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DBA Österreich-Italien (DBA Ö-I): Art 15
Abstract
Der Beschwerdeführer (Bf) hat nach seiner Entsendung den österr Wohnsitz aufgegeben und Zahlungen aufgrund einer Konkurrenzklausel erhalten. Im vorliegenden Fall war strittig, ob diese Zahlungen aufgrund einer Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses als Vergütungen für die in Österreich (Ö) geleistete unselbstständige Arbeit des Bf gezahlt wurden. Das BFG entschied, dass diese Vergütungen keine in Ö ausgeübte Arbeit abgelten und damit im Ansässigkeitsstaat des Bf in Italien steuerbar sind.
BFG 16. 8. 2024, RV/7101769/2019
Sachverhalt
Der Bf war von 1. 6. 2012 bis 31. 12. 2015 in Ö angestellt. Er hatte während der Entsendung nach Ö seinen Familienwohnsitz in Italien beibehalten und mit Ende des Jahres 2015 seinen Wohnsitz in Ö aufgegeben. Somit verfügte der Bf im Jahr 2016 über keinen Wohnsitz in Ö. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen war ab 1. 1. 2016 in Italien. Der Angestelltenvertrag des Bf enthielt eine Konkurrenzklausel, die den Bf im Wesentlichen verpflichtete, ein Jahr nach dem Ausscheiden keine Tätigkeit im Geschäftsfeld des früheren Dienstgebers auszuüben.
Im Jahr 2016 erhielt der Bf aufgrund der Einhaltung des vertraglich vereinbarten Wettbewerbsverbots Zahlungen von seinem früheren Dienstgeber. Diese Zahlungen aus der Konkurrenzklausel beliefen sich insgesamt auf 249.999,96 € (ausbezahlt in zwölf gleichen Raten zu jeweils 20.833,33 €). Das FA legte diesen Betrag der Veranlagung für die ESt 2016 zugrunde und setzte im Bescheid eine nachzuzahlende ESt fest. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf Beschwerde an das BFG. Der Bf beantragte, die Zahlungen für die Konkurrenzklausel in Ö von der ESt freizustellen.
Entscheidung des BFG
Dem Bf flossen Zahlungen iHv insgesamt 249.999,96 € (ausbezahlt in 12 Raten zu jeweils 20.833,33 €) zu. Der Bf unterliegt mit diesen Zahlungen aus der Konkurrenzklausel gem § 98 Abs 1 Z 4 EStG der beschränkten Steuerpflicht in Ö sowie der unbeschränkten Steuerpflicht in Italien. Folglich ist vom BFG zu klären, welchem Staat die Bestimmung des Art 15 DBA Ö-I das Besteuerungsrecht zuweist.
Auf Grundlage des OECD-MK zu Art 15 folgert das BFG im Allgemeinen, dass Zahlungen für ein Konkurrenz- oder Wettbewerbsverbot nicht als Vergütungen für unselbstständige Arbeit gelten, die vor Beendigung des Dienstverhältnisses in einem Staat ausgeübt worden ist. Demnach sollen Vergütungen für unselbstständige Arbeit im Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, dass diese Vergütungen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der ehemals ausgeübten Tätigkeit im anderen Vertragsstaat zuzuordnen sind. Da die Zahlungen gerade nicht für eine aktive Tätigkeit, sondern für ein Stillhalten im Folgejahr getätigt wurden, soll das Kausalitätsprinzip nicht zur Anwendung kommen (vgl Waser in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], DBA2 [2019] Art 15 Rz 77 oder Bendlinger/Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger [Hrsg], Internationales Steuerrecht2 [2018] Rz 560).
Vor dem Hintergrund des Wortlautes des Art 15 und der Kommentierung des OECD-MA sind dem BFG zufolge die im vorliegenden Fall geleisteten Zahlungen aus der Konkurrenzklausel nicht als nachträgliches Entgelt für die seinerzeit in Ö erbrachten aktiven Arbeitsleistungen anzusehen, sondern stellen ein Entgelt für die Unterlassung von wettbewerbsschädlichen Arbeitsaktivitäten nach Beendigung des Dienstverhältnisses dar. Damit wird das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat Italien zugewiesen, weil diese Vergütungen keine in Ö ausgeübte Arbeit abgelten. Der Beschwerde war damit stattzugeben. Mangels hgRsp zur Frage, ob Zahlungen für ein Wettbewerbs- bzw Konkurrenzverbot für ein Stillhalten im Folgejahr der Steuerpflicht in Ö unterliegen, war die Revision vom BFG jedoch zuzulassen.
Conclusio
Das BFG hat im vorliegenden Erk entschieden, dass Zahlungen aus einer Konkurrenzklausel nicht als nachträgliches Entgelt für in Ö erbrachte Arbeitsleistungen anzusehen sind, sondern ein Entgelt für die Unterlassung von wettbewerbsschädlichen Arbeitsaktivitäten nach Beendigung des Dienstverhältnisses darstellen. Begründend stützt sich das BFG auf den OECD-Musterkommentar zu Art 15 sowie die hA in der österr Lit: Nach Rz 2.9 des OECD-MKs stellen Zahlungen aus einer Konkurrenzklausel in den meisten Fällen (in der englischen authentischen Fassung „in most circumstances“) kein Entgelt für eine vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit dar. Darüber hinaus kommt nach der hA in der österr Lit bei der Besteuerung von Zahlungen aus Konkurrenzklauseln das Kausalitätsprinzip nicht zur Anwendung. Diese Zahlungen sollen daher gem Art 21 OECD-MA im Ansässigkeitsstaat zu besteuern sein (Waser in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA2 [2019] Art 15 Rz 77 oder Bendlinger/Kofler in Bendlinger/Kanduth-Kristen/Kofler/Rosenberger, Internationales Steuerrecht2 [2018] Rz 560). Unbeschadet der übereinstimmenden Auffassung des OECD-MKs und der österr Lit hat das BFG – mangels hgRsp zur Behandlung von Konkurrenzklauseln – die Revision zugelassen. Die Amtsrevision wurde bereits eingebracht, womit die endgültige Entscheidung des VwGH abzuwarten bleibt.