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Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob im Zusammenhang mit dem kreditfinanzierten Kauf einer anschließend vermieteten Immobilie anfallende Fremdfinanzierungskosten auch dann abzugsfähig sind, wenn der jeweilige Kredit von Dritten (Familienangehörigen) aufgenommen wurde. Das BFG kam zu dem Schluss, dass es für die Abzugsfähigkeit von Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten nicht darauf ankommt, wer den Kredit aufgenommen hat. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob die Kreditmittel auch tatsächlich ausschließlich zur Finanzierung der Einkunftsquelle verwendet werden und die Rückzahlung des Kredites zur Gänze aus eigenen Mitteln des Abgabepflichtigen erfolgt.
BFG 15. 3. 2024, RV/7102072/2017
Sachverhalt
Der Bf erwarb sowohl im Jahr 2012 als auch im Jahr 2014 jeweils eine Liegenschaft samt darauf befindlichem Zinshaus. Er übernahm dabei auch jeweils die aufrechten Mietverträge der Verkäufer. Der Bf betrieb die Vermietung in der Folge allein und erzielte damit ab dem Jahre 2012 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Da der Bf aufgrund seiner Vermögensverhältnisse und seines Alters allein nicht kreditwürdig war, wurde zur Finanzierung des Kaufs im Jahr 2012 von dessen Ehegattin und dessen Schwiegertochter ein Kredit aufgenommen. Der Kreditbetrag wurde anschließend dem Bf zur Verfügung gestellt und ausschließlich für den Kauf verwendet. Zur Finanzierung des Kaufs im Jahr 2014 wurde gemeinsam vom Bf, dessen Ehegattin und dessen Schwiegertochter ein weiterer Kredit aufgenommen. Auch dieser Kreditbetrag wurde vollumfänglich allein vom Bf für den Kauf verwendet. Der Bf verpflichtete sich jeweils zur alleinigen Rückzahlung des Kredites samt Zinsen und zur Schad- und Klagloshaltung seiner Ehegattin und seiner Schwiegertochter. Als Sicherheit wurde ua ein Pfandrecht auf der jeweils erworbenen Liegenschaft begründet. Weiters wurden die monatlichen Hauptmietzinse vom Bf an die kreditgebende Bank abgetreten. Die Rückzahlung des Kredites samt Zinsen erfolgte ausschließlich mit den laufenden Mietzahlungen, die auf ein gemeinsames Konto vom Bf und dessen Ehegattin gezahlt wurden. Das FA versagte für die Veranlagungsjahre 2014-2020 (mit Ausnahme von 2017) jedoch die Anerkennung der angefallenen Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten betreffend die Vermietung der im Jahr 2012 angeschafften Liegenschaft jeweils zur Gänze und betreffend die Vermietung der im Jahr 2014 angeschafften Liegenschaft in einigen Jahren teilweise. Der Bf erhob gegen die jeweiligen ESt-Bescheide Beschwerde. Das FA begründete die (teilweise) Nichtanerkennung der Fremdfinanzierungskosten damit, dass der Bf hinsichtlich der im Jahr 2012 angeschafften Liegenschaft gar nicht Kreditnehmer sei und der Kreditvertrag betreffend die im Jahr 2014 angeschaffte Liegenschaft nicht nur auf ihn, sondern auch auf die Ehegattin und die Schwiegertochter lautet. Weiters sei unklar, wer die Rückzahlungen tatsächlich geleistet hat, weil diese von gemeinsamen Konten des Bf und seiner Ehegattin erfolgten. Das BFG verband die einzelnen Beschwerden zur gemeinsamen Entscheidung.
