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BFG zur Absetzbarkeit von Aufwendungen für die gesponserte Teilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers an Extrem-Motorrad-Rallye

Bearbeiter: Matthias Zaman

EStG 1988: § 20 Abs 1 und Abs 2; § 27 Abs 1, § 27 Abs 2 Z 1 lit a

KStG 1988: § 8 Abs 2

Abstract

Das BFG hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Teilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers an der Extrem-Motorrad-Rallye als Betriebsausgaben abgezogen werde können oder es sich um verdeckte Ausschüttungen handelt, die unter das Abzugsverbot gem § 20 EStG fallen. Zur steuerlichen Anerkennung des Sponsorings ist ein nach den wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilender Leistungsaustausch erforderlich. Dieser hat nach Ansicht des BFG nicht stattgefunden, da insb ein anderer Wirtschaftstreibender unter denselben Voraussetzungen nicht einen gleichartigen Sponsoringvertrag abgeschlossen hätte. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für das Sponsoring als Betriebsausgabe kommt daher nicht in Betracht, womit diese Aufwendungen als verdeckte Ausschüttungen zu qualifizieren sind.

BFG 4. 7. 2024, RV/1100405/2019

Sachverhalt

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der bf Gesellschaft nahm im Jahr 2017 an einer Extrem-Motorrad-Rallye teil. Die Teilnahme an der Rallye war ursprünglich durch eine private Leidenschaft des Geschäftsführers für das Motorradfahren motiviert. Die mit der Rallyevorbereitung und -teilnahme verbundenen Aufwendungen für die Jahre 2016 und 2017 wurden im Rahmen eines Sponsorings als Betriebsausgaben erfasst. Es gab diesbezüglich nur einen mündlichen Vertrag zwischen der GmbH und dem Gesellschafter-Geschäftsführer. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trug das Firmenlogo auf der Motorradbekleidung, zudem wurde der Firmenname im Internet und bei Interviews genannt. In den sozialen Medien sowie in lokalen Zeitungen fand die Rallye-Teilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers Beachtung.

Das FA erkannte die Aufwendungen für das Sponsoring in den Körperschaftssteuerbescheiden 2016 und 2017 nicht an. Zudem erließ das FA Haftungsbescheide für 2016 und 2017, in denen der bf Gesellschaft Kapitalertragssteuer aus der verdeckten Ausschüttung vorgeschrieben wurde. Gegen die Körperschaftsteuer- und Haftungsbescheide für 2016 und 2017 erhob die Gesellschaft Beschwerde an das BFG.

Entscheidung des BFG

Das BFG hatte zu entscheiden, ob Aufwendungen für die Teilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers der Gesellschaft an der Extrem-Motorrad-Rallye als Betriebsausgaben zu berücksichtigen sind oder es sich tatsächlich um verdeckte Ausschüttungen handelt, die unter das Abzugsverbot gem § 20 EStG fallen. Allgemein stellt das BFG fest, dass bei verdeckten Ausschüttungen zu prüfen ist, ob eine Zuwendung nach ihrem inneren Gehalt ihre Ursache in einer schuldrechtlichen Beziehung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter oder im Gesellschaftsverhältnis hat. Liegt eine gesellschaftsrechtliche Verursachung vor, ist eine verdeckte Ausschüttung anzunehmen, die zur Nichtabzugsfähigkeit der Aufwendungen führt. Die gesellschaftsrechtliche Veranlassung wird nach der stRsp des VwGH (zur Angehörigenjudikatur) anhand eines Fremdvergleichs ermittelt, wobei eine Vereinbarung zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben, und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden muss (Fremdvergleich).

