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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
UStG 1994 aF (idF vor AbgÄG 2024): § 6 Abs 1 Z 28
UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 8 lit e
Abstract
Im Rahmen eines Umsatzsteuerverfahrens im Bankenbereich prüfte das BFG die Unionsrechtskonformität der dort angewendeten Zwischenbankbefreiung gem § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF. Da das BFG zum Schluss kam, dass die Regelung den Beihilfecharakter iSd Art 107 Abs 1 AEUV erfüllen könnte, stellte es ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gem Art 267 AEUV.
BFG 30. 5. 2025, RE/7100001/2025
Sachverhalt
Die Bf, eine österreichische Bank, hatte gegen die aufgrund einer Außenprüfung durch das FA geänderten Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 2013–2017 Beschwerde erhoben. Obwohl diese Rechtsfrage nicht von der Beschwerde umfasst war, prüfte das BFG im Rahmen seiner vollen Kognitionsbefugnis, ob die Anwendung der Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF durch die Finanzverwaltung eine unionsrechtlich verbotene Beihilfe war.
Vorlage des BFG
§ 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF befreit sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmen erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, von der Umsatzsteuerpflicht, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden. Die Dienstleistungen müssen dabei nicht bank- oder versicherungstypisch sein (vgl Ruppe/Achatz, UStG4 [2017] § 6 Rn 490). Dieser Bestimmung fehlt es an einer unionsrechtlichen Grundlage (vgl Schefzig, EuGH: Keine Zusammenschlussbefreiung für Finanzdienstleister, BFGjournal 2017, 380 ff; Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG3 [2021] § 6 Rn 694; Kanduth-Kristen/Tschiderer in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-ON3.02 [2021] § 6 Rz 24), da undifferenziert nach Leistungsinhalt jegliche Dienstleistungen befreit werden. Das BFG stellte einen Vorlageantrag an den EuGH, da es sich nicht in der Lage sah einen nach den Vorgaben der MwStSyst-RL unionsrechtskonformen Zustand herzustellen: Eine unmittelbare Anwendung der MwStSyst-RL gegen den Willen des Steuerpflichtigen wäre unzulässig, sodass die Nichtanwendung der Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG 1994 aF nicht möglich ist. Eine richtlinienkonforme Interpretation der Vorschrift scheitert, da eine solche Interpretation contra legem wäre. Das BFG stellte daher die Vorlagefrage, ob eine Regelung wie die Zwischenbankbefreiung des § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF eine staatliche Beihilfe gem Art 107 Abs 1 AEUV darstellt.
Conclusio
Die unionsrechtlichen Zweifel an § 6 Abs 1 Z 28 letzter Satz UStG 1994 aF sind nicht neu: Bereits in dem Beschluss des BFG vom 28. 6. 2024, RE/7100001/2024 wurde ein Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH gestellt (s dazu BFG 30. 5. 2025, RE/7100001/2025 = ARD 6954/15/2025 [Sadlo]; Sadlo, Vorabentscheidungsersuchen: Ist die umsatzsteuerliche Zwischenbankbefreiung eine (unzulässige) staatliche Beihilfe? ÖStZ 2024/387; Beer, BFG: Die Zwischenbankbefreiung nach § 6 Abs 1 Z 28 Satz 2 UStG als unionsrechtswidrige Beihilfe? LexisNexis Rechtsnews 35871 vom 18. 9. 2024, lexis360.at]). Diesen Antrag wies der EuGH allerdings als unzulässig ab (EuGH 5. 5. 2025, C-460/24), da er nicht den Anforderungen des Art 94 lit a und c Verfahrensordnung des Gerichtshofes genügte (s Beer/Zaman, EuGH weist ersten Vorlageantrag des BFG zur umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung zurück, AVR 2025, 85). Mit der nunmehrigen Vorlage befasst das BFG den EuGH mit der Thematik erneut (Rs C-360/25 [anhängig seit 30. 5. 2025]).
Der Gesetzgeber hat die nun vom EuGH zu prüfende Befreiung mit dem AbgÄG 2024 gestrichen. Die Folgen des Vorliegens einer Beihilfe würden somit in einer bis zu zehn Jahre zurückreichenden Beihilferückforderung liegen (vgl Rattinger/Tratlehner, SWK 8/2025, 454 [455 f]).