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BFG zur Gebührenpflicht bei nicht im Grundbuch eingetragener persönlicher Dienstbarkeit

Bearbeiter: Dominic Krenn

GebG 1957: § 33 TP 9

Abstract

Das BFG hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein auf unbestimmte Zeit und entgeltlich abgeschlossener Dienstbarkeitsvertrag der Rechtsgeschäftsgebühr nach § 33 TP 9 GebG unterliegt, obwohl das Grundbuchsgericht die Einverleibung aufgrund eines Verstoßes gegen Art 7 StGG (Verbot unablösbarer Leistungen) abgelehnt hatte. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob bereits das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft für die Gebührenpflicht ausreicht oder ob die tatsächliche Eintragung im Grundbuch erforderlich ist. Das BFG stellte klar, dass die rechtsgeschäftliche Einräumung einer Dienstbarkeit auch ohne grundbücherliche Vollziehbarkeit gebührenpflichtig ist.

BFG 15. 5. 2025, RV/5100320/2025

Sachverhalt

Die Bf schloss mit mehreren Miteigentümern eines Grundstücks am 20. 6. 2024 einen entgeltlichen Dienstbarkeitsvertrag über das ausschließliche Nutzungsrecht einer Gartenfläche „auf immerwährende Zeit“ ab. Die Bf entrichtete 12.000 € für die Einräumung der Dienstbarkeit als Gegenleistung.

Die für die Dienstbarkeit vorgesehene Eintragung in das Grundbuch wurde vom Grundbuchsgericht unter Verweis auf Art 7 StGG (Verbot unablösbarer Leistungen) abgelehnt. Nach Ansicht des Grundbuchgerichts verbiete Art 7 StGG eine Belastung von Liegenschaften mit unablösbaren Leistungen, weshalb die Dienstbarkeit nicht als zeitlich unbeschränkte Grunddienstbarkeit bestellt werden könne und eine Verbücherung unzulässig sei.

Für die Gegenleistung iHv 12.000 € wurde nach § 33 TP 9 GebG eine Gebühr von 2 % vom Wert des bedungenen Entgelts, somit 240 €, festgesetzt. Gegen den Gebührenbescheid erhob die Bf Beschwerde und argumentierte, dass das Rechtsgeschäft nicht wirksam zustande gekommen sei und daher nicht gebührenpflichtig sei.

Entscheidung des BFG

Das BFG wies die Beschwerde als unbegründet ab und führte aus, dass für das tatbestandliche Entstehen der Gebührenpflicht nach § 33 TP 9 GebG das zivilrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist. Nach Ansicht des BFG unterliegt der Gebührenpflicht nicht erst der Erwerb einer Dienstbarkeit, dh ihre Intabulation (die Eintragung ins Grundbuch), sondern bereits die rechtsgeschäftliche Einräumung des Titels zum entgeltlichen Erwerb (s ua VwGH 4. 12. 2003, 2003/16/0143; 24. 6. 2010, 2010/16/0053; BFG 14. 9. 2017, RV/5100395/2017 und RV/5100396/2017). Für die Frage der Gebührenpflicht ist es demnach unerheblich, ob der durch das Rechtsgeschäft angestrebte wirtschaftliche Erfolg eintritt oder nicht (vgl VwGH 17. 2. 1992, 91/15/0087; 25. 2. 1993, 92/16/0159). Unter Verweis auf die Rsp des VwGH befand das BFG es zudem für irrelevant, ob einzelne Vertragspflichten tatsächlich rechtlich durchsetzbar sind (vgl VwGH 28. 2. 2002, 99/16/0140). Maßgeblich für die Rechtsgeschäftsgebühr im vorliegenden Fall ist somit, ob ein gültiger Titel über die Einräumung der Dienstbarkeit und somit ein Rechtsgeschäft iSd § 15 Abs 1 GebG zustande gekommen ist. Kommt hingegen kein Rechtsgeschäft zustande, wird keine Rechtsgeschäftsgebühr ausgelöst (vgl VwGH 28. 2. 2002, 99/16/0140; 24. 9. 2002, 99/16/0310; 20. 2. 2003, 2002/16/0116; 5. 11. 2009, 2008/16/0071).

Da die streitgegenständliche Dienstbarkeit der Bf zusteht, kann von einer persönlichen Dienstbarkeit ausgegangen werden. Davon abzugrenzen sind Grunddienstbarkeiten, bei denen die Berechtigung an das Eigentum an einer Liegenschaft geknüpft ist (zB Realservituten oder Wegerechte). Derartige persönliche Dienstbarkeiten können zivilrechtlich bestellt und intabuliert werden. Jedoch ist bei der Einräumung persönlicher Dienstbarkeiten eine zeitliche Grenze zu ziehen, um ein dauerndes Auseinanderfallen von Eigentum und Nutzungsrecht zu vermeiden, und zu verhindern, dass dem servitutsbelasteten Eigentümer für immerwährende Zeiten nur ein nudum ius ohne jede praktische Aussicht, jemals wieder in den Genuss seiner Sache zu kommen, verbleibt (s dazu Verweijen, Fruchtgenuss für mehrere Generationen, immo aktuell 2020, 156). Die Tatsache, dass die Bestellung persönlicher Dienstbarkeiten als Grunddienstbarkeiten nicht unbeschränkt möglich ist, führt nach Ansicht des OGH nicht zur Nichtigkeit des Vertrages (OGH 27. 1. 2021, 9 Ob 65/20d). Der Bf ist daher nicht zuzustimmen, dass der abgeschlossene Dienstbarkeitsvertrag nichtig sei und deshalb keine Rechtsgeschäftsgebühr entstanden sei.

Die Revision ließ das BFG nicht zu, weil die erfolgreiche grundbücherliche Einverleibung aus gebührenrechtlicher Sicht irrelevant ist (VwGH 17. 2. 1986, 84/15/0056; 5. 3. 1990, 89/15/0014; 4. 12. 2003, 2003/16/0143; 24. 6. 2010, 2010/16/0053).

Conclusio

Das BFG hält in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rsp des VwGH fest, dass die Rechtsgeschäftsgebühr bei entgeltlicher Einräumung einer Dienstbarkeit mit dem gültigen Zustandekommen des Verpflichtungsgeschäfts entsteht. Das fehlende Verfügungsgeschäft, dh die fehlende Eintragung im Grundbuch, steht der Festsetzung der Rechtsgeschäftsgebühr nicht entgegen.

Bei Dienstbarkeiten besteht daher keine Gebührenpflicht, wenn das Verpflichtungsgeschäft scheitert, weil etwa der Vertrag von einer absoluten Nichtigkeit betroffen ist oder mit ex tunc-Wirkung aufgehoben wird. Vertragsparteien sollten daher beim Abschluss von Dienstbarkeiten darauf achten, dass die Gebührenschuld bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht.

Artikel-Nr.
Rechtsnews Nr. 37122 vom 11.09.2025