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BFG zu Werbungskosten eines Politikers

Bearbeiter: Severin Schragl

EStG 1988: §§ 16, 20

Abstract

Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu entscheiden, ob die vom Bf – einem Politiker – geltend gemachten Werbungskosten auch tatsächlich abzugsfähig sind. Das Gericht erklärte den Großteil für nicht abzugsfähig, bejahte hingegen die Entgeltlichkeit insb bei Abgeltungen von Hilfeleistungen im Wahlkampf.

BFG 27. 7. 2023, RV/4100334/2020

Sachverhalt

Der Bf, ein österreichischer Bürgermeister und Nationalratsabgeordneter, machte im Streitjahr Werbungskosten iHv € 5.899,62 geltend. Das FA erkannte im ESt-Bescheid vom 20. 5. 2019 einen Großteil der Aufwendungen nicht als Werbungskosten an. Dagegen erhob der Bf Beschwerde.

Entscheidung des BFG

Das BFG hat die Entscheidung in insgesamt vier größere Bereiche gegliedert.

Zunächst widmet sich das Gericht den freiwilligen Spenden des Bf (insb an Vereine und deren Veranstalter) in behaupteter Höhe von € 1.790,–. Diese wurden als Werbungskosten der politischen Tätigkeiten abgesetzt, wobei lediglich handschriftliche Vermerke auf schriftlichen Einladungen als einzige Beweismittel dienten. Da diese keinen ausreichenden Nachweis der behaupteten Aufwendungen darstellen, sind sie auch nicht abzugsfähig. Selbst bei konkretem Nachweis wären die Spenden allerdings nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG nicht absetzbar.

Der zweite Abschnitt setzt sich mit Kosten für Eintrittskarten für kulturelle, gesellige, gesellschaftliche oder vergleichbare Veranstaltungen auseinander. Da diesfalls nicht politische Ziele, sondern der jeweilige Zweck der Veranstaltung im Vordergrund stehen, sind solche Aufwendungen auch nicht abzugsfähig. Eine Abzugsfähigkeit kommt nur in Frage, wenn derartige Veranstaltungen in einer dermaßen ungewöhnlichen Häufung stattfinden, wie sie Privatpersonen ohne berufliches Interesse nicht zugetraut werden können (VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0040; 9. 12. 2004, 99/14/0253; 23. 1. 2002, 2001/13/0238). Eine derartige Häufung konnte das BFG im vorliegenden Fall hingegen nicht feststellen.

Darüber hinaus machte der Bf eine Vielzahl von Bewirtungsspesen als Werbungskosten geltend. Auch hier entscheidet das Gericht, dass handschriftliche Eigenbelege anstelle von Zahlungsbelegen nicht zum Abzug berechtigen. Bei vielen tatsächlichen Gasthausbelegen fehlt hingegen die berufliche Veranlassung und der konkrete Werbezweck (VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0040) oder eine konkret feststellbare Entgeltlichkeit (VwGH 30. 4. 2003, 99/13/0208; 24. 10. 2005, 2001/13/0272). Damit sind diese Bewirtungskosten gleichermaßen nicht abzugsfähig. Das gilt auch für Bewirtungskosten iZm einem Begräbnis. Ein anderer Teil der Bewirtungskosten hatte hingegen Entgeltcharakter, insb iZm der Abgeltung von Hilfeleistungen im Wahlkampf. Die Rsp hat nach Ansicht des BFG bisher keine eindeutigen Kriterien ausgearbeitet, nach denen eine Bewirtung als Teil einer Abgeltung angesehen werden kann (VwGH 24. 10. 2005, 2001/13/0272; 16. 2. 2000, 95/15/0050; 15. 6. 1988, 87/13/0052; VwGH 30. 4. 2003, 99/13/0208; 26. 9. 2000, 97/13/0238; 28. 11. 2001, 2000/13/0145; 30. 1. 2001, 96/14/0154). Diese geltend gemachten Werbungskosten erkennt das BFG – entgegen der Ansicht des FA – an.

Der letzte inhaltliche Bereich betrifft die Rückerstattung des Kilometergelds. Das BFG kürzte die gefahrenen Kilometer um die Strecken privat veranlasster Fahrten. Das Gericht wertete insb Fahrten zu kulturellen, geselligen, gesellschaftlichen, kulinarischen, unterhaltenden, kirchlichen und sportlichen Anlässen nicht als abzugsfähige Werbungskosten (VwGH 14. 12. 2000, 95/15/0040; 9. 12. 2004, 99/14/0253; 23. 1. 2002, 2001/13/0238; 30. 5. 2001, 2000/13/0163, 5. 4. 2001, 98/15/0046; VwGH 23. 11. 2000, 95/15/0203; 26. 4. 2000, 96/14/0098).

Aufgrund der Abzugsfähigkeit von einem Teil der Bewirtungskosten (insb Abgeltungen von Hilfeleistungen im Wahlkampf) liegt eine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung vor, weswegen eine Revision zulässig ist.

Conclusio

Die Entscheidung zeichnet sich maßgeblich durch ihre Länge (73 Seiten) und eine Vielzahl an Formatierungs- und Rechtschreibfehler aus (vgl zB S 27: „politische Leistungsinformationengegeben“; S 50: „4.2. Gründe be[...]d die Höhe der Fahrtkosten:“). Inhaltlich entsprechen die meisten Punkte aber der stRsp des VwGH. Auch die LStR 2002 sprechen etwa in Rz 383b davon, dass „Aufwendungen, die ein politischer Funktionär freiwillig für soziale, gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder ähnliche Zwecke leistet“, nicht abzugsfähig sind, „auch wenn sie [iZm] der politischen Funktion geleistet werden“. Ausnahmen gelten nur für Zuwendungen im eigenen Wahlkreis.

Nur die Anerkennung der Werbungskosten für die Abgeltung der Mithilfe im Wahlkampf könnte kritisch gesehen werden. Hier sprechen die LStR 2002 in Rz 383c davon, dass eine überwiegende berufliche Veranlassung dann anzunehmen ist, wenn diese im Rahmen politischer Veranstaltungen oder zur Informationsbeschaffung oder als sonstige beruflich veranlasste Einladungen außerhalb des Haushaltes des Politikers stattfinden, sofern ein Werbecharakter ableitbar ist. Das FA erkannte die Werbungskosten hierfür nicht an, weil es sich dabei nicht um „typische Wahlveranstaltungen“ gehandelt hat. Das BFG war bezüglich Bewirtungsspesen für Wahlhelfer anderer Auffassung: Diese dienen der Verwirklichung des politischen Ziels des Bf, wieder den Einzug in den Nationalrat zu erreichen. Damit liegt eine überwiegende berufliche Veranlassung vor. Dieses Argument scheint auch das FA überzeugt zu haben, eine Amtsrevision scheint nicht erhoben worden zu sein.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34719 vom 09.11.2023