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BFG zur Abzugsfähigkeit von Rechtsberatungskosten iZm einer von der Europäischen Kommission verhängten Geldbuße wegen Preisabsprachen

Bearbeiter: Theres Neumüller

EStG 1988: § 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 5

KStG 1988: § 12 Abs 1 Z 4

Abstract

Das BFG hatte zu entscheiden, ob Rechtsberatungskosten iZm einer Geldbuße aufgrund von wettbewerbswidrigen Preisabsprachen einem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen. Seit dem AbgÄG 2011 sehen § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG sowie § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG ein Abzugsverbot für Strafen und Geldbußen vor, die ua von Organen der Europäischen Union verhängt wurden. Von diesem Abzugsverbot nicht erfasst sind jedoch die Rechtsberatungskosten, die mit der Geldbuße einhergehen, sofern sie in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen stehen. Da die Festsetzung von Preisen im Rahmen der Betriebsführung erfolgt, war der notwendige Kausalzusammenhang gegeben und die Abzugsfähigkeit zu bejahen.

BFG 27. 3. 2023, RV/5101606/2015

Sachverhalt

Wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen verhängte die Europäische Kommission in einem Verfahren nach Art 101 AEUV gegen die beschwerdeführende Partei (Bf) eine Geldbuße iHv 2,8 Mio €. Die Bf machte nicht nur die Geldbuße, sondern auch die damit einhergegangenen Rechtsberatungskosten iHv rd 100.000 € als Betriebsausgaben geltend. Im Rahmen einer Außenprüfung für die Jahre 2007–2012 verweigerte das Finanzamt die Abzugsfähigkeit beider Posten. Die Bf erhob dagegen Beschwerde und beantragte die Vorlage an das BFG.

Entscheidung des BFG

Der Betriebsausgabenbegriff nach § 4 Abs 4 EStG umfasst grundsätzlich jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Eine Einschränkung erfährt der Betriebsausgabenabzug durch § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG für natürliche sowie durch § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG für juristische Personen, die ein Abzugsverbot von Strafzahlungen und Geldbußen vorsehen. Dieses wurde mit dem AbgÄG 2011 (BGBl I 2011/76) in den Gesetzestext aufgenommen, der sohin explizit „Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder den Organen der Europäischen Union verhängt werden“ vom Betriebsausgabenabzug ausnimmt. Da diese Ergänzung im Rahmen des AbgÄG 2011 erst mit 2. 8. 2011 in Kraft trat, fand sie auf die gegenständliche Geldbuße wegen wettbewerbswidriger Preisabsprachen grundsätzlich keine Anwendung. Dies verhalf der Beschwerde jedoch insofern nicht zum Erfolg, als der VwGH in seiner Rsp bereits zuvor klarstellte, dass Geldstrafen im Allgemeinen auch, wenn sie die Rechtslage vor dem AbgÄG 2011 betreffen, nach § 20 EStG nicht abzugsfähig sind. Andernfalls würde der Pönalcharakter der Geldbuße unterlaufen und die Geldbuße durch eine Reduktion der Steuerlast von der Allgemeinheit mitgetragen werden. Von diesem Abzugsverbot seien sowohl natürliche als auch juristische Personen gleichermaßen betroffen (VwGH 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0043; 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0001). Diese Ansicht gelte hingegen nicht für Rechtsberatungskosten, die mit der Geldbuße einhergingen. Deren steuermindernde Berücksichtigung sei vom Strafzweck nämlich nicht umfasst. Für den Betriebsausgabencharakter der Rechtsberatungskosten sei hingegen der Kausalzusammenhang mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen entscheidend. Für Verteidigungskosten, die dem Steuerpflichtigen iZm einer durch die Europäische Kommission verhängte Geldbuße aufgrund einer Teilnahme an Preisabsprachen erwachsen sind, gibt es nach Auffassung des VwGH einen unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem Betrieb. Schließlich erfolge die Festsetzung von Preisen im Rahmen der Betriebsführung (VwGH 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0001). Während der Bf zwar der Betriebsausgabenabzug für die Geldbuße selbst versagt blieb, stimmte das BFG auf dieser Grundlage der Abzugsfähigkeit der Rechtsberatungskosten zu. Aufgrund der einheitlichen Beantwortung der entscheidungsrelevanten Fragen durch den VwGH, wurde die Revision nicht zugelassen.

Conclusio

Die vorliegende Entscheidung ist im Einklang mit der einschlägigen Rsp des VwGH zum Abzugsverbot von EU-Geldbußen iSd § 20 Abs 1 Z 5 lit b EStG bzw § 12 Abs 1 Z 4 lit b KStG (VwGH 28. 2. 2018, Ro 2016/15/0043; 22. 3. 2018, Ro 2017/15/0001). Mit dem AbgÄG 2011 wurde das bereits bestehende Betriebsausgabenabzugsverbot, das sich zuvor lediglich auf Geld- und Sachzuwendungen bezog, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, auf sämtliche Strafen und Geldbußen erweitert. Die Erweiterung sollte insb der Vermeidung von Wertungswidersprüchen dienen (siehe dazu auch Peyerl in Jakom EStG15 § 20, II. Abzugsverbote gem Abs 1 Rz 86). Dies zeichnete sich auch in der Judikatur des EuGH ab, der klarstellte, dass durch die ansonsten erfolgende Reduktion der Steuerlast die Geldbuße teilweise ausgeglichen und damit der Sanktionscharakter beeinträchtigt würde (siehe EuGH 11. 6. 2009, C-429/07, X BV). Der Betriebsausgabencharakter von damit einhergegangenen Rechtsberatungskosten ist jedoch von der Geldbuße gesondert zu beurteilen, wobei der Strafcharakter der Geldbuße nicht ausschlaggebend sein kann. Vielmehr ist auf den unmittelbaren Kausalzusammenhang der Kosten mit dem Betrieb des Steuerpflichtigen zu achten. Dies erscheint auf Basis der Argumentation des EuGH konsistent, weil bei der steuermindernden Berücksichtigung von Rechtsberatungskosten keine Gefahr der Beeinträchtigung des Sanktionscharakters besteht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34122 vom 07.06.2023