Für den vorliegenden Fall stellt das BFG fest, dass ein schriftlicher Sponsoringvertrag nicht vorhanden ist. Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat lediglich im Zuge der Schlussbesprechung vor dem BFG ein Papier eingereicht, in welchem er ex-post erklärt, es sei (mündlich) vereinbart worden, dass er das Logo der GmbH auf seiner Motorradkleidung tragen sowie medial auf die Gesellschaft aufmerksam machen werde. Nach den Ausführungen des BFG wird diese Vorgehensweise dem erstgenannten Kriterium der Angehörigenjudikatur, wonach die Vereinbarung im Vorhinein nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen muss, nicht gerecht (keine Publizitätswirkung). Da zudem die Dokumentation fehlt, ist auch das zweite Kriterium eines eindeutigen, klaren und jeglichen Zweifel ausschließenden Inhalts der abgeschlossenen Vereinbarung nicht erfüllt. Auch hält die Vereinbarung nach der Auffassung des BFG einem Fremdvergleich nicht stand, weil der am Ort der Rallye ex-ante einzuschätzende Werbeeffekt für den regionalen Markt vernachlässigbar sei. Eine Extrem-Motorrad-Rallye hat nach dem BFG eine geringe Breitenwirkung und der Gesellschafter-Geschäftsführer hat als Werbeträger nicht den Bekanntheitsgrad eines prominenten Athleten. Darüber hinaus ist nach den Ausführungen des BFG der als Sponsoring deklarierte Aufwand im Verhältnis zur Werbeleistung, die im Wesentlichen aus dem Tragen eines Firmenlogos auf der Motorradkleidung bestand, überhöht.

Insgesamt hat daher den Ausführungen des BFG folgend, ein den wirtschaftlichen Kriterien zu beurteilender Leistungsaustausch nicht stattgefunden. Unter denselben Voraussetzungen hätte ein anderer Wirtschaftstreibender einen gleichartigen Sponsoringvertrag nicht abgeschlossen. Daher kommt ein Abzug der Aufwendungen als Betriebsausgaben nicht in Betracht. Es liegt eine verdeckte Ausschüttung vor, die der steuerlich unbeachtlichen Sphäre der Einkommensverwendung zuzurechnen ist.

Die Qualifizierung der Sponsoringvereinbarung als verdeckte Ausschüttung hat nach den Ausführungen des BFG nicht nur Folgen für die Besteuerung auf Ebene der Körperschaft, sondern auch auf Ebene des Anteilsinhabers. Auf Ebene des Anteilsinhabers sind diese Einkünfte aus Kapitalvermögen gem § 27 Abs 1 Z 1 lit a EStG, die als „sonstige Bezüge“ eine Kapitalertragssteuerpflicht gem § 27a Abs 1 Z 2 EStG iHv 27,5 % auslösen. Der bf Gesellschaft wurden durch Haftungsbescheide des FA die entstandene KESt vorgeschrieben.

Gegen die Haftungsbescheide hat die Gesellschaft ebenso Beschwerde eingebracht, wobei diese nach dem BFG lediglich ihre Ausführungen zu den Körperschaftsteuerbescheiden wiederholt hat. Da gegen die Haftungsbescheide nichts Substanziiertes vorgebracht wurde, wurde vom BFG die Beschwerde insgesamt als unbegründet abgewiesen. Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen.

Conclusio

In der vorliegenden Entscheidung prüft das BFG die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für das Sponsoring der Teilnahme des Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Extrem-Motorrad-Rallye streng an den vom VwGH entwickelten Kriterien zum Fremdvergleich bei Geschäften zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern (siehe zB VwGH 31. 3. 2000, 95/15/0056; 3. 8. 2000, 96/15/0159; 26. 2. 2004, 99/15/0053; 2. 6. 2004, 2001/13/0229; 31. 5. 2005, 2000/15/0059; 16. 12. 2009, 2005/15/0058). Für die steuerliche Anerkennung von Sponsoringaufwendungen müssen Sponsoringvereinbarungen abgeschlossen werden, die nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen, einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Fremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen werden. Das Erk des BFG zeigt jedenfalls, dass bereits vor Vermögenszuwendung eine schriftliche Vereinbarung über den Inhalt der gegenseitigen Verpflichtungen des Sponsorings abgeschlossen werden sollte. Mündliche Vereinbarungen werden der geforderten Publizitätswirkung im Regelfall nicht genügen. Auch dient die schriftliche Sponsoringvereinbarung der Dokumentation des Inhalts der vertraglichen Verpflichtungen. Zudem ist bei Abschluss von Sponsoringvereinbarungen des Gesellschafter-Geschäftsführers zu beachten, dass der Sponsoringsaufwand nicht außer Verhältnis zur erwarteten Werbeleistung steht (siehe zu den Kriterien, die gegen das Vorliegen steuerlich anzuerkennender Sponsoringaufwendungen sprechen auch Haas, Sponsoring im Steuerrecht, SWK 2013, 1433).

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 36081 vom 12.11.2024