Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ÖStZ erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Alle LexisNexis-Fachzeitschriften sind im Volltext auch in Lexis 360® verfügbar.
Lexis 360 ist Österreichs innovativste* Recherchelösung und bietet Zugriff auf
alle relevanten Quellen von Rechtsnews, Gesetzen, Urteilen und Richtlinien bis
zu Fachzeitschriften und Kommentaren.
Testen Sie jetzt Lexis 360® kostenlos.
*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG): § 13, § 14 Abs 2 Z 1, § 15 Abs 1 Z 1, § 18 Abs 1 Z 2
Epidemiegesetz (EpiG): § 32
Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob und inwieweit ein öffentlich-rechtlicher Rückerstattungsanspruch des Finanzamts gem §§ 13 ff COFAG-NoAG für einen von der COFAG gewährten Fixkostenzuschuss bestand, weil der Bf gleichzeitig auch eine Förderung nach dem EpiG erhalten hatte. Der Bf erachtete den Bescheid, mit welchem das Finanzamt den Fixkostenzuschuss zurückforderte, für rechtswidrig, da einerseits keine Doppelförderung vorliege und aufgrund des zivilrechtlichen Verzichts der COFAG gar kein Rückerstattungsanspruch mehr bestehe. Das BFG wies die Beschwerde ab, da nach dessen Ansicht die Inanspruchnahme einer Vergütung nach dem EpiG neben dem Fixkostenzuschuss eine unzulässige Doppelförderung darstelle und begründet daher einen öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruch des Bundes. Die Revision wurde für zulässig erklärt und ist derzeit beim VwGH anhängig.
BFG 20. 3. 2025, RV/3100034/2025
Sachverhalt
Der Bf beantragte im April 2020 bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft die Vergütung des Verdienstentganges gem § 32 EpiG, da dessen Skibusbetrieb aufgrund der COVID-19-Pandemie von einem Betretungsverbot betroffen war. Dieser Antrag wurde der Höhe nach noch nicht konkretisiert, da im Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Berechnungsvorschriften noch nicht vorlagen.
Im April 2021 stellte der Bf einen Antrag auf Fixkostenzuschuss bei der COFAG iHv 34.685,34 € für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis 15. 6. 2020. Der Betrag wurde von der COFAG im Mai 2021 an den Bf ausbezahlt.
Im November 2022 konkretisierte der Bf seinen Antrag auf Vergütung nach dem EpiG bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Bei der Berechnung wurde der bereits erhaltene Fixkostenzuschuss der COFAG anteilig iHv 965,22 € berücksichtigt. Der Bf schätzte, dass der Teil des Fixkostenzuschusses, der bloß den Skibusbetrieb betraf, mit 16 % des gesamten Fixkostenzuschusses zu bemessen war. Von diesem Betrag ermittelte der Bf dann jenen Anteil des Förderzeitraums, welcher sich mit jenem der Vergütung überschnitten hatte und bemaß diesen auf 16 Tage. Die Vergütung nach dem EpiG wurde letztlich unter Berücksichtigung des anteiligen Fixkostenzuschusses iHv 39.470,03 € für den Zeitraum 16. 3. 2020 bis 25. 3. 2020 zugesprochen.
Aufgrund einer Prüfung des Fixkostenzuschusses im Jahr 2023 stellte das zuständige FA eine Doppelförderung fest, da die Vergütung nach dem EpiG den Fixkostenzuschuss der Höhe nach überstieg und letzterer damit zur Gänze nicht zugestanden hätte. Die COFAG forderte daher den gesamten Fixkostenzuschuss im Dezember 2023 von dem Bf zurück. Dem widersprach der Bf und wies auf die anteilige Berücksichtigung des Fixkostenzuschusses bei der Berechnung der Vergütung nach dem EpiG hin. Nach erneuter Prüfung teilte die COFAG dem Bf in einer E-Mail vom 11. 4. 2024 mit, dass die Rückforderung als gegenstandslos betrachtet werden konnte, die Rückforderung nicht mehr aufrecht sei und diese von der COFAG ausgebucht werde.
Im November 2024 forderte das FA den Fixkostenzuschuss bescheidmäßig mit der Begründung der Doppelförderung von dem Bf zurück. Am 1. 8. 2024 entstand nach Ansicht des FA gem § 13 iVm § 15 Abs 1 Z 1 COFAG-NoAG ex lege ein öffentlich-rechtlicher Rückforderungsanspruch hinsichtlich des zu Unrecht ausbezahlten Fixkostenzuschusses.
Entscheidung des BFG
I. Beurteilung der Entstehung des Rückerstattungsanspruchs gem §§ 13 ff COFAG-NoAG
In einem ersten Schritt hielt das BFG fest, dass ein Rückerstattungsanspruch iSd § 14 Abs 2 Z 1 COFAG-NoAG dem Grunde nach entstanden ist. Der Fixkostenzuschuss ist „um Zuwendungen von Gebietskörperschaften, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise und dem damit in Verbindung stehenden wirtschaftlichen Schaden geleistet werden, zu vermindern. Dies gilt auch für Entschädigungen nach dem Epidemiegesetz.“ Das legen die nach Ansicht des BFG rechtsverbindlichen Richtlinien als zentraler Bestandteil der Verordnung des Bundesministers für Finanzen gem § 3b Abs 3 ABBAG-Gesetz fest. Diese Richtlinien sind für die Beurteilung des Vorliegens einer zu Unrecht erhaltenen finanziellen Leistung iSd § 13 COFAG-NoAG relevant.
