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DBA Schweiz: Art 15, 21
Abstract
Das Gericht hatte zu beurteilen, unter welche Verteilungsnorm des DBA Schweiz Schweizer Arbeitslosengeld eines in Österreich ansässigen Steuerpflichtigen zu subsumieren ist. Art 15 sei nicht einschlägig, weil kein „besonderer Veranlassungszusammenhang zur bisher ausgeübten Tätigkeit“ bestehe. Letztlich habe gem Art 21 ausschließlich Österreich als Ansässigkeitsstaat ein Besteuerungsrecht hinsichtlich des Schweizer Arbeitslosengelds.
BFG 11. 2. 2020, RV/4100436/2017
Sachverhalt und Erwägungen des BFG
Der Beschwerdeführer hatte nach der Beweiswürdigung des BFG einen Wohnsitz in Österreich und war in der Schweiz unselbständig tätig. Zwischenzeitlich war der Beschwerdeführer arbeitslos und bezog währenddessen Arbeitslosengeld über eine Schweizer Arbeitslosenkasse. Sämtliche Bezüge unterlagen in der Schweiz einer Quellensteuer und wurden vom österreichischen Finanzamt unter Anrechnung der Quellensteuer der Einkommensteuer unterworfen. Dagegen richteten sich die Vorlageanträge des Steuerpflichtigen, dessen Ansicht nach Österreich gemäß dem DBA Schweiz kein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Schweizer Bezüge habe.
Zunächst kam das BFG zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Wohnsitzes in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig und ansässig iSd DBA Schweiz sei. Neben den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit sei auch das Arbeitslosengeld nach innerstaatlichem Recht steuerpflichtig, weil die Steuerbefreiung gem § 3 Abs 1 Z 5 lit a EStG mangels „Inlandsbindung“ nicht schlagend werde. Besonders interessant sind die Ausführungen des BFG zur abkommensrechtlichen Einordnung des Arbeitslosengelds. Das Gericht prüfte zunächst die Anwendbarkeit von Art 15 DBA Schweiz und verwies dabei auf zwei Erkenntnisse des VwGH, die die Behandlung von Gehaltsfortzahlungen nach dem DBA Schweiz (VwGH 26. 2. 2015, 2012/15/0128) und Abfindungen nach dem DBA Deutschland (VwGH 23. 2. 2017, Ro 2014/15/0050) zum Gegenstand gehabt hatten.
In beiden Entscheidungen war der Gerichtshof ohne nähere Begründung von der Anwendbarkeit des Art 15 DBA Schweiz bzw Deutschland ausgegangen (Vgl Miladinovic/Ramharter, ÖStZ 2017, 648 f). Strittig war gewesen, ob der (ehemalige) Tätigkeitsstaat die jeweiligen Bezüge besteuern durfte. Das hatte der VwGH bejaht, weil die Bezüge ihren Grund in der vormals im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeit hatten und quasi den letzten Akt des Dienstverhältnisses darstellten. Deshalb bestand ein „besonderer Veranlassungszusammenhang“ der Bezüge zur im Quellenstaat ausgeübten Tätigkeit.
Aus beiden Erkenntnissen leitete das BFG nun ab, dass Arbeitslosengeld einen solchen „besonderen Veranlassungszusammenhang“ zur bisher ausgeübten Tätigkeit aufweisen müsse, um unter Art 15 DBA Schweiz zu fallen. Das Gericht verglich Arbeitslosengeld mit Gehaltsfortzahlungen und Abfindungen und kam zum Schluss, dass Arbeitslosengeld keinen „besonderen Veranlassungszusammenhang“ zur bisher ausgeübten Tätigkeit aufweise. Das auch deshalb, weil Arbeitslosengeld erst für Zeiten nach (vollständiger) Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt werde und nicht noch dessen quasi letzten Akt darstelle. Mangels eines besonderen Veranlassungszusammenhangs könne Arbeitslosengeld nicht unter die „Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen“ iSd Art 15 Abs 1 DBA Schweiz subsumiert werden. Andere spezielle Verteilungsnormen seien ebenfalls nicht anwendbar, weshalb auf Art 21 DBA Schweiz zurückgegriffen werden müsse. Der Ansässigkeitsstaat Österreich habe folglich das ausschließliche Besteuerungsrecht hinsichtlich der Lohnersatzzahlungen. Die Schweizer Quellensteuer sei nicht anrechenbar und müsse im Rahmen eines Erstattungsverfahrens vom Steuerpflichtigen in der Schweiz zurückgefordert werden.
Das BFG erklärte die Revision für zulässig, weil einschlägige Rechtsprechung des VwGH fehle. Nach derzeitigem Stand wurde keine Revision erhoben.
Conclusio
Ein „besonderer Veranlassungszusammenhang“ bedingt lt VwGH ein Besteuerungsrecht des Quellenstaates gem Art 15 Abs 1 S 2 und nicht die Anwendbarkeit von Art 15 gem Abs 1 S 1 DBA Schweiz. Arbeitslosengeld könnte daher unter Art 15 fallen, wobei sich am ausschließlichen Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates wohl letztlich nichts ändern würde.