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DBA Österreich-Indien 2001 (DBA-Indien): Art 12 Abs 2, Art 23 Abs 2 lit b
Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob in den Jahren 2008 und 2009 angefallene ausländische Quellensteuern, die in diesen Jahren aufgrund eines unzureichend hohen Einkommens nicht anrechenbar waren, im Jahr 2014 als Betriebsausgaben abzugsfähig sind. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ausländische Quellensteuern mit inländischen Personensteuern vergleichbar sind und demnach unter das Abzugsverbot des § 12 Abs 1 Z 6 KStG fallen.
BFG 29. 12. 2023, RV/1100230/2019
Sachverhalt
Die Bf ist eine in Österreich ansässige GmbH, die in Indien in den Streitjahren 2008 und 2009 technische Leistungen erbrachte, ohne dort über eine Betriebsstätte zu verfügen. Für die erbrachten Leistungen wurde eine indische Quellensteuer gem Art 12 Abs 2 DBA-Indien einbehalten. Im Rahmen der Körperschaftsteuererklärung 2014 wurden die indischen Quellensteuern, die für die Jahre 2008 und 2009 angefallen waren, als Betriebsausgaben berücksichtigt, da eine Anrechnung in den Streitjahren nicht möglich war.
Daraufhin erließ das FA einen Aufhebungsbescheid gem § 299 BAO und ließ den Abzug der in den Streitjahren angefallenen Quellensteuern als Betriebsausgaben nicht mehr zu. Als Begründung führte das FA aus, dass die Bf in den Streitjahren die bezahlte Quellensteuer mangels ausreichend hoher Gesamteinkünfte nicht auf die KöSt anrechnen könne. Weiterhin schloss es einen Anrechnungsvortrag aus, was der österreichischen Verwaltungspraxis entspricht (s Englmair in Aigner/Kofler/Tumpel[Hrsg], DBA2 Art 23b Rz 92). Zwar sei die Quellensteuer gem § 4 Abs 4 EStG als Betriebsausgabe zu definieren, allerdings sei das Abzugsverbot gem § 12 Abs 1 Z 6 KStG zu beachten, weil die indische Quellensteuer mit einer inländischen Steuer vergleichbar sei.
Hiergegen brachte die Bf einen als Beschwerde bezeichneten Vorlageantrag ein, mit dem sie die Anerkennung der Quellensteuer als Betriebsausgabe beantragte. Dieser wurde dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidung
Dem BFG zufolge ist die Ansicht des FA, dass eine Vergleichbarkeit zwischen indischer Quellensteuer und inländischer Steuer gegeben sei, durch das DBA-Indien gestützt, weil die infrage stehende Quellensteuer in Art 2 und Art 12 DBA-Indien explizit als Einkommensteuer normiert ist. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sieht Art 23 Abs 2 lit b DBA-Indien eine Anrechnung für die erhobene Quellensteuer vor, allerdings gedeckelt durch den Anrechnungshöchstbetrag. Eine weitergehende Maßnahme, wie der Betriebsausgabenabzug, den die Bf begehrte, ist im DBA-Indien nicht vorgesehen.
§ 12 Abs 1 Z 6 KStG normiert, dass Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern nicht vom Einkommen abgezogen werden dürfen. Dieses Verbot erstreckt sich auch auf ausländische Personensteuern, insb ausländische Quellensteuern (VwGH 26. 3. 1965, 0928/63; 27. 6. 2018, Ra 2017/15/0043; ebenso Lachmayer in LachmyerStrimitzerVock[Hrsg], Körperschaftsteuer: Kommentar § 12 Rz 107; AchatzBieber in AchatzKirchmayr, Körperschaftsteuergesetz: Kommentar § 12 Rz 111; HaselsteinerKarteMitterlehner, Verdoppelung der innerstaatlichen Quellensteuer auf technische Dienstleistungen und Lizenzen in Indien, SWI 2023, 578). Nach Ansicht des erkennenden Senats ist die indische Quellensteuer demnach mit den in § 12 Abs 1 Z 6 KStG angeführten Steuern vergleichbar und fällt somit auch unter das Abzugsverbot. Außerdem ist schon deshalb kein Betriebsausgabenabzug möglich, weil Aufwendungen, die schon in früheren Jahren als Betriebsausgaben angefallen wären, aber im betreffenden Jahr nicht angesetzt wurden, nicht in einem späteren Jahr nachgeholt werden können (Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG: Kommentar § 4 Rz 236). Die in den Streitjahren 2008 und 2009 angefallenen Quellensteuern sind demnach im Jahr 2014 nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab. Eine Revision ist nicht zulässig.
Conclusio
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung sehen viele österreichische DBA die Anrechnungsmethode für Lizenzeinkünfte vor, allerdings ist dieser mit einem Anrechnungshöchstbetrag eine gewisse Grenze gesetzt (s Englmair in Aigner/Kofler/Tumpel [Hrsg], DBA2 Art 23b Rz 2f). Diese Grenze würde völlig ausgehebelt werden, wenn es dem Steuerpflichtigen nunmehr möglich wäre, in den darauffolgenden Jahren diese nicht anrechenbaren Steuern als Betriebsausgaben abzuziehen. Aufgrund dessen bestätigte das BFG mit seiner Erkenntnis die Rsp des VwGH und die hM (s Zorn in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn [Hrsg], EStG: Kommentar § 4 Anm 236; ebenso VwGH 16. 12. 2015, 2013/15/0148), die zum einen die Vergleichbarkeit ausländischer und inländischer Quellensteuern bejahen und zum anderen die Meinung vertreten, dass Aufwendungen, welche in früheren Jahren angefallen waren, aber nicht angesetzt wurden, in späteren Jahren nicht nachgeholt werden können.