Eine nicht intendierte Doppelförderung wird dann als gegeben betrachtet, wenn andere Zuschüsse der öffentlichen Hand – damit auch eine solche Vergütung nach § 32 EpiG – bei der Gewährung des Fixkostenzuschusses nicht berücksichtigt wurden. Da die Vergütung den Fixkostenzuschuss der Höhe nach übersteigt, gilt der gesamte Fixkostenzuschuss als zu Unrecht erhalten. Eine aliquote Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Vergütung nach dem EpiG kann demnach im Ergebnis eine Doppelförderung nicht verhindern, weshalb ein Rückforderungsanspruch vom BFG bejaht wurde.
II. Verhältnis eines privatrechtlichen Rückforderungsanspruchs zu einem neu entstandenen öffentlich-rechtlichen Anspruch
Das BFG erkannte, dass dem Gesetz nicht zu entnehmen sei, dass ein öffentlich-rechtlicher Anspruch nur dann entstehen soll, wenn vor dem 1. 8. 2024 noch ein privatrechtlicher Rückforderungsanspruch bestanden hat. Es besteht damit kein Konnex zwischen den beiden Rückforderungsansprüchen. Das ergibt sich aus der Systematik der §§ 13 ff COFAG-NoAG, welche als leges speciales zu § 6 Abs 1 COFAG-NoAG anzusehen sind. Zudem kann dem Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruches nicht schon eine zivilrechtliche Vereinbarung – wie im gegenständlichen Fall ein allfälliger Verzicht der COFAG – entgegenstehen. Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch gem § 13 COFAG-NoAG entsteht ex lege neu.
III. Vorliegen einer Ausnahme gem § 18 Abs 1 Z 2 COFAG-NoAG
Abschließend hielt das BFG fest, dass das Vorliegen einer allfälligen zivilrechtlichen Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung, aus welcher Ansprüche auf den Bund übergegangen sind, ein Entstehen des öffentlich-rechtlichen Rückforderungsanspruchs verhindern würde. Doch selbst bei Vorliegen einer allfällig gültigen Verzichtserklärung können nach Ansicht des BFG aus dieser keinerlei Ansprüche an den Bund übergehen, wie es der Wortlaut des § 18 Abs 1 Z 2 COFAG-NoAG voraussetzt. Ein Verzicht steht dem Entstehen eines öffentlich-rechtlichen Anspruchs daher auch gem § 18 Abs 1 COFAG-NoAG nicht entgegen. Die Beschwerde war damit als unbegründet abzuweisen. Da zu den behandelten Rechtsfragen keine Rsp des VwGH vorliegt, war die Revision zuzulassen. Der Bf hat gegen das Erkenntnis Revision erhoben.
Conclusio
In der vorliegenden Entscheidung geht das BFG nicht genauer auf verfassungsrechtliche Bedenken ein, die im Schrifttum bereits idZ geäußert wurden (Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG [2024] § 13 Rz K3 ff). Die Ausbezahlung des Fixkostenzuschusses erfolgte auf Grundlage eines privatrechtlichen Vertrags. Auch ein etwaiger Verzicht stellt eine zivilrechtliche Vereinbarung dar. Allein der Rückerstattungsanspruch wird ex lege in einen öffentlich-rechtlichen Anspruch umgewandelt. Dadurch wird in bestehende privatrechtliche Verträge kraft gesetzlicher Anordnung eingegriffen (Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG § 13 Rz K4). Ein Verzicht wird dadurch gegenstandslos.
Zudem ist hervorzuheben, dass Rückforderungen nicht von Beginn an hoheitlich erledigt wurden. Die Vertragspartner haben im Vertrauen auf den Abschluss eines privatrechtlichen Fördervertrags gehandelt. Für den Bf war es im Zeitpunkt des Abschlusses des Fördervertrags sowie zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung der COFAG nicht vorhersehbar, dass etwaige Rückforderungsansprüche in ein öffentlich-rechtliches Verhältnis übergeleitet werden würden (Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG § 13 Rz K6). Zivilrechtliche Einwände hinsichtlich des rechtswirksamen Verzichts könnten aufgrund der derzeitigen Rechtslage nicht berücksichtigt werden, was jedoch ein nicht unbeachtliches Rechtsschutzdefizit darstellt (Eisenberger/Holzmann, COFAG-NoAG § 13 Rz K7). Eine genauere Auseinandersetzung mit der Frage, ob die gesetzliche Regelung daher im Einklang mit dem Sachlichkeitsgebot gem Art 7 B-VG und dem daraus abgeleiteten Vertrauensschutz steht, blieb aus.