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Abstract
Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob eine alleinstehende Frau die Kosten für eine im Ausland vorgenommene In-Vitro-Fertilisation als außergewöhnliche Belastung (idF „ag B“) geltend machen kann, obwohl eine solche in Österreich für alleinstehende Frauen verboten ist. Nach Ansicht des BFG ist eine Geltendmachung nicht zulässig. Verfassungsrechtliche Bedenken an diesem Auslegungsergebnis hegt das BFG nicht. Die Revision erklärt das BFG für zulässig.
BFG 16. 12. 2024, RV/7100935/2024
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf), eine alleinstehende Frau, hat mit Wirksamkeit für das Jahr 2021 Kosten für eine im EU-Ausland vorgenommene In-Vitro-Fertilisation (iSd § 2 Abs 1 Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG) als außergewöhnliche Belastung (idF „ag B“) geltend gemacht. Entgegen diesem Begehren berücksichtigte das Finanzamt (FA) jedoch keinen Teil dieser Kosten als ag B im ESt-Bescheid 2021, weil die Bf als alleinstehende Frau in Österreich (Ö) nicht das Recht gehabt hätte, sich einer In-Vitro-Fertilisation zu unterziehen (§ 2 und § 3 FMedG). Gegen den ESt-Bescheid 2021 erhob die Bf Beschwerde, über die infolge eines abweisenden Vorlageantrags das BFG zu entscheiden hatte.
Entscheidung des BFG
Gem § 2 Abs 1 FMedG ist eine In-Vitro-Fertilisation mit dem Samen eines Fremden nicht für alleinstehende Frauen zulässig. Die Bf hätte die In-Vitro-Fertilisation daher nicht in Ö vornehmen lassen können. Sie hat daher die §§ 2, 3 und 8 FMedG umgangen, indem sie die In-Vitro-Fertilisation im Ausland vornehmen lassen hat. Daher können auch die Kosten für die In-Vitro-Fertilisation nicht zwangsläufig iSd § 34 Abs 3 EStG gewesen sein, sondern sind Konsequenz der freiwilligen Entscheidung der Umgehung der Bestimmungen des FMedG. Es kann dem österreichischen Gesetzgeber nicht zugesonnen werden, einerseits die In-Vitro-Fertilisation zu verbieten und andererseits Steuererleichterungen für in anderen Staaten vorgenommene In-Vitro-Fertilisationen vorzusehen.
Außerdem hält das BFG fest, dass diese Interpretation verfassungsrechtlich nicht bedenklich ist. Abzuwägen sind die Interessen der alleinstehenden Frau, die Mutter werden möchte, gegen das Wohl des Kindes, das durch eine In-Vitro-Fertilisation geboren würde. Durch die derzeitigen Regeln des FMedG wird sichergestellt, dass die Situation eines durch In-Vitro-Fertilisation geborenen Kindes möglichst gleichgestellt wird mit jener eines durch natürliche Geburt zur Welt gekommenen Kindes. Das BFG erklärt die Revision für zulässig, da zu dieser Fallkonstellation noch keine VwGH-Rsp und somit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conclusio
An sich entspricht es der Rsp des VwGH, dass Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation (künstliche Befruchtung) zu einer abzugsfähigen ag B führen können (VwGH 3. 11. 2005, 2002/15/0124; 24. 9. 2007, 2005/15/0138). Ein zentrales Argument in dessen Begründung ist dabei das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern. Der vorliegende Fall ist jedoch diffiziler – denn die Bf beantragte, Kosten für eine In-Vitro-Fertilisation abzusetzen, die allerdings nach österreichischer Rechtslage rechtswidrig war. Insofern ist die Situation eher vergleichbar mit der – in Ö ebenfalls verbotenen – Leihmutterschaft. Die Kosten hierfür hatte das BFG ebenfalls nicht als abzugsfähige ag B anerkannt (BFG 14. 11. 2023, RV/7100692/2021).
Verfassungsrechtliche Bedenken hegt das BFG im vorliegenden Fall nicht. Allerdings ist mit einer genaueren verfassungsrechtlichen Analyse der Problematik zu rechnen. Denn gegen das Erkenntnis wurde eine Erkenntnisbeschwerde an den VfGH eingebracht.