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WTFG idF LGBl 2012/23: § 11
WTFG idF LGBl 2017/7: § 11 Abs 1
Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob bei der Vermietung von Appartements in Wien auch dann eine Verpflichtung zur Abführung der Wiener Ortstaxe nach dem Wiener Tourismusförderungsgesetz (WTFG) besteht, wenn keine Betreuungsleistungen erbracht werden und damit keine „Beherbergung“ vorliegt. Eine solche könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine laufende Reinigung oder ein Zimmerservice angeboten oder ein Frühstück verabreicht wird.
Zudem stellte sich die Frage, wie mit den Kosten der Endreinigung nach jeder Vermietung umzugehen ist, insbesondere ob diese die Bemessungsgrundlage für die Wiener Ortstaxe erhöhen.
BFG 23. 4. 2024, RV/7400107/2023
Sachverhalt
Der Bf vermietete in den Jahren 2017 bis 2019 kurz- und langfristig Appartements in Wien. Zudem wurde nach jeder Vermietung eine Endreinigung durchgeführt, deren Kosten die Gäste zu tragen hatten. Abgesehen davon erbrachte der Bf keine Betreuungsleistungen. Der Bf führte Ortstaxe gem § 11 WTFG ab nahm die Kosten für die Endreinigung allerdings nicht in die Bemessungsgrundlage auf.
Im Zuge einer Nachschau stellte die Behörde fest, dass die Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe auch die Kosten der Endreinigung umfasse und der Bf daher rechtswidrig zu wenig Ortstaxe abführte. In der dagegen erhobenen Beschwerde führte der Bf unter anderem aus, dass die Nicht-Abführung der Ortstaxe im Hinblick auf diese Kosten bei einer Prüfung für die Jahre 2014 bis 2016 nicht beanstandet wurde.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung stellte der Bf einen Vorlageantrag. In diesem führte er aus, er erbringe keine Betreuungsleistungen, weshalb kein Beherbergungsbetrieb iSd § 11 WTFG vorliege und die bisher erfolgten Zahlungen irrtümlich erfolgt seien. Die Endreinigung allein genüge lt VwGH 18. 5. 2016, 2013/17/0609 nicht, um das Vorliegen eines Beherbergungsbetriebs zu begründen.
Im Zuge der Vorlage führte die Behörde aus, dass es zur Erfüllung des Tatbestandes des § 11 Abs 1 idF LGBl 2017/7 keiner Betreuungsleistungen bedarf. Das vom Bf angeführte Erkenntnis betreffe eine nicht mehr gültige Rechtslage. Zudem seien die Kosten für die Endreinigung untrennbar mit dem Aufenthalt verbunden. In der mündlichen Verhandlung brachte der Bf vor, dass die Bemessungsgrundlage in § 12 WTFG nicht ausreichend determiniert sei und daher Art 18 B-VG widerspreche.
Entscheidung des BFG
Zunächst stellt das BFG die beiden einschlägigen Fassungen des § 11 WTFG vergleichend gegenüber. Dabei zeigt sich, dass § 11 WTFG idF LGBl 2012/23 noch auf das Kriterium der „Beherbergung“ abstellt, während dies in der aktuellen Fassung nicht mehr der Fall ist. „Beherbergung“ ist iSd § 111 Abs 1 Z 1 GewO zu verstehen (s schon VwGH 12. 9. 1979, 255/79). Eine solche liegt nur vor, wenn der Vermieter für eine laufende Obsorge bzw Betreuung der Gäste sorgt. Eine Endreinigung allein genügt gem VwGH 18. 5. 2016, 2013/17/0609 schon deshalb nicht, weil diese nicht den Mietern des Appartements zugutekommt.
