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BFG: Vorsteuerkorrektur gem § 12 Abs 10 UStG bei einer gemischt genutzten Ferienwohnung

Bearbeiter: Theres Neumüller

UStG 1994: § 3 Abs 1a Z 1, § 12 Abs 3 und Abs 10

Abstract

Das BFG hatte über die Berechnung der Vorsteuerkorrektur nach § 12 Abs 10 iVm Abs 3 UStG hinsichtlich eines Ferienappartements zu entscheiden, genauer, ob für die Berechnung des Privatnutzungsanteils die privatgenutzten Tage in das Verhältnis zu (i) den insgesamt genutzten (privaten und vermieteten) Wochen oder (ii) den gesamten 52 Kalenderwochen des Jahres zu setzen sind. In der Regel erfolgt die Berechnung bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern nach der ersten Variante. Da eine Betreibergesellschaft mit der gewerblichen Vermietung des Ferienappartements beauftragt wurde und dieser aufgrund der vertraglichen Ausgestaltung des Betreibervertrages das unternehmerische Risiko zuzurechnen war, war eine private Nutzung nicht jederzeit möglich. Folglich waren die gesamten 52 Kalenderwochen des Jahres für die Berechnung heranzuziehen, wodurch sich die Vorsteuerkorrektur verringerte.

BFG 13. 1. 2023, RV/6100345/2022

Sachverhalt

Im Rahmen ihres Unternehmens erwarben die Beschwerdeführer (Bf) mit Kaufvertrag vom 26. 8. 2008 ein Appartement und beauftragten anschließend eine Betreibergesellschaft mit dessen touristischer Vermietung. Da die Wohnung von den Bf in den darauffolgenden Jahren immer wieder auch privat genutzt wurde, hatte eine nachträgliche Vorsteuerkorrektur gem § 12 Abs 10 iVm § 3 UStG zu erfolgen. Das FA berechnete die anteilige Vorsteuerkürzung für die zeitliche Privatnutzung im Jahr 2017 auf Basis der Formel „privat genutzte Wochen / (privat genutzte Wochen + vermietete Wochen)“. Die Bf waren hingegen der Ansicht, dass auch die Zeiten des Leerstands in die Berechnung miteinfließen müssen und sich die Vorsteuerkorrektur folglich aus der Formel „Privat genutzte Wochen / 52 Kalenderwochen“ ergäbe.

Entscheidung des BFG

Da die Bf beim Kauf des Ferienappartements die gesamte Vorsteuer geltend machte, war aufgrund der zeitweisen Privatnutzung der Immobilie gem § 12 Abs 10 iVm § 12 Abs 3 UStG unstrittig eine Vorsteuerkorrektur vorzunehmen. Diese umfasst bei Grundstücken einen Zeitraum von 20 Jahren.

Uneinigkeit bestand jedoch über die Berechnungsmethodik, die der anteiligen Vorsteuerkürzung für die zeitliche Privatnutzung zugrunde zu legen war und die sich daraus ergebende Höhe der Vorsteuerberichtigung. Nach Ansicht des FA seien dafür nämlich die privat genutzten Wochen ausschließlich ins Verhältnis zum Zeitraum der tatsächlichen Nutzung (hier 28 Wochen im Jahr 2017) zu setzen. Etwaige Zeiten des Leerstandes seien dabei nicht zu berücksichtigen. Das FA stützte seine Berechnungsmethodik und Begründung im Wesentlichen auf das Erk des VwGH v 25. 11. 2015, Ro 2015/13/0012. Demnach sind bei zeitlich abwechselnder Verwendung einer Wohnung zur Vermietung und Eigennutzung jene Kosten – und damit verbundenen Vorsteuern –, die in einem Veranlassungszusammenhang mit beiden Bereichen (Vermietung als auch Eigennutzung) stehen, als „gemischt veranlasst“ aufzuteilen. Dabei hat die Aufteilung nach dem Verhältnis der Tage der Eigennutzung zu den Tagen der Gesamtnutzung (Zeit der Vermietung plus Eigennutzung) zu erfolgen, sofern eine Eigennutzung jederzeit möglich ist.

