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BFG: Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an Gesellschaftsanteilen bei Vereinbarung einer Doppeloption

Bearbeiter: Benjamin Beer

EStG 1988 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl I Nr 111/2010: §§ 30, 31

Abstract

Das BFG hatte den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs von Gesellschaftsanteilen zu beurteilen, die Grundlage einer Doppeloption zwischen Minderheitsgesellschafter (Put-Option) und Mehrheitsgesellschafter (Call-Option) waren. Nach Ansicht des BFG ist das wirtschaftliche Eigentum aufgrund der Ausgestaltung der Doppeloption im vorliegenden Fall bereits bei deren Vereinbarung und nicht erst Ausübung übergegangen.

BFG 25. 7. 2023, RV/7100581/2017

Sachverhalt

Die Bf, eine österreichische Privatstiftung, erwarb am 29. 8. 2007 einen 15 %-Anteil an der Ges 1 (Zielgesellschaft). Am 3. 10. 2007 erwarb die Ges 2 70 % der Anteile an der Zielgesellschaft. Ebenfalls am 3. 10. 2007 schloss die Ges 2 mit der Bf und den übrigen Minderheitsgesellschaftern der Zielgesellschaft ein Shareholders‘ Agreement (SHA) ab. Im Rahmen dieses SHA wurde der Bf eine Verkaufsoption und der Ges 2 eine Kaufoption (somit eine Doppeloption) an den Anteilen an der Zielgesellschaft eingeräumt. Am 3. 10. 2010 wurde die Doppeloption ausgeübt.

Das FA vertrat die Ansicht, dass bereits bei Vereinbarung der Doppeloption am 3. 10. 2007 das wirtschaftliche Eigentum an denjenigen Anteilen an der Zielgesellschaft, die die Bf zu diesem Zeitpunkt noch hielt, auf die Ges 2 übergegangen sei. Somit waren 2010 und 2011 jeweils durch Zufluss eines Teils des Kaufpreises in Form einer Vorzugsdividende ein steuerpflichtiger Spekulationsgewinn aufseiten der Bf entstanden. Das FA erließ daher entsprechende KöSt-Bescheide. Gegen diese erhob die Bf Beschwerde.

Entscheidung des BFG

Gem § 30 Abs 1 Z 1 lit b EStG idF vor dem BudBG 2011, der für den Sachverhalt maßgeblichen Fassung, gilt für den Verkauf von Gesellschaftsanteilen eine einjährige Spekulationsfrist, innerhalb derer Verkaufserlöse der KöSt iHv 25 % unterliegen. Die Veräußerung außerhalb der Spekulationsfrist würde sonstige Einkünfte iSd § 31 Abs 1 EStG idF vor dem BudBG 2011 begründen, die der Zwischenbesteuerung iSd § 13 Abs 3 Z 2 KStG und somit nach § 22 Abs 2 KStG idF vor dem BudBG 2011 nur einem Steuersatz von 12,5 % unterliegen.

Die Spekulationsfrist beginnt grundsätzlich bei Abschluss des schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts (VwGH 23. 9. 2005, 2003/15/0105). Ist allerdings das wirtschaftliche Eigentum durch eine beide Vertragsparteien bindende und einen späteren Kaufvertrag vorwegnehmende Vereinbarung bereits vorher übergegangen (VwGH 20. 11. 1997, 96/15/0256) und fallen somit zivilrechtliches und wirtschaftliches Eigentum zeitlich auseinander, wird auf den Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt (VwGH 23. 1. 2019, Ra 2018/13/0052).

Das wirtschaftliche Eigentum ist dann übergegangen, wenn der neue wirtschaftliche Eigentümer über gesellschafterähnliche Rechte verfügt. Abzustellen ist dabei auf den Übergang des Gewinnbezugsrechts, die Möglichkeit der Ausübung des Stimmrechts, Substanzverwertungsmöglichkeiten, sowie das Tragen des Wertentwicklungsrisikos.

Übernahme des wirtschaftlichen Risikos: Bei Optionen wird auf die Absehbarkeit und wirtschaftliche Vernunft der Ausübung abgestellt (VwGH 22. 11. 2001, 98/15/0198). Nach Ansicht des BFG kennzeichnet sich die vorliegende Doppeloption durch im Wesentlichen übereinstimmende, bereits bei Einräumung fixierte Ausübungspreise und Laufzeiten. Mit der Ausübung der Option war bereits bei deren Vereinbarung tatsächlich zu rechnen. Außerdem ist die Unwiderruflichkeit der Option vereinbart, was ebenfalls für die Übernahme des wirtschaftlichen Risikos durch den Mehrheitsgesellschafter spricht.

