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GebG: § 26, § 33 TP 5 Abs 3
Abstract
Das BFG hatte sich mit der Gebührenpflicht „bedingter“ Leistungen eines befristet abgeschlossenen Bestandvertrags auseinanderzusetzen. Die Parteien vereinbarten, dass sich das Entgelt im Falle der Umwandlung in einen unbefristeten Bestandvertrag erhöht. Außerdem wurde vereinbart, dass sich das Bruttoentgelt im Falle einer möglichen Verrechnung mit Umsatzsteuer (USt) um die zu verrechnende USt erhöht. Die Abgabenbehörde sah beide Klauseln als bedingte Leistungen an, die für Zwecke des Gebührenrechts als unbedingte Leistungen anzusehen seien, weswegen die Gebühr nach dem höheren Entgelt zu bemessen war. Das BFG folgte der Ansicht der Abgabenbehörde.
BFG 21. 2. 2025, RV/7100447/2022
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) war Vermieterin einer Wohnung, die von der Mieterin für Geschäftszwecke (Praxisgemeinschaft) genutzt wurde. Der Mietvertrag wurde befristet auf zehn Jahre abgeschlossen, wobei die Mieterin für die ersten drei Jahre einen Kündigungsverzicht abgab. Nach Ablauf der ersten drei Jahre konnte die Mieterin kündigen, weswegen gebührenrechtlich von einem zunächst auf bestimmte und dann auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietvertrag auszugehen war. Für die bestimmte Dauer war daher das dreifache Jahresentgelt und für die unbestimmte Dauer ein weiteres dreifaches Jahresentgelt heranzuziehen, weswegen die Gebühr in Summe nach dem sechsfachen Jahresentgelt zu bemessen war (§ 33 TP 5 Abs 3 GebG). Die Heranziehung des sechsfachen Jahresentgelts war (nach Beschwerdevorentscheidung) auch nicht (mehr) strittig.
Strittig war hingegen die Bedeutung von zwei Vertragsklauseln für die Berechnung des Jahresentgelts. Zum einen wurde die Anwendung des MRG vereinbart, sodass das Entgelt einem Befristungsabschlag von 25 % gem § 16 Abs 7 MRG unterlag. Für den Fall, dass das Mietverhältnis in ein solches mit unbestimmter Dauer übergeht, wurde vereinbart, dass der Befristungsabschlag entfällt. Es wurde allerdings nicht vereinbart, unter welchen Umständen der Vertrag entfristet werden würde, sodass darüber ein Einvernehmen erzielt hätte werden müssen. Zum anderen wurde vereinbart, dass sich das Entgelt um die USt iHv 20 % erhöht, falls die Vermieterin berechtigt ist, die Option zur Regelbesteuerung auszuüben und USt in Rechnung zu stellen. Vorliegend war dies nicht möglich, weil die Mieterin den Gegenstand für Umsätze verwendete, die den Vorsteuerabzug ausschlossen (§ 6 Abs 2 UAbs 4 UStG). Die Abgabenbehörde sah beide Klauseln als Bedingungen iSd § 26 GebG an, die für Zwecke des GebG als unbedingt angesehen werden mussten, sodass die Gebühr vom höheren Entgelt zu bemessen war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Abgabenbehörde in dieser Hinsicht mit Beschwerdevorentscheidung (BVE) abgewiesen, sodass sich nach einem Vorlageantrag das BFG mit der Rs zu befassen hatte.
Entscheidung des BFG
Nach einigen allgemeinen Ausführungen befasst sich das BFG zunächst mit dem Befristungsabschlag. Es erkennt, dass eine Bedingung iSd § 987 ABGB ein zukünftiges, ungewisses Ereignis ist, von dessen Eintritt der Erklärende oder die Vertragsparteien Rechtsfolgen abhängig machen. Das ungewisse, zukünftige Ereignis im Beschwerdefall ist die Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis. Die Rechtsfolge ist der Wegfall des Befristungsabschlags. Der Wegfall des Befristungsabschlags ist der gem § 17 GebG maßgeblichen Vertragsurkunde selbst zu entnehmen. Ob die Vertragsparteien selbst in dieser Vertragsklausel eine Bedingung iSd § 26 GebG erblicken, ist hingegen nicht maßgeblich. Aus diesem Grund ist von einer Bedingung gem § 26 GebG auszugehen und die Gebührenschuld ist vom erhöhten Entgelt zu bemessen.
