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EStG: §§ 16 Abs 1 Z 7a, 20 Abs 1 Z 2 lit d
Abstract
Im vorliegenden Erkenntnis hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abzugsfähig sind. Das BFG bestätigte dabei die stRsp des VwGH, wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig sind, wenn ua das Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit notwendig ist. Bei der Prüfung dieser Notwendigkeit wird bspw darauf abgestellt, ob dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz vom Arbeitgeber bereitgestellt wird oder nicht.
BFG 5. 7. 2024, RV/5100552/2023
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) ist seit 2000 als Sachbearbeiter einer Versicherung im Innendienst angestellt. Seine Tätigkeit umfasst dabei die telefonische und schriftliche Betreuung von Bestandskunden einer Lebensversicherung und die Korrespondenz mit Vermittlern, Gläubigern und externen Maklern. Aus dem Arbeitsvertrag des Bf geht hervor, dass sein Dienstverhältnis dem Kollektivvertrag für Angestellte in Versicherungsunternehmen unterliegt und als Arbeitsort die Räumlichkeiten des Dienstgebers festgelegt wurde. Aus privaten Gründen zog der Bf 2005 aus der Stadt des Dienstortes weg. Aufgrund der langen Distanz zwischen Dienstort und Wohnort (ca 200 km) ermöglichte der Dienstgeber ihm daraufhin die Tätigkeit von der Privatwohnung aus. Eine Verpflichtung, nur von zu Hause aus zu arbeiten, bestand allerdings nicht.
Im Beschwerdejahr 2020 war der Bf, mit Ausnahme von wenigen Tagen, im häuslichen Arbeitszimmer in seiner Privatwohnung tätig. Ihm stand währenddessen jederzeit ein Shared-Desk am Dienstort, welcher mit seinem Dienstgeber vereinbart wurde, zur Verfügung. Den Shared-Desk nutzte er alle 1-2 Monate für wichtige Besprechungen oder Schulungen. Der Bf beantragte die Berücksichtigung seiner Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer, was von der zuständigen Behörde verweigert wurde. Dagegen brachte der Bf Beschwerde ein.
Entscheidung
Gem § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur dann abzugsfähig, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Neben den ausdrücklichen Voraussetzungen des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG wurde von der Rsp das Kriterium der Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers entwickelt. Dieses ist nicht gegeben, wenn dem Steuerpflichtigen ein Arbeitsplatz an seiner Dienststelle zur Verfügung steht (s VwGH 8. 5. 2003, 2000/15/0176; 26. 5. 2004, 2000/14/0207; 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0028). Auch ein freiwilliger Verzicht des Steuerpflichtigen auf die Nutzung eines Arbeitsplatzes an der Dienststelle führt nicht zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers (VwGH 30. 6. 2015, 2013/15/0165).
Im gegenständlichen Fall wurde vom Bf für das Streitjahr keine Vereinbarung über die Errichtung eines Telearbeitsplatzes mit seinem Dienstnehmer abgeschlossen. Als Dienstort wurde weiterhin der Dienstort, nicht der Wohnsitz des Bf, angegeben. Auch eine Telearbeitsbestätigung aus dem Jahr 2022 dokumentiert keine Pflicht des Bf für 2020 ausschließlich im Homeoffice zu arbeiten. Dies spricht dafür, dass kein berufliches Erfordernis für das häusliche Arbeitszimmer vorlag, sondern eine private Veranlassung. Außerdem kann der lange Dienstweg zum eingetragenen Dienstort nur die Praktikabilität des Homeoffice aufzeigen, nicht aber zur Notwendigkeit des häuslichen Arbeitszimmers führen (s ebenso VwGH 18. 10. 2017, Ra 2016/13/0028). Somit sind die angefallenen Kosten nicht nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG abzugsfähig.
Auch der Verweis des Steuerpflichtigen auf die besonderen Umstände aufgrund der Corona-Pandemie sind nicht relevant: mit § 16 Abs 1 Z 7a EStG hat der Gesetzgeber bereits eine Regelung geschaffen, welche auf eine steuerliche Entlastung von einer pandemiebedingten Tätigkeit im privaten Wohnbereich abzielt. Entsprechende Ausgaben wurden vom Bf allerdings nicht geltend gemacht.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den VwGH ist nicht zulässig.
Conclusio
Damit die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten abzugsfähig sind, muss ua das Arbeitszimmer nach Art der Tätigkeit notwendig sein. Dieses Merkmal wird zwar nicht explizit im § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG erwähnt, wurde aber von der Rsp herausgearbeitet als verlässliches Indiz der betrieblichen / beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Für die Beurteilung der Notwendigkeit wird dabei häufig auf Indizien zurückgegriffen, wie bspw, ob dem Steuerpflichtigen ein jederzeit zugängliches Arbeitszimmer an seinem Arbeitsplatz zur Verfügung steht (VwGH 16. 12. 2003, 2001/15/0197).
Vorliegend stand dem Bf ein Shared-Desk beim Arbeitgeber zur Verfügung, was, laut BFG, dafürspricht, dass keine berufliche Erfordernis für das häusliche Arbeitszimmer bestand. Interessant ist allerdings, dass das BFG in einem ähnlichen Erkenntnis vermerkt hatte, dass, wenn einem Steuerpflichtigen kein vollwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung stehen würde, nicht von einer freiwilligen Nutzung des Arbeitszimmers gesprochen werden kann (s BFG 28. 9. 2015, RV/7104966/2014). Besonders aufgrund der erhöhten Flexibilität der Arbeitswelt, welche durch die Corona-Pandemie nur beschleunigt wurde, bleibt interessant zu beobachten, wie das BFG in Zukunft über Shared-Desk-Sachverhalte entscheiden wird.