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BFG: Keine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit eines FH-Professors für die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung

Bearbeiter: Juliane Beverungen

EStG 1988: § 103 Abs 1a

ZBV 2016: § 2 Abs 1 Z 1

Abstract

Das BFG hatte sich im vorliegenden Erkenntnis mit der Frage zu beschäftigen, ob ein FH-Professor eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit gem § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 1 ZBV 2016 ausübt. Dabei hielt das BFG auf Sachverhaltsebene fest, dass die vertraglich festgelegte Ausübung von Semesterwochenstunden auch eine Vor- und Nachbereitung erfordert und damit ein FH-Professor hauptberuflich in der Lehre und nicht wissenschaftlich tätig ist.

BFG 28. 2. 2025, RV/7100654/2024

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) verlegte seinen Hauptwohnsitz nach Österreich, um eine Professur an einer Fachhochschule aufzunehmen. In diesem Rahmen beantragte er die Erteilung einer Zuzugsbegünstigung gem § 103 Abs 1a EStG. Das zuständige Finanzamt (FA) lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, dass die Lehre an einer Hochschule nicht als wissenschaftliche Tätigkeit iSd § 2 Abs 1 Z 1 ZBV 2016 zu qualifizieren sei.

Der Bf erhob gegen diese Einschätzung Beschwerde und verwies auf seinen Arbeitsvertrag, der festlegt, dass der Bf neben der Lehre auch berechtigt sei, in wissenschaftlichen Bereichen mitzuarbeiten. Außerdem würde seine vertraglich festgelegte Lehrverantwortung nominell nicht den Großteil seiner Tätigkeit ausmachen.

Mit Beschwerdevorentscheidung wies das FA die Beschwerde als unbegründet ab.

Entscheidung

Der Dienstvertrag des Bf hält ausdrücklich fest, dass dieser die Position eines hauptberuflich Lehrenden innehat. In dieser Funktion ist er verpflichtet, eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden pro Semester zu unterrichten. Zwar ist der Bf neben der Lehre auch verpflichtet, an anderen Projekten mitzuwirken, allerdings ist daraus nicht abzuleiten, dass seine Tätigkeit überwiegend wissenschaftlich ist. Dies wird auch dadurch verstärkt, dass sich die Lehre nicht nur auf die abgehaltenen Semesterwochenstunden beschränkt, sondern auch Vor- und Nachbereitungen umfasst sind. Somit geht das BFG in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf hauptberuflich in der Lehre und nicht wissenschaftlich tätig ist.

Die Gewährung der Zuzugsbegünstigung gem § 103 Abs 1a EStG verlangt die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch den Zuziehenden. § 2 Abs 1 ZBV 2016 konkretisiert dahin gehend, dass die Förderung von Wissenschaft und Forschung durch eine überwiegend wissenschaftliche Tätigkeit erfolgt. Diese liegt vor, wenn eine Tätigkeit auf systematische Weise unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden mit dem Ziel durchgeführt wird, den Stand des Wissens zu vermehren sowie neue Anwendungen dieses Wissens zu erarbeiten. Der VwGH hat in seiner Rsp bereits festgehalten, dass die Lehre nicht von dieser Definition umfasst ist (s VwGH 15. 12. 2021, Ro 2019/13/0015). Da der Bf hauptberuflich in der Lehre beschäftigt war, waren die Voraussetzungen des § 103 Abs 1a EStG iVm § 2 Abs 1 ZBV 2016 nicht erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision wurde für nicht zulässig erklärt.

Conclusio

Das vorliegende Erkenntnis verdeutlicht den Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Zuzugsbegünstigung gem § 103 EStG verfolgt: Der Zuzug eines Wissenschaftlers soll gem § 2 Abs 1 Z 14 ZBV 2016 nur dann gefördert werden, wenn der Zuzug auch im öffentlichen Interesse ist. Dabei soll nur Wissenschaft gefördert werden, die der Erringung neuer Erkenntnisse unter Verwendung wissenschaftlicher Methoden dient, nicht aber bloß die Verwertung bestehender Erkenntnisse. Nicht begünstigt ist außerdem die Lehre, was auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht (s ErläutRV 684 BlgNR 25. GP 24 ff). Fraglich ist allerdings, ob das Erkenntnis auch auf andere Sachverhalte übertragbar ist, da im Anlassfall die Ausgestaltung des Arbeitsvertrages entscheidend war. Auf die im Vergleich zu Universitäten regelmäßig geringere Forschungsorientierung einer Fachhochschule musste das BFG daher nicht eingehen. Ob eine geringere Lehrverpflichtung eines FH-Professors zu einem anderen Ergebnis führen könnte, bleibt daher offen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36800 vom 03.06.2025