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*Ergebnis einer Umfrage unter 225 Steuerberater:innen und Rechtsanwält:innen (Mai 2024) durchgeführt von IPSOS im Auftrag von LexisNexis Österreich.
EStG 1988: § 15 Abs 1, Abs 2 Z 1 und 2
Sachbezugswerteverordnung (SachbezugswerteV): § 4a
Abstract
Das BFG hatte zu entscheiden, ob für einen Arbeitnehmer, der Inhaber eines Parkpickerls ist, ein Sachbezug anzusetzen ist, wenn der Arbeitgeber ihm einen kostenlosen Abstell- oder Garagenplatz innerhalb der parkraumbewirtschafteten Zone zur Verfügung stellt. Das BFG gelangte diesbezüglich zu dem Ergebnis, dass gem § 4a SachbezugswerteV bei jenen Arbeitnehmern, die über ein „privates“ Parkpickerl verfügen, kein geldwerter Vorteil vorliegt und somit auch kein Sachbezug anzusetzen ist.
BFG 27. 5. 2025, RV/7103968/2024
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin (Bf) stellte am Betriebsstandort, welcher sich in einer parkraumbewirtschafteten Zone befand, ihren Mitarbeitern kostenlose Kfz-Abstellplätze zur Verfügung. Ab dem Zeitpunkt der Einführung der flächendeckenden Parkraumbewirtschaftung am 1. 3. 2022 war gem § 4a SachbezugswerteV (BGBl II 2001/416 idF BGBl II 2008/468) für Arbeitnehmer, die diese Möglichkeit in Anspruch nahmen, ein Sachbezug iHv 14,53 € monatlich anzusetzen. Grundsätzlich herrschte am Standort keine Zuweisung von Parkplätzen, sondern freie Platzwahl. Die Benützung der Abstell- und Garagenplätze war nur iZm der Beschäftigung beim Arbeitgeber vorgesehen. Die kostenlose Zurverfügungstellung von Parkplätzen galt für die von den Arbeitnehmern für die Fahrt zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verwendeten Kfz. Weiters wurden die Parkplätze nur während der Arbeitszeit der Mitarbeiter am Betriebsstandort zur Verfügung gestellt.
Bei der Selbstberechnung des Dienstgeberbeitrags (DB) und Zuschlags zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für März 2022 setzte die Bf für jene Arbeitnehmer, die über ein Parkpickerl für die parkraumbewirtschaftete Zone verfügten, keinen Sachbezug an. Laut Bf erlangten diese Arbeitnehmer durch das Zurverfügungstellen der Parkplätze keinen geldwerten Vorteil, da sie auch auf öffentlichen Stellflächen in der Zone gratis parken konnten. Am 20. 10. 2023 wurden der DB und DZ – unter Einbeziehung der Sachbezüge auch für die Arbeitnehmer, die über ein Parkpickerl verfügten – gem § 4a SachbezugswerteV durch das Finanzamt (FA) mit Bescheiden festgesetzt. Es solle nur auf die objektive Tatsache, dass einem Arbeitnehmer innerhalb eines parkraumbewirtschafteten Bereichs eine Parkmöglichkeit zukommt, und nicht auf private Gründe, wie die Innehabung eines Parkpickerls, abgestellt werden. Maßgeblich für das Ansetzen eines Sachbezugs sei das Vorliegen einer flächendenkenden Parkraumbewirtschaftung. Das FA stützte sich in der Beschwerdevorentscheidung vom 5. 8. 2024 und im Vorlagebericht vom 18. 11. 2024 auf das Erk des VwGH 7. 5. 1990, 89/15/0036. Der geldwerte Vorteil besteht laut diesem Erk darin, dass sich der Arbeitnehmer bei der kostenlosen Zurverfügungstellung eines Abstell- oder Garagenplatzes durch den Arbeitgeber die Kosten für einen solchen Platz erspart. Somit liegt der geldwerte Vorteil gerade nicht darin, dass sich jene Arbeitnehmer, die Inhaber eines Parkpickerls sind, die Gebührenpflicht für öffentliche Stellflächen ersparen.
Dagegen erhob die Bf Beschwerde. Sie argumentierte, dass das Vorliegen eines geldwerten Vorteils im Einzelfall für jeden Mitarbeiter und nach subjektiven Maßstäben beurteilt werden müsse.
Entscheidung des BFG
Einnahmen gem § 15 Abs 1 EStG sind Geld oder geldwerte Vorteile, die einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart gem § 2 Abs 3 Z 4–7 EStG zufließen. Aufgrund des Klammerausdrucks in § 15 Abs 2 Z 1 EStG werden nicht bloß Sachbezüge als geldwerte Vorteile angesehen, sondern auch alle Vorteile mit Geldeswert, die einem Steuerpflichtigen anstelle von Geld im Rahmen der außerbetrieblichen Einkunftsarten zufließen. Dieser geldwerte Vorteil ergibt sich nicht aus dem subjektiven Wert des Vorteils für den Empfänger. Stattdessen wird er durch objektive Gesichtspunkte anhand eines Fremdvergleichs ermittelt. Es wird überprüft, ob ein objektiver Beobachter aus Sicht des Empfängers bejahen würde, dass ein geldwerter Vorteil (objektive Bereicherung) vorliegt.
