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UStG 1994: § 21 Abs 1, 4 und 5
BAO: § 217 Abs 1 und 2
Abstract
Das BFG hatte ob der Rechtmäßigkeit eines Säumniszuschlags gem § 217 BAO zu entscheiden. Aufgrund einer Umsatzsteuererklärung des Bf ergab sich eine Nachforderung an USt iHv EUR 3.100,85. Diesen Betrag entrichtete der Beschwerdeführer zwar zu jenem Zeitpunkt, welcher im Abgabenbescheid festgesetzt war, jedoch nicht zum Fälligkeitstag gem § 21 Abs 1 UStG. Aus diesem Grund wurde ein Säumniszuschlag trotzdem erhoben.
BFG 28. 3. 2024, RV/5100105/2024
Sachverhalt
Am 8. 8. 2023 langte (rechtzeitig, § 134 Abs 2 BAO) die elektronische Umsatzsteuererklärung des Bf für das Jahr 2022 beim FA ein. Mit Bescheid zum selben Datum wurde die USt 2022 veranlagt. Dabei wurde die USt mit EUR 27.808,51 festgesetzt. Bis dahin waren EUR 24.707,66 vorgeschrieben, sodass sich eine Abgabennachforderung iHv EUR 3.100,85 ergab. Dieser Betrag wurde noch am 8. 8. 2023 entrichtet. Mit einem weiteren Bescheid vom 9. 8. 2023 wurde ein Säumniszuschlag iHv EUR 62,02 festgesetzt, weil die USt für das Jahr 2022 iHv EUR 3.100,85 nicht bis 15. 2. 2023 entrichtet wurde. Der Bf erhob am 14. 9. 2023 (rechtzeitig) Beschwerde gegen jenen Bescheid, mit dem der Säumniszuschlag festgesetzt wurde. Begründend führte er aus, dass er die USt-Jahreserklärung 2022 am 8. 8. 2023 eingereicht habe. Die hierfür zugesprochene Frist (§ 134 Abs 2 BAO) habe am 31. 8. 2022 geendet. Mit dem erstgenannten Datum habe der Bf den ausständigen Betrag iHv EUR 3.100,85 dem FA überwiesen. Die Jahreserklärung sei wie eine Selbstanzeige zu werten. Der ausständige Betrag wäre nicht am 15. 2. 2023 fällig, sondern frühestens am 31. 8. 2023 (in der Entscheidung wohl irrtümlich 31. 3. 2023). Der Tag der frühesten Säumnis wäre der 1. 9. 2023. Nach einer Beschwerdevorentscheidung des FA wurde die Beschwerde dem BFG vorgelegt.
Entscheidung des BFG
§ 217 Abs 1 BAO lautet: „Wird eine Abgabe […] nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.“ Nach Abs 2 leg cit beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Nach der stRsp des VwGH ist der Säumniszuschlag eine objektive Säumnisfolge (vgl VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0206; VwGH 29. 3. 2007, 2005/16/0095), dessen Festsetzung lediglich den Bestand einer formellen Zahlungsverpflichtung voraussetzt (VwGH 27. 2. 2015, 2011/17/0103). Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, sind grundsätzlich unbeachtlich (zB VwGH 24. 3. 2015, 2012/15/0206; Ritz, BAO7 § 217 Tz 3). Die Bemessungsgrundlage für den Säumniszuschlag ist die nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenzahlungsschuld. Daraus ergibt sich im gegenständlichen Fall folgender Säumniszuschlag: EUR 3.100, 85 x 2 % = EUR 62,02.
Gem § 21 Abs 1 UStG ist der Voranmeldungszeitraum grds der Kalendermonat. Der Unternehmer hat die auf den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (= die Vorauszahlung) selbst zu berechnen. Bis spätestens zum 15. Tag des auf den Voranmeldungszeitraum zweitfolgenden Kalendermonats muss der Unternehmer eine Voranmeldung beim FA einreichen. Dieser Tag ist der Fälligkeitstag, an dem der Unternehmer eine Vorauszahlung auch tatsächlich entrichten muss. Nach Abs 4 leg cit wird der Unternehmer außerdem nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Dh das FA setzt bescheidmäßig die Summe fest, die der Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr als Steuer zu zahlen hat. Zu diesem Zwecke muss der Unternehmer eine Steuererklärung für das abgelaufene Kalenderjahr abgeben. Die Steuererklärung enthält alle Veranlagungszeiträume, die in diesem Kalenderjahr enden. ISd § 21 Abs 1 UStG sind das die Monate Jänner bis Dezember eines Kalenderjahres. Abs 5 der leg cit normiert, dass durch eine Nachforderung aufgrund der Veranlagung (Abs 4) keine vom § 21 Abs 1 UStG abweichende Fälligkeit begründet wird.
Als spätester Fälligkeitstag der USt für das Kalenderjahr 2022 kommt daher der 15. 2. 2023 in Betracht. Nach dem Wortlaut des § 21 Abs 5 UStG wird selbst durch eine Nachforderung auf Grund der Veranlagung keine von § 21 Abs 1 UStG abweichende Fälligkeit begründet. Im gegenständlichen Fall erfolgte die Nachzahlung der USt für das Kalenderjahr mit Entrichtungstag 8. 8. 2023 erst nach dem Fälligkeitstag. Da die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages gem § 217 Abs 2 BAO zwingende Folge der Nichtentrichtung der Abgabe spätestens zum Fälligkeitstag ist, erfolgte die Festsetzung des Säumniszuschlags iHv EUR 62,02 zu Recht.
Conclusio
Der Unternehmer wird gem § 21 Abs 4 UStG nach Ablauf des Kalenderjahres zur Steuer veranlagt. Bei der Veranlagung wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen (und ev Gutschriften) jenem Betrag gegenübergestellt, der in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesen wird. Diese Werte sollen sich decken. Insofern stellt die Jahreserklärung nur eine Zusammenfassung der monatlichen Voranmeldungen (§ 21 Abs 1 UStG) dar. Ergibt sich aufgrund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden. Entsteht die Nachforderung und erfolgt somit konsequenterweise auch die tatsächliche Nachzahlung nach dem Fälligkeitstag (s § 21 Abs 1 UStG), dann muss der Unternehmer zusätzlich einen Säumniszuschlag gem § 217 BAO zahlen.