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BFG: Rechtsmittel in der Unternehmensgruppe

Bearbeiter: Yasmin Lawson

KStG 1988: § 12 Abs 3 Z 2, § 24a

BAO: § 92 Abs 1 lit b, § 252 Abs 1, § 295 Abs 1

Abstract

Erhebt der Gruppenträger nur eine Beschwerde gegen den abgeleiteten Körperschaftssteuerbescheid und nicht auch gegen den Feststellungsbescheid, ist diese gem § 252 Abs 1 BAO abzuweisen. Wird hingegen der Feststellungsbescheid erfolgreich angefochten, ist auch der abgeleitete Bescheid von Amts wegen aufgrund § 295 Abs 1 zu ändern.

BFG 25. 6. 2021, RV/5101276/2017

Sachverhalt

Die Bf ist seit 2011 Gruppenträgerin ihrer Unternehmensgruppe. Streitgegenständlich sind die in der Körperschaftssteuererklärung 2014 geltend gemachte Teilwertabschreibungssiebtel aus in den Jahren 2009, 2010 und 2014 geltend gemachten Teilwertabschreibungen.

Die Teilwertabschreibungen der Jahre 2009 und 2010 wurden bereits in den Feststellungsbescheiden Gruppenträger und Körperschaftssteuerbescheiden aus 2009 und 2010 nicht anerkannt, dazu ist zu Gz Ro 2019/15/0007 ein Revisionsverfahren anhängig.

2014 wurde Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2014 und den Körperschaftssteuerbescheid 2014 erhoben, da allen Siebteln die Anerkennung versagt wurde.

Entscheidung des BFG

Bei Unternehmensgruppen erfolgt die Erhebung der Körperschaftssteuer in einem zweistufigen Verfahren gem § 24a KStG: Zunächst sind die Ergebnisse jedes Gruppenmitglieds und des Gruppenträgers in individuellen Feststellungsverfahren zu ermitteln. In einem zweiten Schritt, wird das Gruppenergebnis ermittelt und ein einziger Folgebescheid, der Körperschaftssteuerbescheid des Gruppenträgers, erlassen. Grundlage für diese Ermittlung der Körperschaftssteuer auf Gruppenträgerebene sind die zuvor ergangenen (wenn auch noch nicht notwendig rechtskräftigen) Feststellungsbescheide der Gruppenmitglieder und des Gruppenträgers.

Ob die Jahressiebtel anzuerkennen sind, ist eine abgabenrechtlich bedeutsame Tatsache gem § 92 Abs 1 lit b BAO, über die im Feststellungsbescheid abzusprechen ist (§ 24a Abs 1 KStG). Gegen diesen Feststellungsbescheid kann dann Beschwerde erhoben werden, was im vorliegenden Fall auch geschah. Die Entscheidung über diese Beschwerde wurde ausgesetzt, bis das Revisionsverfahren über die Vorjahre entschieden ist.

Der abgeleitete Körperschaftssteuerbescheid kann jedoch gem § 252 Abs 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die Inhalte des Feststellungsbescheides unzutreffend sind. Die Beschwerde wurde in diesem Punkt abgewiesen. Ist aber der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid Folge zu geben, hat von Amts wegen eine Folgeänderung gem § 295 Abs 1 BAO stattzufinden.

Conclusio

Einwendungen gegen den Feststellungsbescheid können nur im Verfahren gegen diesen Grundlagenbescheid vorgebracht werden und dürfen nicht als Begründung für ein Rechtsmittel gegen den abgeleiteten Bescheid herangezogen werden. Damit folgt das BFG der stRspr des VwGH.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 31462 vom 20.09.2021