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BFG: Kosten für Arbeitskleidung als Werbungskosten

Bearbeiter: Juliane Beverungen

EStG 1988: § 16 Abs 1 und Abs 3, § 20 Abs 1 Z 2 lit a

Abstract

Aufwendungen für bürgerliche Kleidung unterliegen dem Abzugsverbot des § 20 Abs 1 lit a EStG. Als bürgerliche Kleidung zählen auch Kleidungsstücke, welche zwar während der Arbeit angezogen werden, aufgrund von Modetrends oder Lebensgewohnheiten aber auch privat getragen werden können. Wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass eine private Nutzung ausgeschlossen ist, können die Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.

BFG 25. 1. 2024, RV/3100053/2024

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer (Bf) hat als natürliche Person eine Bescheidbeschwerde gegen seinen Einkommensteuerbescheid (2022) mit der Begründung erhoben, dass er vergessen habe, seine Arbeitskleidung als Werbungskosten zu erfassen. Er gab an, dass er neben seinen bereits angegebenen Sicherheitsschuhen die Kosten für ein weiteres Paar Schuhe und zwei Hosen vergessen hat anzugeben. Das FA wies die Beschwerde als unbegründet ab, da diese Kleidung keine Arbeitskleidung war und demnach auch nicht als Werbungskosten abgezogen werden konnte. Daraufhin erhob der Bf den Antrag auf Entscheidung über die Bescheidbeschwerde beim BFG und führte aus, dass es sich bei den Hosen um typische Handwerkerhosen handelt und das Paar Schuhe für Bodenlegearbeiten an empfindlichen Böden geeignet ist.

Entscheidung des BFG

Das BFG führt aus, dass § 16 Abs 1 EStG den Abzug von Werbungskosten erlaubt, also jener Aufwendungen oder Ausgaben, die dem Erwerb, der Sicherung oder der Erhaltung von Einnahmen dienen. § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG schränkt diesen Werbungskostenabzug aber dahin gehend ein, dass Kosten der Lebensführung nicht abgezogen werden dürfen, auch wenn sie zur Förderung des Berufs erfolgen. Laut VwGH-Judikatur gehören Kosten für bürgerliche Kleidung regelmäßig zu den Kosten der Lebensführung und sind demnach nicht abzugsfähig. Das gilt auch, wenn die Kleidung ausschließlich während der Arbeitszeit getragen wird, durch die Arbeit einer höheren Abnutzung ausgesetzt ist, die Kleidung aufgrund von gesetzlichen Vorschriften getragen wird oder die Verwendung der Kleidung vom Arbeitgeber angeordnet wird (VwGH 17. 9. 1990, 89/14/0277; 24. 4. 1997, 93/15/0069; 8. 10. 1998, 97/15/0079; 5. 4. 2001, 98/14/0046; 26. 4. 2007, 2006/14/0036). Wenn allerdings eine private Nutzung ausgeschlossen ist und dies nachgewiesen werden kann, können auch Aufwendungen für bürgerliche Kleidung abgezogen werden (VwGH 26. 11. 1997, 95/13/0061).

Die Aufwendungen des Bf für die Sicherheitsschuhe sind unstrittig als Werbungskosten abzugsfähig. Die anderen Kleidungsstücke sind allerdings nicht als typische Arbeitskleidung, sondern aufgrund von Modetrends und Lebensgewohnheiten als bürgerliche Kleidung zu qualifizieren. Weiterhin kann der Bf eine private Nutzung nicht nachweislich ausschließen, sodass nur die Kosten für die Sicherheitsschuhe als Werbungskosten abzugsfähig sind. Da die gesamten Kosten allerdings den Werbungskostenpauschbetrag gem § 16 Abs 3 EStG nicht übersteigen, ist keine Änderung des vom FA erlassenen Einkommensteuerbescheid notwendig.

Die Beschwerde wird dementsprechend als unbegründet abgewiesen. Eine Revision erklärt das BFG für nicht zulässig. Soweit ersichtlich wurde auch keine ao Revision erhoben.

Conclusio

Obwohl bereits sehr viel Judikatur zu dem Thema der Aufwendungen für Berufskleidung als Werbungskosten existiert (kürzlich etwa BFG 21. 11. 2023, RV/7101500/2019, wo sich das BFG mit der von einem Modeunternehmen unentgeltlich an seine Mitarbeiter überlassenen Arbeitskleidung zu befassen hatte), hat das BFG immer noch mit dem Thema zu tun. Diese Tatsache liegt womöglich daran, dass die Abgrenzung zwischen Berufskleidung und bürgerlicher Kleidung nicht trennscharf zu ziehen ist und somit Steuerpflichtige immer wieder versuchen, Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als Werbungskosten abzuziehen. Abhilfe soll das sog Aufteilungsverbot schaffen, welches von der Rsp aus § 20 Abs 1 Z 2 lit a herausgebildet wurde und besagt, dass gemischt veranlasste Aufwendungen vollständig nicht abgezogen werden dürfen (s Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehegartner (Hrsg), Jakom EStG16 § 20 Rz 11 ff). Solange allerdings Steuerpflichtige Kleidung kaufen und diese lediglich bei der oder für die Arbeit anziehen, werden sie versuchen diese Kosten als Werbungskosten abzuziehen, sodass FinVw und Gerichte weiterhin mit der Thematik beschäftigt sein werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 35218 vom 25.03.2024