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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EStG 1988: § 16 Abs 1 Z 7a lit a
Abstract
Gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG können Werbungskosten für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen vom Arbeitnehmer in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz auch in den Folgejahren nach deren Anschaffung geltend gemacht werden, sofern die Anschaffungskosten den jährlichen Werbungskosten-Höchstbetrag von 300 € überschreiten. Das BFG hat nun entschieden, dass zur Abzugsfähigkeit des Überschreitungsbetrages im Folgejahr der Arbeitnehmer nicht nur im Jahr der Anschaffung zumindest 26 Homeoffice-Tage (nunmehr Telearbeitstage) geleistet haben muss, sondern auch im Folgejahr. Die Revision ist zugelassen.
BFG 7. 1. 2025, RV/7101397/2024
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) arbeitete in den Jahren 2020 und 2021 jeweils zumindest 26 Tage im Homeoffice. Dafür schaffte sie ergonomisch geeignetes Mobiliar iHv 238 € im Jahr 2020 und iHv 208 € im Jahr 2021 an und machte dieses als Werbungskosten gem § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG geltend. Der jährliche Höchstbetrag für die abzugsfähigen Werbungskosten belief sich in der damals geltenden Fassung auf 150 € (nunmehr 300 €). Den Überschreitungsbetrag der Anschaffungskosten von insgesamt 146 € brachte die Bf im Folgejahr 2022 in Abzug. Das Finanzamt ließ den Betrag im ESt-Bescheid 2022 aber unberücksichtigt, weil die Bf im Jahr 2022 nur drei Tage im Homeoffice verbracht hatte. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Entscheidung des BFG
Durch das sog „Homeoffice-Paket“ (COVID-19-StMG, BGBl I 2021/52) wurde in der neu eingefügten Z 7a des § 16 Abs 1 EStG die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs für ergonomisch geeignetes Mobiliar für einen in der Wohnung eingerichteten Arbeitsplatz eröffnet, ohne dass die Voraussetzungen für ein steuerliches Arbeitszimmer nach § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG erfüllt sein müssen. Demgemäß können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu insgesamt 300 € (Höchstbetrag pro Kalenderjahr, 150 € im Jahr 2020) in Abzug gebracht werden, wenn der Arbeitnehmer zumindest 26 Homeoffice-Tage gem § 26 Z 9 lit a EStG im Kalenderjahr geleistet hat. Darüber hinausgehende Anschaffungskosten können zeitlich unbegrenzt in den Folgejahren innerhalb des Höchstbetrags geltend gemacht werden.
Strittig ist jedoch, ob für die Berücksichtigung des Überschreitungsbetrages in einem Folgejahr das Erfordernis von zumindest 26 Homeoffice-Tagen auch im Folgejahr erfüllt sein muss. Hierzu verweist das BFG auf die Erläuterungen des Gesetzgebers zum Abänderungsantrag im Finanzausschuss IA 1241/A (AUB 669 BlgNR 27. GP). Das Erfordernis einer zumindest 26 Tage umfassenden Homeoffice-Tätigkeit sei demnach für jedes Veranlagungsjahr gesondert zu beurteilen. Wird die Voraussetzung in einem Folgejahr nicht erfüllt, ist der Überschreitungsbetrag in diesem Veranlagungsjahr nicht abzugsfähig. Jedoch kann der Betrag in einem späteren Jahr berücksichtigt werden, wenn wieder genügend Homeoffice-Tage geleistet wurden. Dieser Argumentation schließt sich das BFG an und führt aus, dass der Gesetzgeber andernfalls die Absetzung der gesamten Anschaffungskosten in einem Jahr zugelassen hätte. Darüber hinaus stellt die Verteilungsregel des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG das Pendant zur AfA gem § 16 Abs 1 Z 8 EStG dar, deren Anwendbarkeit von der Verteilungsregel verdrängt wird. Die AfA ist nur so lange anzusetzen, bis die berufliche Verwendung des Arbeitsmittels endet. Parallel dazu sollte auch ergonomisch geeignetes Mobiliar im Homeoffice nicht mehr abzugsfähig sein, wenn die berufliche Verwendung wegfällt. Die Beschwerde war somit abzuweisen. Mangels hg Rsp zu dieser Frage wurde die Revision jedoch zugelassen.
Conclusio
Die Voraussetzung, dass eine Mindestanzahl von 26 Homeoffice-Tagen auch in den Folgejahren geleistet werden muss, um den Überhang der Anschaffungskosten von ergonomisch geeignetem Mobiliar geltend zu machen, ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Wortlaut, ist jedoch eine überzeugende Auslegung des § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG. Das BFG beruft sich dafür hauptsächlich auf zutreffende historische und systematische Argumente. Fraglich ist, welchen Zweck der Höchstbetrag noch erfüllen würde, wenn der Arbeitnehmer die vollen Anschaffungskosten des Mobiliars jedenfalls im Anschaffungsjahr und den darauffolgenden Jahren in Abzug bringen könnte. Viel überzeugender ist die Auslegung, dass die Bestimmung einen Höchstbetrag pro Homeoffice-Jahr bezweckt, sodass die vollen Kosten von teureren Anschaffungen nur bei tatsächlicher Ausübung von Homeoffice-Tätigkeiten über einen längeren Zeitraum ermöglicht wird.
§ 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG wurde seit seiner Einführung während der Covid-19-Krise mehrmals novelliert. Etwa wurde die anfängliche Begrenzung der Vortragsfähigkeit des Überschreitungsbetrages bis zum Jahr 2023 mit dem PrAG 2024 (BGBl I 2023/153) abgeschafft, sodass die Werbungskosten nun über einen unbegrenzten Zeitraum hinweg geltend gemacht werden können. Des Weiteren trat mit dem Veranlagungsjahr 2025 der Begriff der Telearbeit (vgl § 26 Z 9 lit a EStG iVm § 2h AVRAG) an die Stelle des Homeoffice, was ua eine Erweiterung des Anwendungsbereichs von § 16 Abs 1 Z 7a lit a EStG mit sich brachte. Während als Homeoffice-Tage nur jene Tage zu zählen waren, an denen die gesamte berufliche Tätigkeit ausschließlich in der Wohnung ausgeübt wurde, zählen nun all jene Tage als Telearbeitstage, an denen die Tätigkeit an einer vom Arbeitnehmer selbst gewählten und nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit ausgeübt wird (vgl auch Ehgartner/Knechtl, Ertragsteuer-Update März 2025: Aktuelle BFG-Rechtsprechung auf einen Blick, SWK 2025, 419 [424]).