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EStG 1988: § 25 Abs 1 Z 2 lit a und lit b
Abstract
Das BFG hatte zu beurteilen, ob die Bezüge und Vorteile einer auf vorobligatorischen Beiträgen beruhenden Witwenrente einer liechtensteinischen Pensionskasse gem § 25 Abs 1 Z 2 lit a iVm lit b EStG nur zu 25 % steuerlich erfasst werden dürfen. Es kam dabei zum Ergebnis, dass aufgrund des Wortlautes die Begünstigung des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG nur auf Bezüge und Vorteile anwendbar ist, die auf vom Arbeitnehmer eingezahlten Beiträgen beruhen.
BFG 21. 6. 2023, RV/1100290/2021
Sachverhalt
Die in Österreich wohnhafte Beschwerdeführerin (Bf) bezog im Beschwerdejahr neben ihrer inländischen Pension aus einer Pensionsversicherungsanstalt und ihrer liechtensteinischen AHV-Altersrente auch eine zur Gänze auf vorobligatorischen Beiträgen beruhende Witwenrente nach ihrem verstorbenen Ehegatten. Strittig war im vorliegenden Fall, ob der auf vorobligatorische Arbeitgeberbeiträge entfallende Anteil der Witwenrente gem § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG nur mit 25 % zu erfassen ist.
Das FA kam im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2020 zum Ergebnis, dass die um den steuerfreien Arbeitnehmeranteil verminderte Witwenrente zur Gänze der Einkommensteuer unterliege. Das bedeutet, dass jener Teil der Bezüge und Vorteile, der auf Arbeitnehmerbeiträgen beruht, 25 % steuerpflichtig sei, wohingegen jener Teil, der auf Arbeitgeberbeiträge entfällt, zu 100 % steuerpflichtig sei. Gegen den Bescheid erhob die steuerliche Vertretung der Bf Beschwerde, die infolge einer abweisenden Beschwerdevorentscheidung dem BFG vorgelegt wurde.
Entscheidung des BFG
Eingangs weist das BFG darauf hin, dass es sich bereits mehrfach mit derselben Rechtsfrage auseinanderzusetzen hatte, wobei noch keine Rsp des VwGH dazu vorliegt. Nach § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG sind Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen und aus betrieblichen Kollektivversicherungen iSd § 93 VAG Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dabei sind Bezüge und Vorteile, die auf die vom Arbeitnehmer, vom wesentlich Beteiligten iSd § 22 Z 2 EStG und von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlten Beiträge entfallen, steuerlich mit 25 % zu erfassen.
Nach der Ansicht des BFG stellen Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen nach § 25 Abs 1 Z 2 lit b EStG, unabhängig davon, von welcher Seite und auf welcher Grundlage die Beiträge einbezahlt wurden, grundsätzlich voll steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit dar. In den Anwendungsbereich der begrenzten Steuerpflicht von 25 % der Einkünfte fallen nach Ansicht des BFG nur solche Pensionskassenleistungen, die auf den vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträgen beruhen. Eine Begünstigung für vom Arbeitgeber gezahlte Beiträge ist vom Wortlaut des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG nicht gedeckt.
Im Ergebnis stellt das BFG daher fest, dass 100 % der Pensionszahlungen, die auf vom Arbeitgeber bezahlten Beiträgen beruhen, steuerlich zu erfassen sind. Die Begünstigung des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG kann nur für Bezüge geltend gemacht werden, die auf Beitragsleistungen des Arbeitnehmers beruhen. Die Revision ließ das BFG unter Verweis auf seine stRsp nicht zu.
Conclusio
Das BFG bestätigt mit dem vorliegenden Erkenntnis seine stRsp, wonach die Begünstigung des § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG auf Bezüge, die auf vom Arbeitgeber bezahlten Beiträgen beruhen, nicht anwendbar ist (vgl dazu bspw BFG 5. 3. 2015, RV/1100135/2015; 31. 1. 2019, RV/1100395/2015; 28. 3. 2019, RV/1100473/2017; oder auch 23. 5. 2023, RV/1100225/2019). Obwohl bisher eine Rsp des VwGH fehlt, ließ das BFG die Revision unter Verweis auf seine stRsp und auf den klaren Gesetzeswortlaut nicht zu (anders bspw in BFG 31. 1. 2019, RV/1100395/2015 oder 28. 3. 2019, RV/1100473/2017, in denen unter Verweis auf die fehlende Rsp des VwGH sehr wohl die Revision zugelassen wurde).
Aus dem Wortlaut von § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG lässt sich ableiten, dass die Begünstigung der Erfassung der Bezüge und Vorteile iHv 25 % nur für jene Teile möglich sein soll, die auf vom Arbeitnehmer, von wesentlich Beteiligten gem § 22 Z 2 EStG oder von natürlichen Personen als Arbeitgeber für sich selbst eingezahlte Beiträge entfallen. Im Ergebnis ist daher der Ansicht des BFG zuzustimmen.