Das Gegenstück zur „Beherbergung“ ist die als häusliche Nebenbeschäftigung ausgeführte Privatzimmervermietung. Gem VfGH 25. 7. 1973, K II-2/72 (VfSlg 7074) gilt eine Vermietung auch dann noch als Privatzimmervermietung, „wenn sie die Verabreichung von Speisen (ohne Auswahlmöglichkeit, zu im voraus bestimmten Zeiten), von nichtalkoholischen Getränken und von im landwirtschaftlichen Betrieb des Vermieters erzeugten alkoholischen Getränken an die beherbergten Fremden umfaßt“. Da in casu nur eine Endreinigung durchgeführt wurde, war bis 17. 2. 2017 mangels „Beherbergung“ tatsächlich keine Ortstaxe zu entrichten.
Für den Zeitraum ab dem 18. 2. 2017 ist jedoch § 11 Abs 1 WTFG idF LGBl 2017/7 anzuwenden. Dieser verweist nicht mehr auf die „Beherbergung“, weshalb sämtliche Unterkünfte erfasst sind und das Erkenntnis des VwGH 18. 5. 2016, 2013/17/0609 nicht einschlägig ist.
Die Kosten für die Endreinigung sind zudem untrennbar mit dem Aufenthalt verbunden, weil sie eine Conditio sine qua non darstellen, um in dem Appartement Aufenthalt zu nehmen. Deshalb sind sie als Teil des Entgelts, das für den Aufenthalt zu leisten ist, auch Teil der Bemessungsgrundlage für die Ortstaxe.
Der vom Bf ins Treffen geführte Grundsatz von Treu und Glauben ist durch die neue Rechtslage nicht verletzt, weil dieser nach stRsp des VwGH (vgl etwa VwGH 19. 4. 2023, Ra 2022/13/0085) nicht das Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit im Allgemeinen, sondern nur unter besonderen Umständen schützt. Zudem ist der Grundsatz nur anwendbar, wenn das Gesetz einen Spielraum offenlässt (vgl etwa VwGH 17. 10. 2008, 2005/12/0102). Beides ist hier nicht der Fall. Auch einen Verstoß gegen Art 18 B-VG erkennt das BFG nicht. § 12 WTFG determiniert die Bemessungsgrundlage hinreichend. „Entgelt“ ist iSd § 4 Abs 1 UStG und „Aufenthalt“ iSd Rsp zu § 26 BAO zu verstehen. Der Bescheid wurde daher insgesamt nur für den Zeitraum bis 17. 2. 2017 abgeändert.
Conclusio
Der Auffassung des BFG ist vollinhaltlich zuzustimmen. Zusammengefasst stellte sich heraus, dass bis 17. 2. 2017 für den Bf keine Pflicht zur Abführung der Wiener Ortstaxe bestand. Danach stellt § 11 WTFG jedoch nicht mehr auf das Erfordernis der „Beherbergung“ ab. Deshalb stellte das BFG fest, dass der Bf auch dann die Ortstaxe abzuführen hat, wenn bloß eine Endreinigung durchgeführt wird. Zudem sind die Kosten für diese untrennbar mit den Kosten für den Aufenthalt verbunden, weshalb die Ortstaxe für die Gesamtsumme abzuführen ist.
Fraglich ist, ob der Bf eine Möglichkeit hat, die bis zum 31. 12. 2016 abgeführte Ortstaxe rückerstattet zu bekommen. Den Ausführungen ist zu entnehmen, dass der Bf auch vor dem Jahr 2017 Ortstaxe abführte, aber keiner Ortstaxenpflicht unterlag, weil er keine Beherbungsdienstleistungen erbrachte. Sämtliche Rechtsmittel und sonstige Maßnahmen, wie beispielsweise die Wiederaufnahme gem § 303ff BAO, sind wohl verfristet. Der Bf hat auch nicht die Möglichkeit durch Klage bei den ordentlichen Gerichten gem §§ 1431 iVm 1479 ABGB sich die rechtsgrundlos bezahlte Ortstaxe erstatten zu lassen (OGH, RS0045681).