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BFG zur Frage einer Zwangsstrafe bei schriftlicher Einbringung einer Meldung nach § 5 WiEReG

Bearbeiter: Dominik Hemmelmeyer

WiEReG: §§ 5, 16

Abstract

Das BFG hatte über eine Beschwerde gegen einen Bescheid betreffend die Festsetzung einer Zwangsstrafe nach dem WiEReG zu entscheiden. Dabei erachtete es eine schriftlich an das Finanzamt (FA) zugestellte Meldung als nicht ordnungsgemäß eingebracht. Eine Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer hat nach Auffassung des BFG bei sonstiger Zwangsstrafe zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen.

BFG 21. 6. 2023, RV/7101582/2022

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin (Bf) ist eine GmbH, deren Alleingesellschafterin wiederum eine GmbH ist. Die letzte Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer erfolgte am 11. 9. 2018. Die Bf wurde mit einem am 14. 4. 2021 zugestellten Schreiben des FA aufgefordert, die Meldung gem § 5 WiEReG bis 2. 6. 2021 vorzunehmen. Zugleich wurde eine Zwangsstrafe iHv € 1.000,– angedroht und mitgeteilt, dass Meldungen an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer ausschließlich elektronisch über das USP vorgenommen werden können. Am 19. 4. 2021 wurde dem FA schriftlich unter Beilage eines Firmenbuchauszuges der wirtschaftliche Eigentümer der Bf bekanntgegeben. Daraufhin wurde die angedrohte Zwangsstrafe iHv € 1.000,– mit Bescheid verhängt, eine neuerliche Frist bis 9. 8. 2021 gesetzt sowie eine weitere Zwangsstrafe iHv € 4.000,– angedroht. Die Verhängung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,– wurde damit begründet, dass die Meldung nicht elektronisch über das USP erfolgt ist. Am 12. 7. 2021 erfolgte schließlich die elektronische Meldung über das USP. Gegen den Bescheid betreffend die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,– erhob die Bf am 24. 6. 2021 Beschwerde, die allerdings mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. 9. 2021 abgewiesen wurde. In einem Vorlageantrag wandte sich die Bf erneut gegen die Festsetzung der Zwangsstrafe iHv € 1.000,–. Am 27. 5. 2022 wurde der Akt schließlich dem BFG zur Entscheidung vorgelegt.

Entscheidung des BFG

Gem § 5 Abs 1 WiEReG müssen Rechtsträger ihre Daten an die Bundesanstalt Statistik Österreich melden. Das FA kann die Vornahme der Meldung durch Verhängung einer Zwangsstrafe gem § 16 WiEReG nach vorheriger Androhung erzwingen. Gem § 5 Abs 1 und 2 WiEReG hat die Meldung an das Register der wirtschaftlichen Eigentümer zwingend im elektronischen Weg über das USP zu erfolgen. Unter Hinweis auf BFG 4. 8. 2022, RV/7101861/2019 und BFG 18. 5. 2020, RV/7101489/2020 führt das BFG aus, dass eine schriftliche Meldung an das erinnernde FA keine ordnungsgemäße Meldung darstellt.

Die höchstgerichtliche Rsp zu §§ 85 ff BAO erscheint nach Ansicht des BFG auch bei Meldungen nach dem WiEReG stichhaltig. Bezugnehmend auf VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0081 weist das BFG darauf hin, dass „Vorbringen“, die einer Abgabenbehörde auf einem für sie nicht zugelassenen Weg zugeleitet werden, nach der BAO als nicht eingebracht gelten. Der Gesetzgeber stellt in den §§ 85 und 86a BAO nicht auf das Erscheinungsbild des letztendlich vorliegenden Schriftstücks, sondern auf den Weg der Einreichung ab. § 5 Abs 2 WiEReG sieht ebenso einen speziellen Einreichungsweg vor, bei dessen Nichteinhaltung die Meldung als nicht eingebracht angesehen werden muss.

Der Zweck des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ist es, einen wesentlichen Beitrag zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu leisten. Daher müssen die Mitgliedstaaten der EU gewährleisten, dass die in ihrem Hoheitsgebiet eingetragenen Gesellschaften präzise und aktuelle Angaben in Bezug auf deren wirtschaftliche Eigentümer einholen und aufbewahren.

Die Festsetzung einer Zwangsstrafe ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach eine Ermessensentscheidung der Abgabenbehörde. Maßgebliche Faktoren, die bei der Ausübung dieses Ermessens zu berücksichtigen sind, sind unter anderem das bisherige Verhalten des Steuerpflichtigen, der Grad des Verschuldens, die wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die abgabenrechtliche Bedeutung der verlangten Leistung. Zweck der Zwangsstrafe ist auch, den Abgabepflichtigen zur Erfüllung seiner Obliegenheiten anzuhalten.

Das BFG erachtet daher die Festsetzung einer Zwangsstrafe dem Grunde nach als rechtmäßig, da die Bf ausreichend Zeit hatte, die Meldung gem § 5 WiEReG vorzunehmen, dies aber nicht gehörig, also nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise, getan hat. In der Verhängung einer Zwangsstrafe iHv € 1.000,– ist daher keine Ermessensüberschreitung zu erblicken.

Die Revision ließ das BFG mit der Begründung zu, dass keine Rsp des VwGH zur Frage vorliegt, ob eine Zwangsstrafe schon dann verhängt werden kann, wenn die vom FA begehrte Auskunft zwar grundsätzlich erteilt wird, aber nicht an die zuständige Stelle in der gehörigen Form erfolgt.

Conclusio

Die vorliegende Entscheidung des BFG beschäftigt sich mit der Frage, ob die schriftliche Einbringung einer Meldung gem § 5 WiEReG beim FA ausreicht, um eine wegen Nichtmeldung angedrohte Zwangsstrafe abzuwenden. Gem § 5 Abs 2 WiEReG „hat“ die Meldung im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal zu erfolgen; dies allerdings mit dem Zweck, die Kosten für die Rechtsträger möglichst gering zu halten (ErläutRV 1660 BlgNR 25. GP). Der Verweis des BFG auf VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0081 ist wenig hilfreich, da in dieser Entscheidung die Einbringung mittels E-Mail zu beurteilen war, wohingegen im vorliegenden Fall eine schriftliche Einbringung zu beurteilen ist. Einer E-Mail kommt im Anwendungsbereich der BAO nicht die Eigenschaft einer Eingabe zu, sie ist auch – im Gegensatz zu schriftlichen Eingaben – einer Mängelbehebung gem § 85 BAO nicht zugänglich (VwGH 3. 9. 2019, Ra 2019/15/0081). Weiters ist zu berücksichtigen, dass § 16 Abs 1 WiEReG dahingehend geändert worden ist, „dass bei nicht vollständig erstatteten Meldungen keine Zwangsstrafen festgesetzt werden können“ (AB 644 BlgNR 26. GP). Es ist wenig sachgerecht, eine unvollständige Meldung gem § 5 WiEReG über das USP nicht mit einer Zwangsstrafe zu belegen, eine vollständige, schriftlich eingebrachte Meldung hingegen schon. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hätte das BFG durchaus dahingehend entscheiden können, dass die Festsetzung einer Zwangsstrafe in concreto nicht rechtmäßig ist. Da bereits Revision eingebracht wurde, bleibt die höchstgerichtliche Entscheidung abzuwarten.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 34503 vom 18.09.2023