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BFG: Vergütungsberechtigung einer Kfz-Händlerin in der Kette als Erwerberin gem § 6 Abs 7 NoVAG 1991 idF BGBl I 2014/13

Bearbeiter: Lena Hirschvogl

NoVAG 1991 (idF BGBl I 2014/13): § 6 Abs 7

Abstract

Gem § 6 Abs 7 NoVAG 1991 idF BGBl I 2014/13 steht dem Erwerber eines Fahrzeugs eine Vergütung iHv 16,67 % zu, wenn beim unmittelbar auf die Lieferung oder erstmalige Zulassung folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die NoVA ins Entgelt einbezogen wurde. Im vorliegenden Fall erwarb die Beschwerdeführerin (Bf) ein zuvor steuerbefreites Fahrzeug von einer inländischen Generalimporteurin durch eine NoVA-pflichtige Lieferung und veräußerte das Kfz anschließend umsatzsteuerpflichtig an einen Endkunden. Das BFG hatte zu klären, ob die Bf, als zweite Kfz-Händlerin, als Erwerberin gem § 6 Abs 7 NoVAG anzusehen ist und somit vergütungsberechtigt ist. Nach Auffassung des BFG ist der vergütungsberechtigte Erwerber derjenige, bei dessen Erwerb NoVA und Umsatzsteuer zum letzten Mal von derselben Bemessungsgrundlage berechnet wurde, weshalb die NoVA noch nicht zusätzlich mit Umsatzsteuer belastet wurde. Das BFG sah die Bf im vorliegenden Fall daher als vergütungsberechtigt an.

BFG 12. 3. 2025, RV/7100754/2017

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall erwarb eine inländische Generalimporteurin im Wege eines innergemeinschaftlichen Erwerbs ein Neufahrzeug zum Preis von 37.556 € aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Das Fahrzeug wurde im Zeitraum zwischen 20. 8. 2015 und 19. 11. 2015 auf die Generalimporteurin angemeldet. Die Bf, eine befugte Kfz-Händlerin, erwarb dieses Fahrzeug von der inländischen Generalimporteurin zu einem Bruttogesamtpreis von 60.244,96 €. Der Kaufpreis setzte sich aus einem Nettobetrag von 45.597,72 €, einer Normverbrauchsabgabe (NoVA) iHv 13 %, die unter Berücksichtigung eines Preisnachlasses iHv 400 € zu einer letztlich verrechneten NoVA iHv 5.527,70 € führte, sowie 20 % USt iHv 9.119,54 € zusammen. Die Umsatzsteuer wurde ausschließlich auf den Nettobetrag erhoben. Kurz darauf veräußerte die Bf das Fahrzeug an einen Kunden.

Die Bf stellte in weiterer Folge einen Antrag auf Vergütung der NoVA gem § 6 Abs 7 NoVAG 1991 idF BGBl I 2014/13. Aus Sicht der Bf stand ihr der Anspruch auf Vergütung zu. Sie führte aus, dass der in den Anschaffungskosten enthaltene NoVA-Betrag bei der Weiterveräußerung als Bestandteil der Umsatzsteuerbemessungsgrundlage herangezogen werde und es deshalb zu einer unzulässigen Doppelbesteuerung komme. Dadurch entstehe ihr ein wirtschaftlicher Nachteil, den sie durch die Rückvergütung ausgleichen möchte. Das Finanzamt hingegen vertrat die Ansicht, dass die Bf nicht als Erwerberin iSd § 6 Abs 7 NoVAG aF anzusehen sei. Vielmehr stehe dem Endkunden die Vergütung zu, da in der Berechnung des von ihm zu leistenden Entgelts die zuvor von der Bf gezahlte NoVA einbezogen wurde und daher mit Umsatzsteuer belastet wurde.

Entscheidung des BFG

Gem § 6 Abs 7 NoVAG aF steht dem Erwerber eines Kfz eine Vergütung in Höhe von 16,67 % der NoVA zu, wenn beim unmittelbar auf die Lieferung oder erstmalige Zulassung folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessungsgrundlage des Entgelts einbezogen wurde. Die Vergütung dient dazu, den finanziellen Nachteil auszugleichen, der entsteht, wenn bei der Weiterveräußerung des Fahrzeugs die Umsatzsteuer auch auf den in den Anschaffungskosten enthaltenen NoVA-Anteil anfällt.

Das BFG stellte fest, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs 7 NoVAG aF bei der Bf erfüllt waren: Sie erwarb ein Kfz, das zuvor im Rahmen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs in das Inland verbracht worden war. Der Erwerb durch die Generalimporteurin löste noch keine Pflicht zur Leistung der NoVA aus, da der innergemeinschaftliche Erwerb nur zur Weiterlieferung erfolgte. Es lag somit eine steuerbefreite Lieferung gem § 1 Z 2 NoVAG vor, da es sich um ein Neufahrzeug handelte, das von der Generalimporteurin am 20. 8. 2015 erstangemeldet wurde und an den Endkunden der Bf innerhalb der sechsmonatigen Frist gem Art 1 Abs 8 UStG verkauft wurde. Die Veräußerung durch die Bf an den Endkunden stellte das erste umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft nach Eintritt der NoVA-Pflicht dar. Auch das in § 6 Abs 7 NoVAG aF geforderte Tatbestandselement der Unmittelbarkeit zwischen der Auslösung der NoVA-Pflicht und umsatzsteuerpflichtigem Rechtsgeschäft war erfüllt, da die Bf das Fahrzeug zwischenzeitlich nicht für andere Zwecke nutzte.