Das BFG führt aus, dass für Arbeitnehmer, denen ermöglicht wird, ihr für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsstätte verwendetes Kfz in einer parkraumbewirtschafteten Zone auf einem Park- oder Abstellplatz des Arbeitgebers zu parken, grds ein Sachbezug iHv € 14,53 pro Monat anzusetzen ist. Es bedarf keiner Zuordnung eines konkreten Parkplatzes. Ein Sachbezug muss jedoch nur dann angesetzt werden, wenn der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung stellt, der innerhalb eines gebührenpflichtigen Bereichs liegt, und der Arbeitnehmer, wenn er das Kfz auf einer öffentlichen Verkehrsfläche während eines bestimmten Zeitraums abstellt, einer Gebührenpflicht unterliegen würde.
Das BFG nimmt in seiner Entscheidung Bezug auf das Erk des VwGH 31. 7. 2013, 2009/13/0157. Darauf basierend legt das BFG § 4a SachbezugswerteV unter Heranziehung von § 15 Abs 1 EStG dahin gehend aus, dass die kostenlose Verwendung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Abstell- oder Garagenplatzes im Bereich der Parkraumbewirtschaftung einen vermögenswerten Vorteil für den Arbeitnehmer darstellen muss, weil er sich die ansonsten anfallenden Abstellkosten seines Pkw erspart.
Der Inhaber eines Parkpickerls für die parkraumbewirtschaftete Zone erspart sich jedoch keine Abstellkosten. Deshalb stellt die kostenlose Nutzung des Abstell- oder Garagenplatzes auch keinen geldwerten Vorteil für ihn dar. Folglich darf auch kein Sachbezugswert gem § 4a SachbezugswerteV angesetzt werden.
Die Revision wurde aufgrund fehlender Rsp des VwGH zugelassen.
Conclusio
Das BFG spricht sich dafür aus, dass für Arbeitnehmer, die Inhaber eines Parkpickerls sind, kein Sachbezug nach § 4a SachbezugswerteV anzusetzen ist, weil kein geldwerter Vorteil vorliegt. Das FA führt entgegen der Ansicht des BFG ua an, dass der Bewertungsmaßstab des § 15 Abs 2 Z 1 EStG auf objektive Gegebenheiten abstellt und persönliche Verhältnisse nicht berücksichtigt. Das BFG hingegen stellt auf einen geldwerten Vorteil ab. Dieser wird durch objektive Gesichtspunkte anhand eines Fremdvergleichs ermittelt, wobei der subjektive Wert für den Arbeitnehmer außer Betracht bleibt. Das FA führt ferner an, dass dem Arbeitnehmer, der über ein Parkpickerl verfügt, auch ein Nutzungsvorteil zukommt, da er sich durch das Zurverfügungstellen eines kostenlosen Abstell- oder Garagenplatzes durch den Arbeitgeber zeitlich die Suche nach einem öffentlichen Parkplatz erspart. Das BFG legt in seinem Erk dar, dass der Wegfall der mühseligen Parkplatzsuche oder der weiten Strecken bis zum Betriebsgebäude einen ideellen Vorteil darstellt, der nicht als geldwerter Vorteil iSd § 4a SachbezugswerteV angesehen wird.
Artner vertritt dieselbe Ansicht wie das BFG. Der Sachbezug sei unbestritten dort anzusetzen, wo jemand einen kostenlosen Parkplatz erhält, für den ein anderer grds zahlen müsste. Dies liege beim Arbeitnehmer mit Parkpickerl nicht vor, da dieser das Parkpickerl („Parkberechtigung“) selbst bezahlt und sich durch das Parken in der Garage des Arbeitgebers somit nichts erspart. Es ergebe sich hier kein geldwerter Vorteil in der „privaten Lebenssphäre“ des Arbeitnehmers. Wenn der Arbeitgeber die Kosten des Parkpickerls des Arbeitnehmers übernimmt und ebenfalls in der Nähe des Betriebsstandorts einen gemieteten oder betriebseigenen Parkplatz zur Verfügung stellt, dann erfolge ein doppelter Sachbezug. Einerseits erfolge ein Sachbezug gem § 4a SachbezugswerteV für die Zurverfügungstellung des Parkplatzes durch den Arbeitgeber, und andererseits müssen die jährlich anfallenden Kosten des Parkpickerls inkl Abgaben und Gebühren als abgabenpflichtiger Sachbezug erfasst werden (Artner, Der kostenlose Firmenparkplatz – Sachbezug mit Potenzial zum GPLB-Hit, PV-Info 2022, 12 [18 f]).