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BFG zum Ausgleich von Verlusten aus einem Gesellschafterdarlehen

Bearbeiter: Valentin Bendlinger

EStG: § 27 Abs 8 Z 3

Abstract

Das BFG wurde mit der Frage befasst, ob tarifbesteuerte negative Einkünfte aus Kapitalvermögen mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen – die dem besonderen Steuersatz unterliegen – ausgeglichen werden können. Nach § 27 Abs 8 Z 3 EStG ist eine Verrechnung von tarifbesteuerten und mit vom besonderen Steuersatz nach § 27a Abs 1 EStG erfassten Einkünften ausgeschlossen. Der Bf brachte allerdings vor, dass aus § 27 Abs 8 Z 3 EStG nicht zwingenderweise ein Ausgleichsverbot für tarifbesteuerte Verluste aus Kapitalvermögen folge.

BFG 12. 5. 2020, RV/5100001/2020

Sachverhalt

Der Bf bezog Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, musste allerdings im Jahr 2018 zwei Geschäftsvorfälle veranlagen: Zum Ersten veräußerte der Bf im Veranlagungsjahr 2018 eine Beteiligung an der Q-GmbH und erzielt daraus positive Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen iSd § 27 Abs 3 EStG in Höhe von € 54.250. Zum Zweiten war der Bf an einer weiteren E-GmbH beteiligt, über deren Vermögen im Jahr 2018 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wobei eine offene Darlehensverbindlichkeit gegenüber dem Bf bestand. Am 28. 12. 2018 wurde der Betrieb der E-GmbH im Rahmen eines Asset-Deals an die W-GmbH übertragen. Die durch den Verkauf sämtlicher werthaltiger Vermögensbestandteile erzielte Schuldenreduktion reichte nicht einmal aus, die Forderungen der erstrangigen Gläubiger zu begleichen. Durch den Forderungsausfall erlitt der Bf einen Verlust € iHv 261.250. Im Einkommensteuerbescheid 2018 wurde der Verlust aus dem Gesellschafterdarlehen vom Finanzamt nicht berücksichtigt. Der Bf führte aus, dass der daraus entstandene Verlust mit dem Veräußerungsgewinn aus der Beteiligung an der E-GmbH auszugleichen sei. Zwar seien „sondersteuersatzbesteuerte“ Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 27 Abs 8 Z 3 EStG nicht mit „normal besteuerten“ Einkünften aus Kapitalvermögen iSd § 27a Abs 2 EStG ausgleichsfähig. Jedoch ergebe sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht zwingenderweise, dass eine Verrechnung von „normal besteuerten“ Verlusten mit „sondersteuersatzbesteuerten Einkünften“ ausgeschlossen sei.

Entscheidung des BFG

Gesellschafterdarlehen werden von § 27a Abs 2 EStG erfasst, wonach die Einkünfte dem progressiven Tarif unterliegen. Uneinbringliche private Darlehensforderungen stellen negative Einkünfte iSd § 27 Abs 3 EStG dar, deren Substanzanteil ebenfalls nicht unter den besonderen Steuersatz von 27,5 % fällt. Der Ausgleich von tarifbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen wird durch § 27 Abs 8 Z 3 EStG beschränkt. Mit der Regelung soll verhindert werden, dass Verluste aus Kapitalanlagen, die dem besonderen Steuersatz unterliegen, mit positiven tarifbesteuerten Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden können. Nach den Gesetzesmaterialien folgt daraus im Umkehrschluss, dass auch Verluste aus „normal besteuerten“ Kapitalanlagen iSd § 27a Abs 2 EStG nur mit Überschüssen aus solchen Kapitalanlagen ausgeglichen werden können. Die Ausführungen des Bf, dieser Schluss sei nicht zwingend, teilt das BFG angesichts des Sinn und Zwecks von § 27 Abs 8 Z 3 EStG nicht. § 27 Abs 8 Z 3 EStG soll einen Ausgleich unterschiedlich besteuerter Einkünfte aus Kapitalvermögen unterbinden. Der progressiven Einkommensteuer unterliegende Kapitaleinkünfte können daher nur mit anderen solchen ausgeglichen werden. Das BFG hielt fest, dass auch der Wortlaut des § 27 Abs 8 Z 3 EStG keinen Ausgleich zulasse. Der Verlust aus dem Gesellschafterdarlehen ist im Einkommensteuerbescheid für das Veranlagungsjahr 2018 daher zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Conclusio

§ 27 Abs 8 Z 3 EStG verfolgt den Zweck, die Vermischung von tarifbesteuerten und dem festen Steuersatz unterliegenden Kapitaleinkünften zu vermeiden (EB zum BBG 2011, 981 BlgNr 24. GP 120). Könnten Verluste aus unterschiedlich besteuerten Quellen ausgeglichen werden, wäre für die Abgabepflichtigen ein positiver steuerlicher Effekt erzielbar. Zwar hat das BFG die Revision zugelassen, eine abweichende Entscheidung des VwGH ist (sofern überhaupt Revision erhoben wird) – angesichts des eindeutigen Wortlauts von § 27 Abs 8 Z 3 EStG – allerdings nicht zu erwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 29261 vom 22.06.2020