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BFG: Zulässigkeit einer Wiederaufnahme bei bloß impliziter Nennung des Wiederaufnahmegrundes

Bearbeiter: Lukas Schuster

BAO: § 303 Abs 1

Abstract

Das BFG hatte über die Zulässigkeit einer Wiederaufnahme zu entscheiden. Im Wiederaufnahmebescheid wurde nur pauschal auf die Wiederaufnahmetatbestände verwiesen. Die Umstände des Falls haben jedoch zu erkennen gegeben, dass sich die Abgabenbehörde auf den Neuerungstatbestand (§ 303 Abs 1 lit b BAO) bezieht. Das BFG hatte nun zu beurteilen, ob es sich bei Informationen, die im Rahmen einer Außenprüfung nach Rechtskraft der Sachbescheide hervorgekommen sind, um nova reperta handelt. Das BFG entschied, dass nova reperta vorlagen und die Wiederaufnahme zu Recht erfolgte.

BFG 27. 1. 2025, RV/7102797/2024

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) war eine GmbH, die Tankstellen betrieb. Die Abgabenbehörde erließ für die Jahre 2016, 2017 und 2018 Körperschaftsteuerbescheide, die in Rechtskraft erwuchsen. 2021 wurde anlässlich einer anonymen Anzeige eine Außenprüfung bei der Bf vorgenommen. Hierbei wurde festgestellt, dass bei einigen Fahrzeugen der Bf keine betriebliche Veranlassung vorlag. Es wurden verdeckte Gewinnausschüttungen verwirklicht. Die Abgabenbehörde eröffnete daraufhin die Körperschaftsteuerverfahren der Bf für die Jahre 2016, 2017 und 2018 wieder und erließ neuerlich Bescheide unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Außenprüfung. Die Bf erhob gegen die Wiederaufnahmebescheide Beschwerde. Begründend führte die Bf aus, dass im Wiederaufnahmebescheid kein Hinweis auf den anzuwendenden Wiederaufnahmegrund enthalten war. Nach abweisender Beschwerdevorentscheidung brachte die Bf rechtzeitig einen Vorlageantrag ein, wodurch das BFG mit der Entscheidung befasst wurde. In dem hierzu ergangenen Erk gab das BFG der Bf Recht, da sich die Abgabenbehörde allgemein auf die Wiederaufnahmetatbestände des § 303 Abs 1 lit ac BAO bezog. Nach erhobener Amtsrevision hob der VwGH das Erk des BFG auf, da sich trotz fehlenden Verweises ergäbe, welchen Wiederaufnahmegrund die Abgabenbehörde geltend mache. Ob die materiellen Voraussetzungen hierfür vorlagen, hatte nun das BFG zu entscheiden.

Entscheidung des BFG

Zunächst erkennt das BFG, dass die Abgabenbehörde den Tatbestand des § 303 Abs 1 lit b BAO verwirklicht sieht, obwohl im Wiederaufnahmebescheid hierzu kein expliziter Verweis erfolgte. Nach der leg cit kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind. Das BFG betont, dass nur nova reperta, also Tatsachen oder Beweismittel, die im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits bestanden, aber nicht bekannt waren, zur Wiederaufnahme heranzuziehen sind. Es ist daher zu beurteilen, ob die Ergebnisse der Außenprüfung zur nicht betrieblichen Nutzung der Fahrzeuge nova reperta darstellen. Für diese Beurteilung ist relevant, ob der Umstand der nicht betrieblichen Nutzung bereits im Zeitpunkt der Bescheiderlassung bestanden hat und sich die relevante Sach- und Rechtslage nicht geändert hat. Die Ergebnisse der Außenprüfung haben ergeben, dass die nicht betriebliche Nutzung der Fahrzeuge bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide vorlag und sich seither nicht geändert hat. Die Informationen der Außenprüfung stellen laut BFG daher nova reperta dar, die zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 Abs 1 lit b BAO berechtigen.

Conclusio

Die Beurteilung des BFG in seiner ersten Entscheidung, dass der Verweis im Wiederaufnahmebescheid auf den Prüfungsbericht der Außenprüfung nicht ausreiche, um einen Wiederaufnahmegrund zu benennen, ist verwunderlich. Zwar ergibt sich dieses Verständnis nicht aus dem Gesetz, jedoch aus der bereits bestehenden Rsp des VwGH zu dieser Art von Verweisen (VwGH 4. 3. 2009, 2008/15/0327, VwSlg 8421 F/2009; 28. 2. 2012, 2008/15/0005; nunmehr VwGH 9. 7. 2024, Ra 2023/13/0142). Vor diesem Hintergrund ist es interessant, dass im ersten Erk die Möglichkeit der Revision für nicht zulässig erklärt wurde. Durch korrekte Berücksichtigung dieser hg Meinung wäre den Parteien prozessökonomisch viel erspart geblieben, zumal die Beurteilung der Informationen der Außenprüfung als nova reperta recht problemlos und knapp im neuen Erk erfolgte.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36568 vom 01.04.2025