmethode unter Progressionsvorbehalt unterlagen, strittig.
BFG 28. 1. 2025, RV/7102790/2018
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) bezog Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Opernsänger mit Auftritten im In- und Ausland. Gem Art 13 Abs 2 VO (EG) 883/2004 (zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit) unterlag er in Österreich (Ö) als seinem Wohnsitzstaat der Versicherungspflicht. Die im streitgegenständlichen Zeitraum (2014–2016) geleisteten SV-Beiträge wollte der Bf zur Gänze in Ö als Betriebsausgaben in Abzug bringen. Im Ausland konnten diese steuerlich nicht berücksichtigt werden. Dahingegen teilte das FA diese Pflichtbeiträge mittels Einnahmenschlüssel anteilsmäßig auf die ausländischen Einkünfte und auf die übrigen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit auf. Da die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit in Ö immer geringer als die ausländischen Einkünfte waren, erschien es dem FA schlüssig, dass die SV-Beiträge nicht nur die inländische selbstständige Tätigkeit betrafen. In Ö wurde im Ergebnis nur der Abzug eines pauschal ermittelten Betrags zugelassen. Der Bf erhob Beschwerde(n) gegen die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2014–2016. Nach Beschwerdevorentscheidungen betreffend die Jahre 2014, 2015 und 2016 erfolgte ein Vorlageantrag an das BFG.
Entscheidung des BFG
Nach § 20 Abs 2 Z 1 EStG dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben nicht abgezogen werden, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Als derartige nicht steuerpflichtige Einnahmen sind auch solche anzusehen, die aufgrund eines DBA von der Besteuerung ausgenommen sind (vgl VwGH 2. 6. 2022, Ra 2021/13/0039). Nach VwGH-Rsp gebietet es jedoch die Niederlassungsfreiheit, auch jenen Teil der SV-Pflichtbeiträge (auch Pensionsbeiträge) von dem in Ö steuerpflichtigen Einkommen abzuziehen, der die selbstständige Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat betrifft, wenn die Beiträge dort keine einkommensteuerliche Berücksichtigung finden (s VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/15/0077). Selbst wenn die einer derartigen Tätigkeit entstammenden Einkünfte der DBA-Befreiungsmethode unterliegen, dürfen die SV-Pflichtbeiträge gem § 4 Abs 4 lit a EStG steuerlich geltend gemacht werden (s VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/15/0077).
Im Ergebnis sind die gesamten beschwerdegegenständlichen SV-Beiträge als zwingend angefallene Pflichtbeiträge von § 4 Abs 4 lit a EStG erfasst. Sie sind als Betriebsausgaben bei der Ermittlung der Einkünfte in Ö in voller Höhe anzusetzen. Die Einnahmen aus der Tätigkeit des Bf in Staaten mit DBA-Anrechnungsmethode sind in Ö nicht von der Besteuerung ausgenommen. MaW unterliegen solche SV-Pflichtbeiträge ohnehin nicht dem § 20 Abs 2 EStG. Folglich dürfen sie in Ö auch zur Gänze abgezogen werden (vgl VwGH 2. 6. 2022, Ra 2021/13/0039).
Conclusio
Die steuerliche Berücksichtigung von sozialversicherungsrechtlichen Pflichtbeiträgen – jedenfalls im Hinblick auf Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung – dient der steuerlichen Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der Abgabepflichtigen (VwGH 16. 11. 2021, Ra 2020/15/0077). Es ist grds Sache des Ansässigkeitsstaates, diese einkommensteuerlich zu berücksichtigen, weil die für das Steuerrecht maßgebenden persönlichen Verhältnisse in diesem Staat am leichtesten beurteilt werden können (vgl EuGH 14. 2. 1995, C-279/93, Schumacker, Rn 31–33).