Auch hinsichtlich der Gebührenschuld durch die USt entscheidet das BFG zugunsten der Abgabenbehörde. Die USt ist gem § 17 GebG in die Bemessungsgrundlage (BMG) miteinzubeziehen, wenn die Überwälzung auf den Bestandnehmer beurkundet ist. Die Überwälzung der USt ist vorliegend aufschiebend bedingt. Derzeit besteht für die Vermieterin keine Möglichkeit der Option nach § 6 Abs 2 UStG, weil die Mieterin ausschließlich Umsätze tätigt, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen (§ 6 Abs 2 UAbs 4). Sollte sich aber die Tätigkeit der Mieterin ändern, wäre die Vermieterin berechtigt, die Miete mit USt zu verrechnen, sodass die Bedingung nicht rechtlich unmöglich ist. Die USt war daher in die BMG aufzunehmen.
Das BFG folgt daher der BVE der Abgabenbehörde, setzt die erhöhte Gebühr fest und lässt die ordentliche Revision nicht zu.
Conclusio
Die Entscheidung des BFG überrascht. Gem § 26 GebG sind bedingte Leistungen als unbedingte zu behandeln. Eine Bedingung iSd § 26 GebG – also ein ungewisses Ereignis – kann vom Willen einer Partei (Potestativbedingung), vom Zufall (Zufallsbedingungen) oder von beidem (gemischte Bedingung) abhängen (siehe zB Bergmann/Wurm in Bergmann/Pinetz [Hrsg], GebG2 [2020] § 26 Rz 15). Die Verrechnung mit USt könnte uU als Potestativbedingung gesehen werden, weil sie davon abhängt, ob die Mieterin den Mietgegenstand für Leistungen erbringt, die nicht den Vorsteuerabzug ausschließen und so eine Verrechnung mit USt ermöglichen. Denkbar wäre auch diese Bedingung als gemischte Bedingung anzusehen, weil die USt-Verrechnungsmöglichkeit auch durch Zufall (geänderte Rechtslage) eintreten kann. Es entspricht daher der Rechtslage, die aufschiebend bedingt zu leistende USt der Gebühr zu unterwerfen.
Der Wegfall des Befristungsabschlags ist hingegen anders zu sehen. Er ist weder vom Zufall noch vom Willen einer einzelnen Partei abhängig. Eine dafür notwendige Umwandlung des befristeten in einen unbefristeten Vertrag benötigt die Zustimmung beider Parteien. Eine Bedingung, die vom Willen beider Parteien abhängt, ist aber rechtlich irrelevant. Die Vereinbarung einer Rechtsfolge für den Fall, dass man sich auf die Umwandlung des Vertrags einigt, ist weder ein Vertrag noch ein Angebot, sondern allenfalls eine Vertragsschablone. Wenn es der Zustimmung beider Parteien zur Umwandlung bedarf, könnten die Parteien nämlich genauso gut im Zuge der Verhandlungen von der „vereinbarten“ Rechtsfolge (Wegfall des Befristungsabschlags) abgehen. Sollte es im Zuge der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag tatsächlich zum Wegfall des Befristungsabschlags kommen, hätten die Parteien überdies einen Nachtrag gem § 21 GebG zu vergebühren, sodass auch systematisch kein Platz besteht für die Vergebührung von „Bedingungen“, die die Zustimmung beider Parteien erfordern. Es erschließt sich daher nicht, warum das BFG im vorliegenden Fall das höhere Entgelt ohne Befristungsabschlag zur Gebührenbemessung herangezogen hat.