Gewinnbezugsrecht: Die Ges 2 als Mehrheitsgesellschafterin tritt zwar ihre Dividendenansprüche zu Gunsten der Bf bis zum Betrag der Vorzugsdividende ab. Weiters verpflichtet sie sich, ihr Stimmrecht so auszuüben, dass diese Vorzugsdividende auch tatsächlich ausgeschüttet wird und selbst die Zahlung der Vorzugsdividende zu tragen, falls die Zielgesellschaft diese nicht aus ihren eigenen Gewinnen decken kann. Der Dividendenanspruch der Bf war daher unabhängig von der tatsächlichen Gewinnsituation der Zielgesellschaft. Diese Vorzugsdividende ist aufgrund der engen Verbindung zu dem Unternehmenskauf als Teil des Kaufpreises einzustufen. Etwaige die Vorzugsdividende übersteigende Gewinne wären nach Ansicht des BFG nicht als Dividende ausgeschüttet worden. Somit hat die Bf auf ihr Gewinnbezugsrecht verzichtet.

Gesellschafterrechte: Die Bf kann weiters als Minderheitsgesellschafter nicht über die operativen Geschäfte durch Ausübung ihres Stimmrechts entscheiden, weil diese Entscheidungen mit einfacher Mehrheit getroffen werden. Lediglich an einzelnen, wichtigen Beschlüssen, die unter Einstimmigkeit oder qualifizierter Mehrheit gefasst werden, kann die Bf somit effektiv mitwirken. Diese verbleibenden Freiheiten vermögen jedoch nicht, die enge Bindung der Vertragsparteien in Frage zu stellen. Aufgrund all dieser Umstände nimmt das BFG den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits bei der Vereinbarung der Doppeloption an.

Das BFG schließt sich somit der Ansicht des FA an und weist die Beschwerde ab. Rsp des VwGH zu der hier entscheidenden Frage, nämlich wann das wirtschaftliche Eigentum bei Vereinbarung einer Doppeloption auf den Erwerber übergeht, liegt bislang nicht vor. Dementsprechend wurde die Revision für zulässig erklärt, allerdings – soweit ersichtlich – nicht erhoben.

Conclusio

Mit dem Budgetbegleitungsgesetz 2011 (BGBl I Nr 111/2010) wurde die Spekulationsfrist für die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen abgeschafft. Nichtsdestoweniger ist die Frage des Zeitpunktes des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums bedeutsam für die Zuordnung der Einkünfte in die korrekte Verrechnungsperiode. Aufgrund des Zeitwertes des Geldes wird es auch ohne Spekulationsfrist für Steuerpflichtige regelmäßig attraktiver sein, auf den spätestmöglichen Zeitpunkt abzustellen. Der vorliegende Fall ist hierbei insofern besonders, als dass nach Ansicht des BFG das wirtschaftliche Eigentum bereits vor dem zivilrechtlichen Verpflichtungsgeschäft übergegangen ist.

Das BFG zieht hier im Wesentlichen die aus der Rsp des VwGH und BFH abgeleiteten Kriterien zur Beurteilung des Übergangs des wirtschaftlichen Eigentums an den Gesellschaftsanteilen heran. Vor diesem Hintergrund prüft das BFG das Gewinnbezugsrecht, die Ausübung des Stimmrechts und die Substanzverwertungsmöglichkeit des wirtschaftlichen Eigentümers (vgl Fraberger, RdW 2008, 170 [171] mwN) und wendet diese auch auf den Bereich der Doppeloption an. Zudem beurteilt es die in der Literatur hervorgehobenen maßgeblichen Merkmale der Doppeloption, nämlich die Ausübungspreise und Fristen der Option sowie die Integration der Zielgesellschaft in das Unternehmen des vermeintlichen wirtschaftlichen Eigentümers (vgl Fraberger, RdW 2008, 170 [172]). Wie das BFG feststellt, lassen diese im vorliegenden Fall deutlich auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits bei Vereinbarung der Option schließen.

Nicht unproblematisch erscheint mE jedoch, den mangelnden Einfluss des Minderheitsgesellschafters auf operative und mit einfacher Mehrheit zu fassende Beschlüsse als Faktor für den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums bereits bei Vereinbarung der Option zu werten. Aufgrund der Gesellschafterstruktur könnten auch ohne die vorliegende Doppeloption keine Beschlüsse gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters gefasst werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34761 vom 21.11.2023