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Abstract
Das AMS überwies fälschlicherweise aufgrund eines internen Fehlers Arbeitslosengeld auf das Konto des Beschwerdeführers (Bf). In weiterer Folge wurde dieses Konto wegen ausständiger Abgabenschulden durch die Abgabenbehörde gepfändet. Das AMS forderte nun den fälschlich ausgezahlten Betrag mittels Bescheids zurück. Der Bf beantragte daraufhin die Aufhebung der Pfändung durch die Abgabenbehörde für den geforderten Geldbetrag, um die Rückzahlung an das AMS zu tätigen. Die Abgabenbehörde sah jedoch die Voraussetzungen des § 54 AbgEO nicht erfüllt, weswegen es die Aufhebung der Pfändung versagte. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das BFG, welches jedoch der Abgabenbehörde Recht gab.
BFG 15. 11. 2024, RV/6100199/2019
Sachverhalt
Das AMS überwies Arbeitslosengeld iHv 2.399,40 € auf das Konto des Bf für den Zeitraum vom 1. 7. 2017 bis 31. 8. 2017. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Voraussetzungen für diese Zahlung nicht vorlagen. Das AMS forderte daraufhin mit Bescheid vom 20. 4. 2018 den fälschlich bezahlten Betrag vom Bf zurück. Eine Zahlung des geforderten Betrags unterblieb jedoch, weil die Konten des Bf mit Zustellung eines Zahlungsverbots am 15. 2. 2018 und in weiterer Folge mit Verfügungsverbot durch Bescheid vom 19. 2. 2018 bereits durch die Abgabenbehörde gepfändet wurden. Dieser Pfändungsbescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Um der Forderung des AMS zu entsprechen, beantragte der Bf die Aufhebung des Pfands iSd § 54 Abs 1 AbgEO in der Höhe der Forderung und die direkte Überweisung an das AMS. Mit Bescheid vom 16. 1. 2019 wies die Abgabenbehörde den Antrag des Bf ab. Sie führte aus, dass die Voraussetzungen einer Aufhebung nicht gegeben waren und die fälschliche Arbeitslosengeldzahlung weiterhin gepfändet bliebe. Gegen diesen abweisenden Bescheid erhob der Bf am 12. 2. 2019 Beschwerde an das BFG.
Entscheidung des BFG
Zunächst stellt das BFG fest, dass sämtliche Konten des Bf wirksam durch Zustellung eines Sicherstellungsauftrags am 15. 2. 2018 gepfändet wurden (§ 65 Abs 3 AbgEO). Weiters verweist das Gericht auf § 53 AbgEO, wonach die dort genannten Bestimmungen der EO auch im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren anzuwenden sind. Insb verweist § 53 AbgEO auf § 290a Abs 1 Z 7 EO, wonach Forderungen auf Leistungen, die für die Dauer der Arbeitslosigkeit gewährt werden, nur nach Maßgabe des § 291a oder § 291b EO gepfändet werden dürfen. Diese Bestimmung bezieht sich jedoch nur auf die Forderung auf Leistung – nicht jedoch auch auf bereits erfolgte Leistungen. Da die Beträge des AMS bereits überwiesen wurden, kommt laut BFG ein Pfändungsschutz durch die genannten Bestimmungen der EO daher nicht in Frage.
In einem nächsten Schritt untersucht das BFG den behaupteten Pfändungsschutz nach § 54 AbgEO. Nach Abs 1 leg cit ist eine Pfändung auf Antrag insoweit aufzuheben, als das Bankguthaben einer beschränkt pfändbaren Forderung für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht. Das BFG führt aus, dass § 54 AbgEO im Wesentlichen § 292i EO entspricht. Zweck dieser Bestimmung ist, zu verhindern, dass beschränkt pfändbare Zahlungen im Moment der Überweisung ihren Pfändungsschutz verlieren. Regelmäßige Arbeitslosengeldzahlungen könnten daher mittels Antrags vom Pfändungsschutz befreit werden. Diese Möglichkeit besteht jedoch nur für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin, da danach Schutz für die neuen Zahlungseingänge beantragt werden kann. Die einmalige Zahlung des AMS fällt nicht unter den Schutzzweck des § 54 AbgEO, da die Zahlung einmalig erfolgte und es somit keinen „nächsten Zahlungstermin“ iSd Abs 1 leg cit gibt. Ansparungen aus vergangenen Perioden seien eben nicht von § 54 AbgEO bzw § 292i EO gedeckt. Die Beschwerde wird daher abgewiesen.
Conclusio
Interessant ist, dass dem Umstand, dass der Betrag fälschlich durch das AMS überwiesen wurde, in der Beurteilung des Falls keine Bedeutung zukommt. Es wird in § 54 AbgEO nämlich nicht auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung abgestellt, sondern auf die beschränkte Pfändbarkeit. Unabhängig davon, ob die Zahlung rechtmäßig erfolgt, ist die Pfändung daher aufzuheben, wenn der Antrag in der Zeit zwischen Pfändung und nächster Zahlung erfolgt. Das bedeutet auch, dass fälschliche Zahlungen vom Pfändungsschutz ausgenommen werden können, insoweit sie wiederkehrend erfolgen und hierfür ein Antrag gestellt wurde. Weiters ist auffällig, dass die Revision nicht zugelassen wurde. Hierzu führt das BFG lediglich aus, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt sind. Eine Begründung, weshalb dies der Fall ist, fehlt jedoch.