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BFG: Neuerliche Rekursentscheidung zur abgabenbehördlichen Konteneinschau

Bearbeiter: Michael Hubmann

KontRegG: §§ 8, 9

BAO: § 165

Abstract

Die Abgabenbehörde ist gem § 8 Abs 1 KontRegG berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen. Ein diesbezügliches Auskunftsverlangen muss durch das BFG bewilligt werden. Das Auskunftsverlangen ist in Bezug auf jedes von der Konteneinschau betroffene Konto ausreichend zu begründen. Da das Auskunftsverlangen nur vollumfänglich bewilligt werden kann, wird es bewilligungsunfähig, sofern die Begründung auch nur teilweise (in Bezug auf einzelne Konten) mangelhaft ist.

BFG 14. 2. 2023, KR/2100002/2023 (im Parallelverfahren BFG 14. 2. 2023, KR/2100001/2023)

Sachverhalt

Bereits im Dezember 2020 beantragte das FA die Bewilligung einer Konteneinschau betreffend vier Konten des Abgabepflichtigen. Zunächst wurde diese Einschau mit Beschluss des BFG bewilligt, jedoch wurde einem vom Abgabepflichtigen dagegen eingelegten Rekurs Folge gegeben. Die zwischenzeitlich vom Kreditinstitut bereits erteilten Auskünfte unterlagen hierdurch einem Verwertungsverbot und wurden vernichtet. Das FA beantragte im Dezember 2021 neuerlich die Bewilligung einer Konteneinschau. Diese wurde zunächst vom Einzelrichter bewilligt und anschließend im Rekursverfahren durch den Senat (erneut) mittels Beschluss für unzulässig erklärt, denn es könne von einem Kreditinstitut nicht noch einmal eine bereits erteilte Auskunft verlangt werden. Dies gelte auch dann, wenn die erteilte Auskunft wegen unrechtmäßiger Bewilligung zu vernichten war. Der VwGH hob diesen, hieraufhin mit Amtsrevision angefochtenen, Beschluss in der Folge auf, denn die tatsächliche Erfüllung des (ersten) Auskunftsverlangens kann aufgrund des Verwertungsverbots der gewonnenen Beweise der Bewilligung eines weiteren Auskunftsverlangens nicht entgegenstehen. Das BFG hatte im gegenständlichen Fall nunmehr über den – durch die Aufhebung wieder unerledigten – Rekurs erneut abzusprechen.

Entscheidung des BFG

Gem § 8 Abs 1 KontRegG ist eine Abgabenbehörde berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren iSd § 165 BAO über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der Angaben eines Abgabepflichtigen bestehen und zu erwarten ist, dass sich die Auskunft zur Aufklärung der Zweifel eignet. Der mit der Auskunftserteilung verbundene Eingriff in die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Kunden des Kreditinstitutes darf dabei nicht außer Verhältnis zu dem Zweck der Ermittlungsmaßnahme stehen. Ein Auskunftsverlangen bedarf gem § 9 Abs 2 KontRegG der Bewilligung durch das BFG. Gegenstand der Entscheidung des Einzelrichters des BFG ist das Begehren auf Bewilligung des Auskunftsverlangens (Konteneinschau) auf Basis – ausschließlich – der von der Abgabenbehörde gem § 9 Abs 2 KontRegG vorzulegenden Unterlagen (vgl VwGH 15. 12. 2022, Ro 2022/13/0031). Auch die Entscheidung des Senats über einen Rekurs nach § 9 Abs 4 KontRegG ist auf ebendiesen Gegenstand beschränkt. Die dem Auskunftsverlangen beizufügende Begründung iSd § 9 Abs 2 Z 3 KontRegG muss zumindest ausreichend klar erkennen lassen, welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit an Angaben des Abgabepflichtigen hat und aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat. Weiters muss ausreichend klar erkennbar sein, warum die Auskunft geeignet ist, die Zweifel aufzuklären.

Drei der auskunftsgegenständlichen Konten finden in der Begründung des Auskunftsverlangens zwar Erwähnung, jedoch ist anhand der vorgelegten Unterlagen nicht zu erkennen, dass sie im Zusammenhang mit bestimmten Zweifeln an der Richtigkeit von Angaben des Abgabepflichtigen stehen und eine Konteneinschau geeignet wäre, diese Zweifel aufzuklären. Insgesamt lässt sich laut BFG aus der „sehr verschachtelt und unstrukturiert abgefassten und deshalb die Grenzen der Beurteilbarkeit erreichenden“ Begründung des Auskunftsverlangens nur schwer ein Sachverhalt extrahieren. Selbst bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Einschau in das vierte Konto, dürfte das Auskunftsverlangen nicht mehr bewilligt werden, weil ein dem BFG übermitteltes Auskunftsverlangen nur vollumfänglich bewilligt werden kann. Eine nur teilweise Bewilligung würde eine nachträgliche Veränderung des schriftlichen Auskunftsverlangens durch die Abgabenbehörde erfordern, welche aber nicht zulässig wäre. Ebenfalls unzulässig wäre es, ein teilweise nicht bewilligtes Auskunftsverlangen an ein Kreditinstitut zu richten und es diesem zu überantworten, das Ausmaß der Bewilligung festzustellen. Das Auskunftsverlangen wurde daher zu Unrecht bewilligt, weshalb dem Rekurs Folge zu geben ist. Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Conclusio

Der gegenständliche Beschluss beendet zumindest vorerst – falls nicht noch außerordentliche Amtsrevision erhoben oder neuerlich Konteneinschau beantragt wird – die Bestrebungen der Abgabenbehörde, in die Konten des Abgabenpflichtigen Einschau zu nehmen. Nachdem der VwGH feststellte, dass die tatsächliche Erfüllung des ersten Auskunftsverlangens der Bewilligung des Nachfolgenden nicht entgegensteht (vgl VwGH 15. 12. 2022, Ro 2022/13/0031), scheitert dieses nun an seiner Begründung. Aus der Begründung (der auch ein Kontoregisterauszug des betroffenen Kontos als integraler Bestandteil beigelegt sein soll) muss klar hervorkommen, 1) welche Zweifel die Abgabenbehörde an der Richtigkeit welcher Angaben des Abgabepflichtigen hat, 2) aus welchen Gründen sie diese Zweifel hat und 3) warum die Auskunft geeignet ist, diese Zweifel aufzuklären. Ein Auskunftsverlangen, das sich auf mehrere Konten bezieht, ist nur bewilligungsfähig, wenn die Begründung die genannten Fragen für alle betroffenen Konten beantworten kann. Weist die Begründung auch nur in Bezug auf ein einzelnes Konto Mängel auf, ist das Auskunftsverlangen in seiner Gesamtheit nicht bewilligungsfähig. Möchte die Abgabenbehörde also vermeiden, dass ein Auskunftsverlangen aus den genannten Gründen nicht bewilligt wird, so muss sie dem BFG für jedes Konto ein eigenes Auskunftsverlangen zur Bewilligung übermitteln.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33882 vom 05.04.2023