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Abstract
Das BFG hatte sich mit dem Anwendungsbereich der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG idF ÖkoStRefG 2022 auseinanderzusetzen. Ein österreichischer Arbeitnehmer hatte eine Bonuszahlung von seinem Schweizer Arbeitgeber erhalten und wollte für die ersten EUR 3.000 die Befreiung nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG geltend machen. Die Finanzverwaltung sah die Anwendungsvoraussetzungen nicht erfüllt und besteuerte den Bonus nach § 67 Abs 1 EStG.
BFG 29. 7. 2024, RV/1100060/2024
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) war im streitgegenständlichen Jahr 2022 nichtselbständig beschäftigt bei einer Schweizer Gesellschaft. In seinem Bruttobezügen iHv knapp CHF 100.000 war ein im Juni ausbezahlter Bonus iHv CHF 7.500 enthalten. Die österreichische Abgabenbehörde berücksichtigte den Bonus im Steuerbescheid für das Jahr 2022 als sonstigen Bezug und besteuerte ihn gem § 67 Abs 1 EStG. In der daraufhin erhobenen Beschwerde beantragte der Bf, den Bonus mit einem Teilbetrag iHv EUR 3.000 steuerfrei zu stellen, weil die Voraussetzungen gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG erfüllt seien. Die Beschwerde wurde durch die Abgabenbehörde mittels Beschwerdevorentscheidung abgewiesen und in weiterer Folge wie beantragt an das BFG vorgelegt. Die Abgabenbehörde brachte im Verfahren vor, dass die Arbeitgeberin kein positives Ergebnis erwirtschaftet hatte und es sich außerdem um keine Gewinnbeteiligung, sondern eine regelmäßig gewährte Sonderzahlung handle, die bereits in den Vorjahren in selber Höhe ausbezahlt worden war. Dem entgegnete der Bf, dass sein Arbeitgeber zum Konzern der M-AG gehört, dessen Jahresergebnis sehr wohl positiv sei.
Entscheidung des BFG
Das BFG stellt zunächst fest, dass die Arbeitgeberin eine mit der M AG verbundene Gesellschaft ist, die im maßgeblichen Geschäftsjahr ein Konzernergebnis von knapp EUR 70 Millionen erzielt hat. Strittig war, ob der ausgezahlte Bonus unter die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung gem § 3 Abs 1 Z 35 EStG zu subsumieren ist.
Das BFG pflichtet der Abgabenbehörde bei, dass Gewinnbeteiligung an Arbeitnehmer dem Grunde nach sonstige Bezüge iSd § 67 Abs 1 EStG darstellen. Dies schließt allerdings eine Steuerfreiheit der ersten EUR 3.000 nach § 3 Abs 1 Z 35 EStG nicht aus (Kunesch, Antworten des BMF zu (weiteren) Fragen zur steuerfreien Gewinnbeteiligung, PV-Info 2022/9, 1; Seebacher, Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2022, PV-Info 2023/2). Dem BFG zufolge ist § 3 Abs 1 Z 35 daher insofern als lex specialis zu § 67 Abs 1 EStG anzusehen.
Im vorliegenden Fall wurde die Gewinnbeteiligung allen Arbeitnehmern ausbezahlt, weil die Arbeitgeberin die Managementziele zu 100 % erreicht hatte. Das EBIT der Konzernmutter war im maßgeblichen Geschäftsjahr positiv und es gibt keine Umstände, die darauf hindeuten, dass die an Konzernarbeitnehmer gewährten Bonuszahlungen nicht im positiven EBIT gedeckt gewesen wären. Der Beschwerde war daher Folge zu geben und der Bescheid abzuändern. Eine ordentliche Revision wurde mangels Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.
Conclusio
Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste Entscheidung des BFG zur durch das ÖkoStRefG 2022 (BGBl II 2022/10) eingeführten Gewinnbeteiligung. Sie bestätigt die in der Literatur (Shubshitzky, Die neue Steuerbefreiung für Mitarbeitergewinnbeteiligungen, SWK 2022, 542 [544]) und den Gesetzesmaterialien (ErlRV 1293 BlgNR 27. GP 4) vorherrschende Auffassung, dass nicht nur Gewinnbeteiligungen ieS, sondern jegliche Art von Erfolgsbeteiligungen erfasst sind, wenn die anderen Voraussetzungen vorliegen, zB dass der Bonus nicht nur an einzelne Arbeitnehmer gewährt wird und auch nicht statt eines bisherigen gewöhnlichen Lohnbestandteils ausbezahlt wird.
Im vorliegenden Fall wurde der Bonus allen Arbeitnehmern für die Erfüllung der durch die Konzernmutter überwachten Ziele der Arbeitgeberin ausbezahlt. Dass ein solcher Bonus in den Vorjahren in gleicher Höhe gewährt wurde, war offensichtlich unschädlich. Bemerkenswert ist, dass das BFG die Konzernklausel in § 3 Abs 1 Z 35 lit b zweiter Teilstrich so ausgelegt hat, dass nicht auf das EBIT des Konzerns, sondern auf jenes der Konzernmutter abgestellt wurde.