In derartigen Fällen, in denen ein Kfz-Händler ein steuerbefreit genutztes Fahrzeug erwirbt und anschließend umsatzsteuerpflichtig verkauft, gilt der Kfz-Händler bei der Lieferung als Empfänger der NoVA-pflichtigen Lieferung und ist daher vergütungsberechtigt iSd § 6 Abs 7 NoVAG aF, so das BFG.

Die Argumentation des BFG stützt sich insb auf den systematischen Zweck des § 6 Abs 7 NoVAG aF, der die Vergütung auf die erste Handelsstufe beschränkt. Nur dort läge die Information über die tatsächlich angefallene NoVA vor. Ein späterer Erwerber könne den ursprünglichen Betrag nicht mehr nachvollziehen, weshalb der Gesetzgeber die Vergütungsberechtigung bewusst auf den unmittelbar nachgelagerten Händler beschränkt habe.

Da sämtliche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 6 Abs 7 NoVAG aF im vorliegenden Fall erfüllt waren, änderte das BFG den angefochtenen Bescheid ab und berücksichtigte die Vergütung im Rahmen der Selbstberechnung gem § 11 Abs 2 NoVAG. Da die vorliegende Rechtsfrage zu § 6 Abs 7 NoVAG aF noch nicht höchstgerichtlich geklärt ist, wurde die ordentliche Revision zugelassen.

Conclusio

Nach § 6 Abs 7 NoVAG aF hat der „Erwerber“ eines Fahrzeugs Anspruch auf Vergütung eines Teils der Normverbrauchsabgabe. Fraglich ist, ob unter diesem Begriff nur der Endkunde oder auch allfällige Zwischenhändler innerhalb der Lieferkette fallen. Im Gesetzestext wird nicht auf den Endverbraucher, sondern ausdrücklich auf den Begriff des „Erwerbers“ abgestellt. Unter Berücksichtigung des Erwerberbegriffs gem § 4 Z 1a NoVAG zeigt sich, dass der Gesetzgeber für die Vergütung nach § 6 Abs 7 NoVAG aF den Erwerber als denjenigen ansieht, bei dem NoVA und Umsatzsteuer zuletzt auf derselben Bemessungsgrundlage berechnet wurden, ohne dass die NoVA mit Umsatzsteuer belastet wurde (BFG 19. 9. 2024, RV/6100341/2023). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass die Bf Erwerberin der Lieferung von der Generalimporteurin ist, da in diesem Rechtsgeschäft das letzte Mal Umsatzsteuer und NoVA von derselben Bemessungsgrundlage, nämlich 45.597,72 €, berechnet wurden.

Die Entstehungsgeschichte der Norm bestätigt diese Auslegung. § 6 Abs 7 NoVAG aF wurde insb für Leasingkonstellationen eingeführt, in denen Leasingunternehmen Fahrzeuge für umsatzsteuerpflichtige Leistungen wie der Vermietung oder einem späteren Verkauf einsetzen, wodurch auf dieser Stufe auch Umsatzsteuer auf die NoVA-Komponente erhoben wird (Haller, Normverbrauchsabgabegesetz [2021] § 6 Rz 88). Die Materialien zeigen, dass eine Rückvergütung gegenüber Unternehmen, wie etwa Leasinggesellschaften, zulässig ist, wenn die zuvor entrichtete NoVA ein Bestandteil der Leasingrate ist und damit in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage einfließt (AB 31 BlgNR 25. GP 5). Dies verdeutlicht, dass der Gesetzgeber die Vergütung gerade demjenigen gewähren möchte, der die NoVA für die Inlandslieferung tatsächlich schuldet, was wiederum für eine Rückvergütung an die Bf spricht.

Zudem ist die Rückvergütung iHv 16,67 % so ausgestaltet, dass beim Weiterverkauf durch den Händler auf die um die Vergütung reduzierte Bemessungsgrundlage Umsatzsteuer berechnet wird und diese zusammen mit der NoVA der gleichen Gesamtsteuerbelastung entspricht wie in Fällen, in denen keine Umsatzsteuer auf die NoVA erhoben wird. Dieser Effekt tritt nur ein, wenn die Vergütung dem unmittelbaren Erwerber gewährt wird. Wäre der Gesetzgeber der Ansicht gewesen, dass der Letztabnehmer und nicht der direkte Käufer vergütungsberechtigt ist, hätte er eine Rückvergütung von 20 % vorgesehen, um die zusätzliche Umsatzsteuer zu kompensieren (Haller, NoVA-Vergütung nach § 6 Abs 9 NoVAG – Wer ist der Erwerber? ÖStZ 2024, 257 [259]). Diese Auslegung wird durch die Ausführungen des BFG in der zugrunde liegenden Rs gestützt: Nur der unmittelbare Erwerber, der über die auf seiner Rechnung ausgewiesene Höhe der angefallenen NoVA informiert ist, kann vergütungsberechtigt sein. Der Endkunde hingegen kann die Rückvergütung nicht in der korrekten Höhe beantragen, da ihm die Information über die ursprünglich entrichtete NoVA fehlt.

Die Bestimmung des § 6 Abs 7 NoVAG aF bleibt weiterhin relevant, da ihr Regelungsinhalt wortgleich in die geltende Fassung des § 6 Abs 9 NoVAG übernommen wurde. Vor diesem Hintergrund kommt der vorliegenden Entscheidung sowie der erhobenen Amtsrevision auch im Hinblick auf die derzeitige Rechtslage wesentliche Bedeutung zu.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36808 vom 04.06.2025