News

BFG: Verpflichtende Übernahme der Begräbniskosten aufgrund eines Übergabsvertrags als außergewöhnliche Belastung?

Bearbeiter: Carolina Csöngei

EStG 1988: § 34 Abs 1, Abs 3

Abstract

Das BFG hatte zu entscheiden, ob die Begräbniskosten der Mutter, die mittels eines Übergabsvertrags von der Tochter übernommen wurden, als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Das Gericht verneinte dies, da die Kosten durch den Nachlass abgedeckt waren und sie als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern (genauer: einer Liegenschaft) übernommen wurden.

BFG 8. 12. 2022, RV/5100793/2020

Sachverhalt

Die Bf beantragte in ihrer Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2019 die Berücksichtigung der Begräbniskosten für ihre verstorbene Mutter als außergewöhnliche Belastung. Laut Übergabsvertrag ging die Liegenschaft der Mutter samt darauf errichteter Baulichkeiten unentgeltlich auf die Bf über. Zudem war in diesem Vertrag als Bedingung für den Übergang der Liegenschaft die verpflichtende Übernahme der Begräbniskosten seitens der Bf im Todesfall der Mutter geregelt. Der Verkehrswert der Liegenschaft überstieg die Kosten für das Begräbnis. Im Einkommensteuerbescheid der Bf wurden diese Kosten jedoch nicht als außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt. Die Bf erhob folglich dagegen Beschwerde unter der Begründung, dass 2013 auch die Begräbniskosten ihres Bruders, die sie gemäß des damaligen Übergabsvertrags zu tragen hatte, als außergewöhnliche Belastung anerkannt wurden.

Entscheidung des BFG

Bei der Ermittlung des Einkommens einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person sind gem § 34 Abs 1 EStG unter anderem auch außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Um die Abzugsfähigkeit dieser bejahen zu können, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: Die Belastung muss außergewöhnlich sein (Abs 2), zwangsläufig erwachsen sein (Abs 3) und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen wesentlich beeinträchtigen (Abs 4).

Prinzipiell kommen Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung nur dann in Frage, wenn die Nachlassaktiva für die Deckung der Begräbniskosten einschließlich der Errichtung eines Grabmals nicht ausreichend sind. Gem § 548 ABGB soll jedoch in erster Linie der Nachlass für die Deckung der Begräbniskosten genutzt werden. Deckt der reine Nachlass die Begräbniskosten nicht und werden sie auch nicht als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschaftsgütern übernommen, stellen sie eine außergewöhnliche Belastung dar (Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 78).

Die Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf – und damit auch die Zwangsläufigkeit der Kostentragung – ist hier fraglich, da die Belastung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem unentgeltlichen Erwerb der Liegenschaft steht und die Kosten durch das übernommene Vermögen abgedeckt werden. Durch die Übernahme der Liegenschaft der Bf liegt eine reine Vermögensverschiebung vor und es kommt zu keiner Vermögensminderung (vgl VwGH 21. 10. 1999, 98/15/0201). Die Bf hat sich gemäß dem Übergabsvertrag dazu verpflichtet, die Begräbniskosten zu übernehmen, und die Kosten sind somit nicht zwangsläufig erwachsen. Es besteht daher ein konkreter vertraglicher Zusammenhang zwischen der Übernahme der Begräbniskosten und der Eigentumsübertragung der Liegenschaft an die Bf (Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 34 Anm 11). Die Begräbniskosten sind daher im Ergebnis nicht als außergewöhnliche Belastung zu qualifizieren. Die später erfolgte Löschung der Verpflichtung des Übergabsvertrags aus dem Grundbuch ändert an der rechtlichen Entscheidung nichts (vgl UFS 27. 11. 2008, RV/0648-I/08; UFS 21. 10. 2013, RV/2366-W/13). Zudem merkte das BFG klarstellend an, dass auch die Begräbniskosten des Bruders 2013 nicht anerkannt werden hätten dürfen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Conclusio

Das BGF blieb seiner bisherigen Rsp treu und verneinte das Vorliegen einer außergewöhnlichen Belastung erneut (siehe dazu bereits BFG RV/7101802/2021 und BFG RV/3100088/2022). Ausschlaggebend war dabei insb das Kriterium der Zwangsläufigkeit, das vom Gericht nicht bejaht wurde. Im vorliegenden Fall war die Bf zwar verpflichtet, die Begräbniskosten zu tragen. Diese Verpflichtung ergab sich jedoch nur deshalb, weil der Steuerpflichtigen im Gegenzug auch das zur Deckung der Kosten dienende Vermögen zugekommen ist (vgl dazu VwGH 21. 10. 1999, 98/15/0201). Es ist folglich nur nachvollziehbar, dass eine Belastung insgesamt für das Gericht nicht ersichtlich war. Bestätigt wird diese Ansicht wiederholt mit der Klarstellung des Gerichts, dass auch die Begräbniskosten des Bruders, die der Bf im Jahr 2013 unter ähnlichen Umständen erwuchsen, nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht hätten werden dürfen.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33722 vom 01.03.2023