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BFG: Kosten iZm Erweiterung von Abbauberechtigungen als aktivierungspflichtige Anschaffungskosten?

Bearbeiter: Nicholas Pacher

EStG 1988: § 4 Abs 1

EStG 1988: § 8 Abs 5

Abstract

Das BFG hatte zu beurteilen, ob im Zusammenhang mit der Erweiterung einer behördlichen Abbaugenehmigung anfallende Kosten sofort abzugsfähige Betriebsausgaben oder aktivierungspflichtige Anschaffungskosten sind. Das Gericht kam – wenig überzeugend – zum Schluss, dass letzteres der Fall ist, weil die erweiterte behördliche Abbaugenehmigung ein entgeltlich erworbenes, immaterielles Wirtschaftsgut sei.

BFG 28. 1. 2021, RV/5100530/2013

Sachverhalt

Der Bf war als Abbaufirma für Schotter und Quarzkies tätig. Die vom Abbau betroffenen Liegenschaften standen teilweise im Eigentum der Abbaufirma; hinsichtlich der übrigen Liegenschaften waren mit den Grundeigentümern Pachtverträge abgeschlossen worden, die dem Bf die zivilrechtliche Abbaugenehmigung verschafften. In den streitgegenständlichen Jahren 2009-2011 waren jeweils Kosten im Zusammenhang mit der Erweiterung zweier Abbauflächen angefallen, die schließlich in der Erweiterung behördlicher Abbaubewilligungen gemündet hatten. Die Kosten setzten sich aus Zahlungen im Zusammenhang mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, Besprechungs- und Planungskosten, Kosten iZm Beratungs- und Vertretungsleistungen, Gutachtenerstellung, Engineeringkosten, Risikoanalyse, Consulting, etc zusammen. Im Zuge einer Außenprüfung qualifizierte die Abgabenbehörde diese Aufwendungen als aktivierungspflichtige Anschaffungskosten eines nicht näher definierten immateriellen Wirtschaftsguts, das einer Absetzung für Substanzverringerung nach § 8 Abs 5 EStG unterliege. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Bf, der die Ansicht vertrat, dass die Kosten als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben berücksichtigt werden müssten.

Entscheidung des BFG

Das Gericht befand die Bescheidbeschwerde als unbegründet. Bei den zu beurteilenden Kosten handle es sich um Aufwendungen zur Anschaffung eines unkörperlichen Wirtschaftsguts „Abbaurecht“ betreffend die neuen Abbauflächen. Damit meinte das Gericht offenbar die erweiterte behördliche Abbaugenehmigung. Laut BFG sei das „Abbaurecht“ entgeltlich erworben worden, weil die untersuchten Kosten „iZm der Erlangung der Rechte auf Abbau auf diesen Flächen“ stehen. Deshalb greife das Aktivierungsverbot nach § 4 Abs 1 EStG nicht. Nach Auffassung des Gerichts sei das „Abbaurecht“ als eigenständiges Wirtschaftsgut gesondert von bestehenden Abbauberechtigungen anzusetzen, wobei die streitgegenständlichen Aufwendungen die Anschaffungskosten des Rechts bilden. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BFH (BFH 27. 6. 1978, VIII R 12/72) unterwarf das BFG das „Abbaurecht“ der Absetzung für Substanzverringerung nach § 8 Abs 5 EStG.

Zur Frage, „ob ein Abbaurecht der Absetzung für Substanzverringerung unterliegt und ob mit Erlangung eines Abbaurechtes bei Erweiterung eines bereits bestehenden Abbaugebietes […] ein eigenständiges neues Wirtschaftsgut vorliegt“, fehlt eine Rechtsprechung des VwGH, weshalb das BFG die ordentliche Revision zuließ. Diese wurde auch erhoben und ist beim VwGH zur Zahl Ro 2021/15/0006 anhängig.

Conclusio

Die Entscheidung des BFG lässt sich wegen der bisweilen unklaren Begründung und der knappen Ausführungen zum Sachverhalt nur schwer würdigen. Insoweit die streitgegenständlichen Aufwendungen jedoch dazu dienen, einen im (wirtschaftlichen) Eigentum des Abbauunternehmens befindlichen Bodenschatz in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, sollten nach hL nicht Anschaffungskosten eines Rechts, sondern Nebenkosten des Bodenschatzes vorliegen (vgl Fritz-Schmied, Jahrbuch Bilanzsteuerrecht 2019, 105; auch das BFG hat diese Ansicht bei dessen erster Entscheidung zum vorliegenden Fall, die laut VwGH 12. 6. 2020, Ra 2019/15/0131, nicht rechtswirksam erlassen wurde, vertreten, siehe BFG 31. 7. 2019, RV/5100530/2013, dazu Spanring, BBi 2019 H 10, 2 f). Selbst wenn die erlangte behördliche Abbaubewilligung als eigenständiges Wirtschaftsgut einzuordnen ist und die untersuchten Aufwendungen als dessen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu qualifizieren wären, würde wohl das Aktivierungsverbot gem § 4 Abs 1 EStG greifen, weil es sich bei von Behörden erteilten Abbauberechtigungen nach der Auffassung im Schrifttum – wenn überhaupt – um unkörperliche Wirtschaftsgüter handelt, die nicht „entgeltlich erworben worden sind“ (Fritz-Schmied, Jahrbuch, 105 f). Da also im gegebenen Fall das Vorliegen eines aktivierungsfähigen unkörperlichen Wirtschaftsguts stark zu bezweifeln ist, wird sich dem VwGH die eigentlich interessante Rechtsfrage, ob ein Abbaurecht analog zur Rechtsansicht des BFH der Absetzung für Substanzverringerung unterliegt, wohl gar nicht stellen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31355 vom 24.08.2021