Die Bf setzten hingegen den Zeitraum der Privatnutzung ins Verhältnis zu den vollen 52 Kalenderwochen eines Jahres, womit sich eine geringere Vorsteuerkorrektur ergab. Dieser Vorgehensweise war laut BFG auch zu folgen: Die Aufteilungsmethode des zitierten VwGH-Judikats sei auf den Beschwerdefall nicht übertragbar, da die Tage, an denen das Appartement leer stand, keine dem Judikat entsprechende „gemischt veranlasste Komponente“ haben. Die Bf haben mit der Betreibergesellschaft einen Betreibervertrag geschlossen, wonach diese gegen ein umsatzabhängiges Entgelt unkündbar und unwiderruflich langfristig mit der touristischen Vermietung des Appartements beauftragt wurde. Eine Eigennutzung durch die Bf war nach dem Betreibervertrag nur eingeschränkt und gerade nicht jederzeit möglich. Die Bf mussten eine Eigennutzung stets sechs Monate vorher melden, wobei die maximale Eigennutzungsdauer drei Monate pro Jahr betrug. Da die Betreiberin die Verantwortung für die Auslastung hatte und diese zB durch Marketingaktivitäten beeinflussen konnte, trug sie alleine das unternehmerische Risiko. Die Zeiten des Leerstands betrafen folglich ausschließlich die Sphäre der Betreibergesellschaft. Im Ergebnis waren diese Zeiten keine unternehmensfremde Verwendung des Appartements iSd § 3a Abs 1a Z 1 UStG, für die der Vorsteuerabzug gem § 12 Abs 3 Z 4 UStG ausgeschlossen gewesen wäre. Bei der Berechnung der Vorsteuerkorrektur war folglich der Zeitraum der Eigennutzung des Appartements durch die Bf ins Verhältnis zu allen 52 Kalenderwochen in 2017 zu setzen. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Conclusio

Im Rahmen der Berechnung der Vorsteuerkorrektur aufgrund einer gemischten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Wirtschaftsguts, erfolgt die Aufteilung der gemischt-veranlassten Aufwendungen grundsätzlich nach dem Verhältnis der Tage der Privatnutzung zu den Tagen der gesamten Nutzung (dh die Summe aus Vermietung und Privatnutzung). Dies gilt jedoch nur, sofern eine private Nutzung (an sich) jederzeit möglich ist (siehe dazu auch M. Mayr, Teilweise privat genutzte Ferienwohnungen – Rechtslage 2004 bis 2010 und ab 2011, ÖStZ 2015, 217). Wie in der vorliegenden Entscheidung verdeutlicht wurde, war die Privatnutzung des Ferienappartements im vorliegenden Fall aufgrund der Ausgestaltung des Betreibervertrages aber eben genau nicht (an sich) jederzeit möglich, weshalb Zeiten des Leerstands der Betreibergesellschaft zuzurechnen und nicht als „gemischt genutzt“ einzustufen waren. Vor dem Hintergrund, dass die Betreibergesellschaft auch zur Gänze das Unternehmerrisiko hinsichtlich der Ferienwohnung trug, ist dieses Ergebnis auch durchaus nachvollziehbar.

In diesem Zusammenhang interessant ist darüber hinaus der Ansatz von M. Mayr, der – insb, wenn die Betreibergesellschaft sowohl die Raumüberlassung als auch alle sonstigen Hotelleistungen zu einem Pauschalentgelt an die Eigentümer des Appartements erbringt – vom Vorliegen zweier unterschiedlicher Leistungsverhältnisse ausgeht. Diese bestünden einerseits in der dauerhaften Vermietung der Eigentümer an die Betreiberin und andererseits in der Beherbergungsleistung der Betreiberin an die Eigentümer (siehe dazu M. Mayr, Umsatzsteuer-Update Februar 2023: Aktuelles auf einen Blick, SWK 2023, 341 (347). Entscheidend für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug ist in einer solchen Konstellation daher immer die konkrete vertragliche Ausgestaltung der der Leistung zugrundeliegenden Vereinbarung.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 33807 vom 22.03.2023