Entscheidung des BFG
Gem § 16 Abs 1 erster Satz EStG handelt es sich bei Werbungskosten um Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Diese Werbungskosten sind gem § 16 Abs 1 vierter Satz EStG bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. Bei Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten handelt es sich gem § 16 Abs 1 Z 1 EStG um Werbungskosten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Dieser geforderte wirtschaftliche Zusammenhang mit einer (außerbetrieblichen) Einkunftsart liegt vor, wenn die aufgenommenen Geldmittel, für die Schuldzinsen anfallen, zur Erzielung außerbetrieblicher Einkünfte verwendet werden. Abzugsfähig sind Schuldzinsen daher grundsätzlich auch im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Herstellung oder Erhaltung eines Mietwohnhauses (VwGH 19. 4. 2007, 2005/15/0071; VwGH 27. 2. 1985, 84/13/0188). Aufwendungen iZm einer Einkunftsquelle eines Ehegatten sind bei diesem auch dann als Werbungskosten anzuerkennen, wenn die Aufwendungen aus gemeinsamen Mitteln der Eheleute getragen werden. Trägt hingegen nur ein Ehepartner die Aufwendungen für die Einkunftsquelle des anderen Ehepartners, so liegt ein nicht abzugsfähiger Drittaufwand vor. Nehmen Eheleute gemeinsam ein gesamtschuldnerisches Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das einem von ihnen gehört, sind die Schuldzinsen in vollem Umfang als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Eigentümerehegatten abzugsfähig. Nimmt ein Ehegatte allein ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes auf, das dem anderen Ehegatten gehört, sind die Schuldzinsen nicht abzugsfähig, außer der Eigentümerehegatte hat sie aus eigenen Mitteln bezahlt (vgl BFH 2. 12. 1999, IX R 45/95). Da im vorliegenden Fall die beiden Kredite ausschließlich zum Ankauf der beiden Zinshäuser aufgenommen wurden und die Rückzahlungen der Kredite sowie der Schuldzinsen ausschließlich durch eigene Mittel des Bf (Mietzahlungen) erfolgten, sind die geltend gemachten Fremdfinanzierungskosten als Werbungskosten anzuerkennen. Entgegen der Ansicht des FA ist es nicht schädlich, dass die Kredite teilweise auch von Familienangehörigen des Bf aufgenommen wurden oder die Konten, mit denen die Rück- und Zinszahlung erfolgte, auch auf die Ehegattin des Bf lauten. Die bekämpften Einkommensteuerbescheide waren dementsprechend abzuändern. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Conclusio
Das BFG bedient sich in seiner Entscheidung der Rsp des VwGH und des BFH. Der für den Schuldzinsenabzug notwendige wirtschaftliche Zusammenhang ist nach der Rsp des VwGH dann gegeben, wenn eine Verbindlichkeit ursächlich und unmittelbar auf Vorgänge zurückzuführen ist, die den belasteten Gegenstand betreffen (vgl VwGH 21. 10. 1986, 86/14/0124). Die Verbindlichkeit muss also unmittelbar für Zwecke der belasteten vermieteten Liegenschaft eingegangen worden sein (vgl VwGH 22. 11. 2006, 2004/15/0121), was hier der Fall ist. Die Kredite wurden unbestritten vollumfänglich zur Anschaffung der zu vermietenden Objekte genutzt. Nun hat der Bf aber die Verbindlichkeit beim ersten Kauf im Jahr 2012 nicht selbst und auch beim zweiten Kauf im Jahr 2014 nur gemeinsam mit dessen Ehegattin und dessen Schwiegertochter eingehen können. Grundsätzlich gilt, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig sind, wenn der Steuerpflichtige selbst Schuldner (Darlehensnehmer) ist (vgl Doralt in Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, EStG21a § 16 Rz 64 mwN [Stand 1. 2. 2021, rdb.at]). Im Gegensatz zum zweiten Kredit, bei dem der Bf solidarisch haftender Kreditnehmer neben Ehegattin und Schwiegertochter ist, ist er beim ersten Kredit völlig unbeteiligt. Gegenüber der kreditgebenden Bank tritt der Bf nur deshalb als alleiniger Zahler der Verbindlichkeiten auf, weil zwischen dem Bf, seiner Ehegattin und seiner Schwiegertochter vereinbart wurde, dass er diese schad- und klaglos zu halten hat und sämtliche Kreditrückzahlungen von ihm zu bestreiten sind. Dies allein macht den Bf aber nicht zum (alleinigen) Kreditnehmer und damit zum Schuldner der Schuldzinsen im Außenverhältnis zur Bank. Demnach wäre die Abzugsfähigkeit grundsätzlich zu versagen. Erst die vom BFG herangezogene Rsp des BFH, wonach bei alleiniger Kreditaufnahme durch einen Ehegatten zur Finanzierung eines vermieteten Gebäudes, das dem anderen Ehegatten gehört, die Schuldzinsen abziehbar sind, wenn der Eigentümerehegatte diese mit eigenen Mitteln bezahlt (vgl BFH 2. 12. 1999, IX R 45/95) bringt ein anderes Ergebnis. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass die Abzugsfähigkeit dann zu bejahen ist, wenn der Eigentümer der Liegenschaft (Einkunftsquelle) auch tatsächlich in seiner Leistungsfähigkeit durch mit seiner Einkunftsquelle in Zusammenhang stehenden Zahlung eingeschränkt wird. Somit liegt nämlich gerade kein Drittaufwand vor. Da der Bf im vorliegenden Fall durch die Rückzahlungen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt wird, ist dem vom BFG erzielten Ergebnis zuzustimmen. Konkrete Rsp des VwGH scheint hierzu aber zu fehlen; andernfalls hätte wohl nicht auf die Rsp des BFH zurückgegriffen werden müssen. Das BFG hätte die ordentliche Revision daher zulassen müssen.