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BFG: Selbstberechnungskosten der ImmoESt als Sonderausgaben abzugsfähig?

Bearbeiter: Annina Schwärzli

EStG 1988: § 18 Abs 1 Z 6; § 20 Abs 2; § 20 Abs 3; § 30a Abs 2

Abstract

Das BFG hatte sich mit der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen, die mit einer Liegenschaft iSd § 30 Abs 4 EStG zusammenhängen, zu beschäftigen. Insb hatte das BFG zu entscheiden, ob Selbstberechnungskosten für die ImmoESt, die für die Veräußerung von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft anfielen, als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig waren. Voraussetzung dafür ist, dass diese als Steuerberatungskosten iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG zu qualifizieren sind. Zudem dürfen keine Werbungskosten vorliegen.

BFG 17. 2. 2023, RV/1100044/2020

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) hat Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft iSd § 30 Abs 4 EStG veräußert. Der auf die Bf entfallende Anteil des Gesamterlöses der Grundstücksveräußerung betrug 113.720,18 €. Die Ermittlung der ImmoESt erfolgte nach § 30 Abs 4 Z 2 EStG anteilig durch einen Notar. Die Bf stellte in der Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Regelbesteuerung gem § 30a Abs 2 EStG. Das Finanzamt setzte daraufhin den Einkommensteuerbescheid ohne Berücksichtigung der beantragten anteiligen Aufwendungen der Bf iHv 8.095,99 € fest. Die Bf erhob Beschwerde und beantragte die Berücksichtigung der Selbstberechnungskosten der ImmoESt, da diese voll abzugsfähigen Steuerberatungskosten gleichzusetzen seien. Darüber hinaus beantragte sie den Abzug der übrigen mit dem Grundstück in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten. Nach in dieser Hinsicht abweisender Beschwerdevorentscheidung und eingebrachtem Vorlageantrag hatte sich das BFG im Ergebnis mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen zu beschäftigen, insb mit der Frage, ob Selbstberechnungskosten der ImmoESt als Steuerberatungskosten iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG geltend gemacht werden können.

Entscheidung des BFG

Im vorliegenden Fall fand die Veräußerung der Miteigentumsanteile vor Inkrafttreten der Änderung des § 20 Abs 2 EStG durch das StRefG 2015/16 (BGBl I 2015/118) statt. Demnach ist das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG idF 1. StabG 2012 (BGBl I 2012/22) zu beachten: Ausgaben und Aufwendungen dürfen bei unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften, die dem besonderen Steuersatz gem § 30a Abs 1 EStG unterliegen, nicht abgezogen werden. Voraussetzung ist im Gegensatz zu § 20 Abs 2 EStG in der aktuellen Fassung lediglich die Anwendbarkeit des besonderen Steuersatzes, sodass selbst bei Anwendung der Regelbesteuerungsoption Aufwendungen im konkreten Fall nicht abgezogen werden dürfen (vgl dazu ErläutRV 1680 BlgNR 24. GP 10).

Das BFG hält weiters fest, dass bei Steuerberatungskosten, die sowohl Werbungskosten als auch Sonderausgaben sein können, auf die Veranlassung abzustellen ist: Steuerberatungskosten, die mit Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zusammenhängen, sind im Hinblick auf das hier einschlägige Abzugsverbot grundsätzlich als Einkommensverwendung einzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar. Können Ausgaben – wie im vorliegenden Fall – nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden, ist zu prüfen, ob diese möglicherweise als Sonderausgaben abzugsfähig sind, konkret als Steuerberatungskosten gem § 18 Abs 1 Z 6 EStG. § 20 Abs 3 Satz 2 EStG sieht explizit vor, dass bei Zutreffen der gesetzlichen Voraussetzungen bei den einzelnen Einkünften nicht abzugsfähige Aufwendungen als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Das BFG führt weiters an, dass der Begriff der Steuerberatungskosten die Beratung und Hilfeleistung in Abgabensachen umfasst. Für die Abzugsfähigkeit ist erforderlich, dass die Leistung an berufsrechtlich befugte Personen erfolgt. Die in diesem Fall vorliegende Selbstberechnung durch den Notar war somit ausdrücklich erfasst. Folglich waren die gegenständlichen Kosten der Selbstberechnung für die ImmoESt durch den Notar gem § 18 Abs 1 Z 6 iVm § 20 Abs 3 Satz 2 EStG als Sonderausgaben zu berücksichtigen. Die im Übrigen geltend gemachten Aufwendungen stellten mangels Vorliegens von Steuerberatungskosten auch keine Sonderausgaben dar und waren aufgrund des einschlägigen Abzugsverbotes auch nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Der Beschwerde wurde daher teilweise hinsichtlich der Kosten der Selbstberechnung der ImmoESt durch berufsrechtlich befugte Vertreter stattgegeben. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG wurde aufgrund des Fehlens einschlägiger höchstgerichtlicher Rsp zugelassen, wurde jedoch soweit ersichtlich nicht erhoben.

Conclusio

Im Gegensatz zum BFG hat sich der VwGH selbst überraschenderweise noch nicht mit der Frage beschäftigt, ob iZm privaten Grundstücksveräußerungen anfallende Steuerberatungskosten als Sonderausgaben geltend gemacht werden können. Grundsätzlich sind Steuerberatungskosten nur insoweit als Sonderausgaben abzugsfähig, sofern diese keine Werbungskosten darstellen. Bisher hielt der VwGH in seiner Judikatur fest, dass gerade dann keine Werbungskosten vorliegen, wenn lediglich die Grundlagen der Einkommensermittlung bzw das Abfassen der Einkommensteuererklärung betroffen sind (VwGH 24. 10. 2002, 98/15/0145). Steuerberatungskosten, die mit Einkünften aus Grundstücksveräußerungen zusammenhängen, sind aufgrund des Abzugsverbotes des § 20 Abs 2 EStG der Einkommensverwendung zuzuordnen und stellen daher keine Werbungskosten dar (vgl dazu Leitner, Sondersteuersatzeinkünfte: Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig? ÖStZ 2018, 49). Im Ergebnis kann eine Berücksichtigung als Sonderausgaben erfolgen. Dem VwGH-Erk vom 24. 10. 2002 folgend sind insb Steuerberatungskosten bezüglich der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen als Sonderausgaben abzugsfähig. Eine Entscheidung des VwGH hinsichtlich der Sondersteuersatzeinkünfte bleibt allerdings abzuwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34052 vom 23.05.2023