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BFG zu ausländischen Pensionsbezügen als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG

Bearbeiter: Franz Wallig

EStG 1988: §§ 16, 18, 25, 29

DBA-UK: Art 18

Abstract

Das BFG hatte sich im vorliegenden Fall mit der Frage zu beschäftigen, wie Einkünfte aus einer britischen Staatspension steuerlich zu erfassen sind, wenn die Pensionszahlungen auf freiwilligen Beiträgen beruhten. Nach der stRsp des VwGH kommt eine Behandlung als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nur dann in Frage, wenn die Pensionsbeiträge steuerlich abzugsfähig waren. Freiwillige Beiträge an ausländische Pensionsversicherungen sind in Österreich allerdings nicht steuerlich abzugsfähig. Daher entschied das BFG, die Pensionszahlungen stattdessen als sonstige Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG zu behandeln, die erst bei Überschreiten des Rentenbarwertes steuerpflichtig sind.

BFG 15. 1. 2025, RV/7101824/2019

Sachverhalt und Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (Bf), ein britischer Staatsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich (Ö), erhielt im Jahr 2016 neben inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit eine britische Staatspension, die auf freiwilligen Beiträgen („Voluntary Class 3 National Insurance Contributions“) beruhte. Nach Auffassung des Bf waren die Pensionsbezüge in Ö nicht nochmals zu besteuern, weil die freiwilligen Pensionsbeiträge aus bereits besteuerten Einkünften stammten. Das Finanzamt behandelte die Pensionsbezüge jedoch als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG. Im gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 gerichteten Beschwerdeschreiben beantragte der Bf stattdessen eine Behandlung der Pensionsbezüge als sonstige Einkünfte gem § 29 EStG, weil diese auf freiwilligen Beitragsleistungen beruhten, die nicht steuerlich abzugsfähig waren.

Entscheidung des BFG

Die bezogene Pension fällt unstrittig unter Art 18 Abs 1 DBA-UK, der ein ausschließliches Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat vorsieht. Strittig war daher vor dem BFG nur, ob Einkünfte iSd § 25 Abs 1 Z 3 lit c oder § 29 Z 1 dritter Satz EStG vorliegen. Diese Frage wurde vom VwGH bereits mit Erk v 14. 12. 2006, 2005/14/0099 entschieden. Aus Sicht des VwGH ist die Bestimmung des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG so auszulegen, dass darunter nur Pensionen aus einer ausländischen Sozialversicherung fallen, die auf gem § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG als Werbungskosten absetzbare Pflichtbeiträge zurückzuführen sind. Pensionsbezüge aus ausländischen freiwilligen Beitragsmodellen sind nach der Rsp des VwGH jedoch nicht vom Tatbestand des § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG erfasst. Bei ausländischen freiwilligen Beitragsmodellen soll § 29 Z 1 EStG sicherstellen, dass ein Steuerpflichtiger im Rahmen des Pensionsbezuges nicht den Rückfluss jener Beiträge als Einkommen zu versteuern hat, die er ohne Möglichkeit auf entsprechende einkommensmindernde Berücksichtigung in die Pensionsversicherung eingezahlt hat. Aus diesem Grund bestätigte der VwGH die in der Lit (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch § 25 Tz 24) vertretene Auffassung, solche Pensionseinkünfte nicht unter § 25 Abs 1 Z 3 lit c EStG zu subsumieren.

Nach der Aktenlage war für das BFG erkennbar, dass die vom Bf eingezahlten Beiträge in das britische Pensionsversicherungssystem keine Beitragsleistungen mit Zwangscharakter waren, die zu einem Werbungskostenabzug nach § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG berechtigt hätten. Vor dem Hintergrund der Rsp des VwGH waren diese Bezüge daher als wiederkehrende Bezüge iSd § 29 Z 1 EStG zu besteuern.

Conclusio

Die Besteuerung von ausländischen Pensionsbezügen führt mitunter deswegen zu Verwerfungen, weil sich die steuerliche Behandlung von Pensionsmodellen im internationalen Vergleich stark unterscheiden kann. In Ö sind die Pensionsbeiträge nicht Teil des steuerpflichtigen Einkommens, sondern steuerlich abzugsfähig. Dafür wird die Pension im Zeitpunkt der Auszahlung besteuert. In anderen Staaten kommt es aber auch vor, die Pensionsbeiträge steuerlich nicht abzugsfähig zu behandeln und im Gegenzug die spätere Auszahlung der Pension nicht zu besteuern (siehe dazu etwa Dommes, Pensionen im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen [2012] 25 ff). Gerade beim Wechsel der Ansässigkeit führt die unterschiedliche Besteuerung von Pensionen oft zu Schwierigkeiten (siehe dazu Scheffler, Besteuerung der betrieblichen Altersversorgung auf Ebene des Arbeitnehmers im internationalen Kontext, IStR 2007, 113 [115 ff]).

In Ö sind auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung als Sonderausgaben gem § 18 Abs 1 Z 1a EStG steuerlich abzugsfähig (Peyerl in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG17 [2024] § 18 Rz 27) und dementsprechend im Auszahlungszeitpunkt als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 3 lit a EStG zu erfassen (Ebner in Kanduth-Kristen/Marschner/Peyerl/Ebner/Ehgartner, Jakom EStG17 [2024] § 15 Rz 12). Der Sonderausgabenabzug für freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Pensionsversicherung ist aber im Gegensatz zu § 16 Abs 1 Z 4 lit f EStG nicht auf vergleichbare Beitragsleistungen an ausländische gesetzliche Versicherungen erweitert worden. Diese Nichtabzugsfähigkeit der Beitragszahlungen führt in weiterer Folge auch dazu, dass eine Erfassung der späteren Leistungen aus der Pension als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beitragsleistungen an inländische und an ausländische gesetzliche Sozialversicherungen führen würde. Die Behandlung als Rente iSd § 29 Z 1 EStG stellt sicher, dass die Pensionsbezüge erst dann zu besteuern sind, wenn sie den Rentenbarwert aus den geleisteten freiwilligen Beiträgen übersteigen. Dadurch wird zumindest insofern ein Gleichklang erreicht, als auch freiwillige Beiträge an eine ausländische Pensionsversicherung nicht doppelt besteuert werden.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36563 vom 31.03.2025